Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310505/7/Kü/HU

Linz, 18.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn R M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, K, L, vom 21. Juni 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Mai 2012, UR96-14-2012/Je, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 2012, UR96-14-2012/Je, über Herrn R M, S, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, K, L, wegen Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 iVm § 73 Abs.1 Z1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl.Nr. 102/2001 idgF, eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er dem Bescheid vom 26. August 2011, in welchem ihm auftragen wurde, bis 31. Oktober 2011 die dort angeführten Gegenstände, die im Garten des Hauses H, A, auf dem Gst.Nr. X, KG R, Stadtgemeinde A, gelagert werden, einem zur Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle Befugten zu übergeben, zumindest bis zum 06. März 2012, nicht entsprochen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Verfahrenskostenbeitrag von  36 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses geltend gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 3. Juli 2012 vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat am 5. Dezember 2012 durchgeführte Anfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass der Berufungswerber verstorben ist. Aufgrund des Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes war gegenständliches Verfahren unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle einzustellen.

 

5. Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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