Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550596/17/Wim/Rd/BU

Linz, 29.05.2012

B e s c h e i d

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bestellt durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer für das Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz an die X zur Streuung von Verkehrsflächen im Bereich der X" Herrn Dr. Ing. X, X, X, als nichtamtlichen Sachverständigen.

Rechtsgrundlagen:

§ 52 Abs.2, 4 sowie § 53a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

Begründung:

Gemäß § 52 Abs.2 AVG kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.

 

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die Antragstellerin einen Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen gestellt. Aufgrund der Besonderheit des Falles war ein nichtamtlicher Sachverständiger beizuziehen.

 

 

Gemäß § 53a Abs.1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchgesetzes 1975 – GebAG 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des GebAG 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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