Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523331/4/Br/Ai

Linz, 17.12.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung  des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 12.11.2012, AZ.: VerkR21-824-2012/LL, nach dessen Anhörung am 17.12.2012, zu Recht:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird mit der Abänderung bestätigt, als der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung behoben wird;

Der  Berufungswerber hat sich im Sinne des angefochtenen Bescheides binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen;

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG, § 24 Abs.1 Z2 u. § 24 Abs.4 iVm § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.1 und 2 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 iVm § 5 ff Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 138/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber aufgefordert, sich

1)         innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

2) Der Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde dies auf § 24 Abs.4 iVm § 8 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF (gemeint wohl idF BGBl. I Nr. 50/2012 und zu 2) auf § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr.   51/1991, idgF (gemeint idF BGBl I 111/2010).

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Bestehen seitens der Behörde Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1991 - FSG BGBl.Nr. 120/1997, idgF. ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut einer Meldung der Landespolizeidirektion , PI. Ebelsberg/Pichling vom 25.10.2012 erhielt die genannte Polizeidienststelle per Funk die Anweisung, einen Fahrzeuglenker zu stellen, der insgesamt 3 Mal das Rotlicht an einer Kreuzung missachtet hat. Das gesuchte KFZ wurde am Parkplatz Stärk vorgefunden, Sie gaben zu, der Lenker des KFZ gewesen zu sein. Zum angezeigten Sachverhalt wollten Sie sich vorerst nicht äußern, gaben aber im Zuge der polizeilichen Befragung an, vor kurzem eine Gehirnblutung gehabt zu haben und daher Medikamente einnehmen zu müssen. Zudem machten Sie einen sehr nervösen Eindruck, stotterten und gaben an, auch Anitdepressiva einzunehmen. Schließlich gaben Sie noch an, das Rotlicht an den Ampeln nicht bemerkt zu haben, weil sie sich auf Ihre Frau, die vor Ihnen gefahren war, konzentriert zu haben und dieser einfach nachgefahren zu sein.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung verwiesen, welche wie folgt lautet:

Abs. 1: "Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1.      schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere

         Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2.      organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das

         sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3.      Erkrankungen, bei denen es zu unvorhergesehenen Bewusstseinsstörungen  oder -

         trübungen kommt,

         4. - 5. (...)"

Abs. 2: "Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken von KFZ einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gem. Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat (...)."

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bestehen seitens der Behörde begründete Zweifel, ob Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in ausreichendem Maße gegeben ist. Weiters besteht aufgrund der obzit. Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 FSG-GV die Notwendigkeit" der fächärztlichen Stellungnahmen. Die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung war daher vorzuschreiben.

 

Fahrzeuglenker, bei denen die gesundheitliche Eignung fraglich ist, stellen eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit dar, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war."

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen:

"Gegen die mit Bescheid vom 12.11.2012, oben bezeichnete Geschäftszahl, angeordnete amtsärztliche Untersuchung gem. § 24 Abs.4 iVm § 8 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 idgF sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung gem. § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird gegenständliches Rechtsmittel der

 

B e r u f u n g

 

eingebracht und wie folgt begründet:

Die Behörde legte ihrer Entscheidung eine Meldung der LPD , PI Ebelsberg/Pichling vom 25.10.2012 zu Grunde, dass die genannte Polizeidienststelle per Funk die Anweisung erhalten habe mich zu stellen, da ich insgesamt 3 Mal das Rotlicht an einer Kreuzung missachtet haben soll.

Dass ich drei Mal an einer Kreuzung das Rotlicht missachtet haben soll, stelle ich in Abrede. Es wurden weder die Tatörtlichkeiten hinreichend konkret bezeichnet, noch die Person, welche die Polizeidienststelle verständigte im erforderlichen Ausmaß genannt. So war der Sachverhaltsdarlegung der Behörde nicht zu entnehmen, ob ich drei Mal bei ein und derselben Kreuzung das Rotlicht übersehen habe (arg. ... ,„ der insgesamt 3 Mal das Rotlicht an einer Kreuzung missachtet hat."), oder bei drei verschiedenen Kreuzungen. Im zweitgenannten Fall war aus diesem sehr vage dargelegten Sachverhalt nicht ersichtlich, inwieweit der Anrufer festgestellt haben will, dass ich an drei verschiedenen Kreuzungen das Rotlicht missachtet habe, würde dies doch wohl aus logischen Erwägungen ein Nachfahren erfordern, wobei auch der Anrufer das Rotlicht bewusst missachtet haben muss und hier ein Vorsatz zu ersehen ist und offensichtlich ein „In Dienststellen" eines Beamten nicht vorliegt, andernfalls dies wohl entsprechenden Niederschlag in der Sachverhaltsdarlegung gefunden hätte. Letzten Endes kann aus dem vagen und oberflächlichen Sachverhalt - welcher aber der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde - nicht entnommen werden, von wem und wie diese Feststellungen von Verwaltungsübertretungen erfolgt sind.

Dass ich einen sehr nervösen Eindruck bei den folglich einschreitenden Beamten hinterlassen habe und auch gestottert habe, ist angesichts des Umstandes, dass ich ein gesetzestreuer Staatsbürger bin und mir bislang nichts zu Schulden habe kommen lassen, sowie des hoheitlichen Auftretens der beiden einschreitenden uniformierten Beamten nicht verwunderlich, sondern eher allgemein verständlich. Insoweit ich angegeben haben soll, dass ich das Rotlicht an den Ampeln nicht bemerkt habe, so wurde dies seitens der Beamten falsch protokolliert und habe ich vielmehr dargelegt, dass ich meiner Frau nachgefahren und nicht bei Rotlicht in eine Kreuzung eingefahren bin.

Ebenso ergibt sich aus der hinsichtlich der zurückliegenden Gehirnblutung erforderlichen Medikamenteneinnahme sowie der Einnahme von Antidepressiva keine Bedenken, ein KFZ zu lenken.

So nehme ich etwa als Blutdruckmittel das Medikament Concor ein, welches in Ansehung von www.X.de eine regelmäßigen ärztlichen Kontrolle bedingt, zumal durch individuell auftretende, unterschiedliche Reaktionen die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt werden kann. Dies gilt in verstärktem Maße bei Behandlungsbeginn, des Präparatewechsels sowie im Zusammenwirken mit Alkohol, wobei beides nicht gegeben war. Da ich jedoch einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle bei Fr. Dr. .X (Neurologin des WJKH und Gerichtsgutachterin) unterliege, sind derartige Beeinträchtigungen zu verneinen und würde eine Änderung dieses Umstandes durch meine Neurologin entsprechend verfolgt werden. Ebenso verhält es sich bei dem von mir eingenommenen Antidepressivum „Cipralex". Auch diesbezüglich bestehen jedoch  seitens  meiner behandelnden Ärztin,  welche zudem  berechtigt  ist Führerscheinuntersuchungen vorzunehmen, keine Bedenken und befinde mich auch diesbezüglich in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle.

 

Ergänzend sei angeführt, dass ich - nicht wie im Sachverhalt fälschlicher Weise vermerkt („vor kurzem") - meine Gehirnblutung im Jänner 2006 hatte und seit diesem Zeitpunkt sowohl deswegen, als auch wegen der Depressionen bei der oben bezeichneten Fachärztin in Behandlung stehe und die in Frage stehenden Medikamente regelmäßig einnehme.

 

Aus den von mir angeführten Gründen ist auch die in Spruchpunkt 2. getroffene Entscheidung, einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, rechtswidrig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen                   X." (mit e.h. Unterschrift)

 

 

 

2.1. Der Berufung ist ein Attest einer Fachärztin für Neurologie vom 28.11.2012 angeschlossen. Aus diesem geht hervor, dass der Berufungswerber auf Grund depressiver Phasen auf das Medikament Cipralex eingestellt sei. Dieses vertrage er gut, habe keinerlei Nebenwirkungen und schränke auch die Reaktionsfähigkeit nicht ein.

Die Behörde erster Instanz schließt dem Akt ein amtsärztliches Gutachten vom 29.11.2012 an, woraus hervorgeht, dass beim Berufungswerber offenbar ein behandlungsbedürftiger Bluthochdruck bestehe. Insgesamt lässt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten nicht ableiten, dass begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers vorlägen. Die Amtsärztin vermeint abschließend, aus dem fachärztlichen Gutachten nicht ableiten zu können welche Untersuchungen gemacht wurden. Auch sonst sei der Krankheitsverlauf und der eventuelle Einfluss auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen daraus nicht ersichtlich.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde I. Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2 Absatz AVG).

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie durch eine Anhörung des Berufungswerber im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat am 17.11.2012. Hiervon wurde auch die Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt.

 

 

4.  Die Faktenlage:

Eingangs ist festzuhalten, dass diese auf einer anonymen Anzeige wegen angeblich mehrfachen Durchfahrens einer Kreuzung bei Rotlicht in kurzer Zeitabfolge, angesichts des anonym gebliebenen Anzeigers und mangels unmittelbarer Wahrnehmung durch das anhaltende Straßenaufsichtsorgans, nicht weiter verfolgt wurde. Dennoch scheint Anordnung iSd § 24 Abs.4 FSG als begründet.

Der Berufungswerber hat im Jahr 2006 eine Gehirnblutung erlitten. Laut der vor dem Unabhängige Verwaltungssenat am 17.12.2012 im Rahmen einer Niederschrift gemachten Angabe war dies der Grund für die Zuerkennung einer Berufungsunfähigkeitspension. Die sichtbare Verlangsamung in seinem Sprech- u. Bewegungsrhythmus ist evident.

Dies erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat als hinreichendes Indiz an der gesundheitlichen Eignung begründete Bedenken erblicken zu müssen.

Letztlich erklärte der Berufungswerber selbst sich einer amtsärztlichen Untersuchung nicht grundsätzlich verschließen zu wollen. Er werde diesbezüglich der Amtsärztin einen Befund vorlegen. Bei  der behandelnden Neurologin Dr. X habe  er Ende Jänner einen Ordinationstermin. Um ein amtsärztliches Abschlussgutachten möglichst verfahrensökonomisch erstellten zu können, war die Frist bis zum Vorliegen des fachärztlichen Befundes mit Ende des Jänner 2013 zu erstrecken.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Nach § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

 

5.1. Gleichsam als Vorstufe folgt nach § 24 Abs.4 FSG, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.

Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. Erk. 2.5.2005, KUVS-209/10/2005).

Die beim Berufungswerber in seiner Bewegung und im Sprechen bestehende Einschränkung lässt das gesetzliche Erfordernis im Sinne des § 24 Abs.4 FSG als gegeben erscheinen.

 

 

Zu § 64 Abs.2 AVG:

Für die Annahme einer Gefahr in Verzug sieht die Berufungsbehörde keine sachliche Grundlage. Worin die Behörde erster Instanz eine solche Gefahr zu erblicken vermeint, der es durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer binnen vier Wochen zu erfolgenden amtsärztlichen Untersuchung entgegen zu wirken gelte, bleibt hier völlig im Dunkeln.  

Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als der Berufungswerber trotz seiner Gehirnblutung im Jahre 2006 bisweilen offenbar noch nie im Straßenverkehr negativ in Erscheinung getreten ist. Auch mit einer geringfügigen Fristverlängerung wird den Interessen der Verkehrssicherheit nicht erkennbar entgegen gewirkt, weil der Verfahrensablauf durch erst beizuschaffende und dem Amtsarzt bzw. der Amtsärztin vorzulegenden Facharztbefunde, die Begutachtung der gesundheitlichen Eignung nach h. Überzeugung konzentrierter gestaltet werden kann.

Der Aufforderungsbescheid war demnach dem Grunde zu bestätigen und dem Berufungswerber eine angemessene Frist zur Beibringung der Befunde und die Koordination eines amtsärztlichen Untersuchungstermins einzuräumen.

                                                                          

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 18,20 Euro [14,30 Euro Eingabegebühr und für eine Beilage 3,90 Euro] angefallen.

 

 

                                                                          

 

Dr. B l e i e r

                                                                                                                                                      

 

 

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