Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560210/5/Wg/GRU

Linz, 22.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 28.9.2012, Gz. SO10-685875, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, zu Recht erkannt.

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. (im Folgenden: belangte Behörde) erließ auf Grund des Antrages vom 28.9.2012 mit Bescheid vom 28.9.2012, Gz. SO10-685875, folgenden Spruch:

 

 

"1.   Es wird Ihnen für sich ab 01.10.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a) X, geb. am X

 

Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a Oö. BMSV)

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 69,60 Euro reduziert.

 

Diese Leistung ist befristet bis 31.10.2012.

 

 

 

2.    Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a)   X, geb. am X

 

      X"

 

 

 

Diesem Bescheid war ein "BMS-Berechnungsblatt" für laufende Geldleistungen ab 1.6.2012 angeschlossen. In diesem Berechnungsblatt wurde der Monatsanspruch mit 95,92 Euro festgelegt. Als Mindeststandard wird ein monatlicher Richtsatz von 594,40 Euro angegeben. Von diesem Richtsatz wurde ein monatliches Einkommen in der Höhe von 428,88 Euro angerechnet. Abzüglich der Reduktion Wohnbedarf in der Höhe von 69,60 Euro errechnete sich der Monatsanspruch in der Höhe von 95,92 Euro. In der Begründung des Bescheides wurde weiters ausgeführt, dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen worden sei und eine weitere Begründung daher gem. § 58 Abs. 2 AVG entfallen könne.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 11.10.2012. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) beantragte darin, seiner Berufung stattzugeben, den strittigen Bescheid zu beheben und ihm die Monatszahlung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Er argumentierte, sein Lohn bei der X betrage 367,61 Euro. Dieser Betrag sei inkl. der aliquoten Sonderzahlungen in Abzug gebracht worden. Da er im September keine Sonderzahlungen erhalten habe, sei die aliquote Einbeziehung der Sonderzahlungen nicht gerechtfertigt. Weiters sei für Wohnbedarf ein Betrag in der Höhe von 69,60 Euro abgezogen worden. Der Abzug sei nicht berechtigt, da er 73,33 Euro für Wasser und Strom sowie 100,-- Euro für Miete bezahle.

 

Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde den Akt zur Entscheidung vor. Der Verwaltungssenat ersuchte daraufhin die belangte Behörde gem. § 66 Abs. 1 AVG ergänzende Erhebungen zum Wohnbedarf des Bw durchzuführen.

 

Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungssenat mit Schreiben vom 12.11.2012 mit, dass seitens der belangten Behörde am Nachmittag des 12.11.2012 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei und der Bw die Beamten nicht ins Haus lassen wollte. Weiters wird in diesem Schreiben ausgeführt: "Es gehe ihm um die Anrechnung der Sonderzahlungen und er verstehe den Grund des Hausbesuches nicht. Nachdem wir ihm erklärt hatten, dass es um die Reduzierung des Wohnbedarfs geht, gegen die er ebenso berufen hat, wurde er über die Möglichkeit der Zurückziehung der Berufung aufgeklärt. Daraufhin machte er unverzüglich davon Gebrauch und zog die Berufung bezüglich des Wohnbedarfes zurück. Es gehe ihm vorwiegend um die Sonderzahlungen und er möchte sich nicht mit Fragen und Hausbesuchen wegen des Wohnbedarfs befassen müssen." Dem Schreiben vom 12.11.2012 war ein vom Bw unterfertigter handschriftlicher Vermerk mit folgendem Wortlaut angeschlossen: "Berufung bzgl. Wohnbedarf ziehe ich hiermit zurück".

 

 

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw erschien am 28.9.2012 ohne Vorladung vor der belangten Behörde und stellte folgenden Antrag: "Mindestsicherung für Oktober 2012". Lt. bei dieser Amtshandlung aufgenommenen Niederschrift vom 28.9.2012 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er vom Hilfswerk bei der Arbeitssuche betreut werde. Er erhält 14-mal pro Jahr einen Lohn in der Höhe von 367,61 Euro ausbezahlt. So erhielt er auch im September und Oktober 2012 einen Lohn in dieser Höhe ausbezahlt. Er erhielt aber weder im September 2012 noch im Oktober 2012 Sonderzahlungen aus diesem Dienstverhältnis. Der Bw lebt in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter X. Er hatte jedenfalls im Oktober 2012 keine Aufwendungen für den Wohnaufwand zu tätigen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die ergänzenden Erhebungen der belangten Behörde (Hausbesuch am 12. November 2012). Wie aus dem Berechnungsblatt vom 28.9.2012 unbestritten hervorgeht, wird  dem Bw 14-mal pro Jahr ein Lohn in der Höhe von 367,61 Euro ausbezahlt. Es steht aber unbestritten fest, dass er weder im September 2012 noch im Oktober 2012 eine Sonderzahlung (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten hat.

Im Akt befindet sich weiters eine von X – auf den 29. Februar 2012 datierte – Unterkunftsbestätigung, wonach der Bw bei ihr gegen ein monatliches Entgelt von 100 Euro als Entschädigung bei ihr untergebracht sei. Wie eingangs erwähnt, veranlasste der UVS dazu ergänzende Erhebungen durch die belangte Behörde, woraufhin der Bw die Berufung bzgl Wohnbedarf zurückzog. Es konnte daher unbedenklich – entsprechend der Annahme der belangten Behörde – festgestellt werden, dass der Bw jedenfalls im Oktober 2012 keinen Wohnaufwand zu tragen hatte. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits nach der Aktenlage feststeht, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) "Sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung" lautet:

Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

§ 7 Abs 1 und 2 Oö. BMSG "Bemühungspflicht" lautet:

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

§ 8 Abs 1 Oö. BMSG "Einsatz der eigenen Mittel" lautet:

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

§ 13 Abs 1, 2, 4, 5 und 6 Oö. BMSG "Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs" lautet:

(1) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3

festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

(4) Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreiten, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

(5) Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.

(6) Bei wechselnden Einkommen bzw. Anspruchszeiten sowie bei Vorschussleistungen kann zum Ausgleich von allfälligen monatlichen Überbezügen eine Aufrollung vorgenommen werden. Dabei darf im Rahmen der monatlichen Auszahlungen maximal ein Betrag in Höhe von 15 % der zuerkannten Mindeststandards einbehalten werden. Davon unberührt bleiben Rückerstattungs- bzw. Kostenersatzansprüche.

 

§ 1 Abs 1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) lautet:

 

 Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für 1.

alleinstehende oder alleinerziehende Personen

843,70 Euro

2.

volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

a)

pro Person

594,40 Euro

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

412,60 Euro

c)

pro familienbeihilfebeziehender volljähriger Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

194,10 Euro

3.

unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben,

a)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für die ersten drei minderjährigen Kinder

194,10 Euro

b)

für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ab dem vierten minderjährigen Kind

184,00 Euro

c)

für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

412,60 Euro

4.

dauerunterstützte Personen,

a)

die alleinstehend oder alleinerziehend sind

843,70 Euro

b)

die in Haushaltsgemeinschaft leben

ba)

pro volljähriger Person

600,80 Euro

bb)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte

427,90 Euro

5.

die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern

143,50 Euro

 

§ 1 Abs 5 Oö. BMSV lautet:

Sofern eine Person gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG

1. alleinstehend oder alleinerziehend ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 139,20 Euro zu verringern,

2. volljährig im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a oder Z 4 lit. b sublit. ba ist, ist ihr Mindeststandard um bis zu 69,60 Euro zu verringern.

Bei anderen Personen ist kein Abzug im Sinn des § 13 Abs. 4 Oö. BMSG vorzunehmen.

 

Es steht außer Streit, dass für den Bw der Richtsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV heranzuziehen ist. Von diesem Mindeststandard ist gem. § 1 Abs. 5 Z. 2 Oö. BMSV ein Betrag von 69,60 Euro wegen fehlendem Wohnaufwand abzuziehen.

 

Strittig war die aliquote Berücksichtigung der Sonderzahlungen. So wird im Berechnungsblatt vom 28.9.2012 ausgehend vom jährlichen Gesamteinkommen (14-mal 367,61 Euro) ein durchschnittliches Monatseinkommen (428,88 Euro) errechnet.

 

Dazu ist anzumerken: Vor Inkrafttreten des Oö. Mindestsicherungsgesetzes war die "Hilfe zum Lebensunterhalt" in § 16 des Oö. Sozialhilfegesetzes geregelt. Gem. § 16 Abs. 4 Oö. SHG war zusätzlich zu den laufenden monatlichen Geldleistungen in den Monaten Februar, Mai, August und November je eine Sonderzahlung in der halben Höhe des anzuwendenden Richtsatzes zu leisten. Ein Einkommen, das die hilfebedürftige Person öfter als 12-mal pro Jahr erhielt, war gem. § 16 Abs. 4 Oö. SHG auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

 

Mit Inkrafttreten des Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) änderte sich die Rechtslage. § 16 des Oö. SHG wurde aufgehoben. Gemäß § 13 Oö. BMSG und der Oö. BMSV wird die Mindestsicherung nunmehr 12 mal pro Jahr ausbezahlt.

 

Grundsätzlich ist gemäß § 13 Abs 5 Oö. BMSG situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Bei Auslegung des – zur Rechtslage vor dem Oö. BMSG entwickelten - sozialhilferechtlichen Einkommensbegriffs (vgl dazu VwGH vom 30. Mai 2001, GZ 97/08/0435) ist dabei zu beachten, dass für "wechselnde Einkommen" iSd § 13 Abs 6 Oö. BMSG nunmehr eine Aufrollung vorgesehen ist. Es handelt sich um eine Sonderregel für nicht kalkulierbare, einkommensbezogene Schwankungen, wie sie zB bei selbstständig Erwerbstätige auftreten können.  Im Umkehrschluss ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass ein regelmäßig zustehender Einkommensbestandteil – wie sie die Sonderzahlungen darstellen – nicht der Aufrollung unterliegen. Solche regelmäßig zustehenden Einkommensbestandteile sind nicht im Nachhinein – im Wege der Aufrollung – sondern im Vorhinein, bei der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung, zu berücksichtigen.

 

Aus dem Entfall der Sonderzahlungen iSd § 16 Abs 4 Oö. SHG und der neuen Regelung des § 13 Abs 6 Oö. BMSG ergibt sich folglich, dass nunmehr alle regelmäßigen Einkünfte, die aller Voraussicht nach im Jahreszeitraum zufließen, anzurechnen sind. Die belangte Behörde hat zu Recht ausgehend vom errechneten Jahreseinkommen ein durchschnittliches Monatseinkommen ermittelt und angerechnet. Daraus folgt gleichzeitig, dass die Mindestsicherung in jenen Monaten, in denen die Sonderzahlung vom Arbeitgeber tatsächlich angewiesen wird, nicht weiter gekürzt wird.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 30. Jänner 2014, Zl.: 2013/10/0027-5

 

 

 

 

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