Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 18.12.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufungen 1) des Ing. S D, H, X A, 2) der E P, A, W, und 3) der D GmbH & Co KG, H, A, alle vertreten durch die X, R, L, gegen die Entscheidung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 13. März 2012, Pol96-366-2011/Gr, Pol96-376-2011/Gr, zu Recht erkannt:

I.       Die Berufungen des Ing. S D und der E P werden als unzulässig zurückgewiesen.

II.     Aus Anlass der Berufungen der D          GmbH & Co KG wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit jeweils an die D GmbH & Co KG adressierten bescheidförmigen Erledigungen des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 13. März 2012, Pol96-366-2011/Gr, Pol96-376-2011/Gr – sowohl der D GmbH & Co KG im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung als auch dem zuständigen Finanzamt jeweils am 15. März 2012 zugestellt – wurde wie folgt abgesprochen:

 

 

"BESCHEID

 

Über die am 10.8.2011 um 20.00 Uhr, von Organen des Finanzamtes Linz durchgeführte vorläufige Beschlagnahme des Glücksspielgerätes mit Gehäusebezeichnung 'Golden Island Casino' und der Seriennummer GE 0052697 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsbehörde I. Instanz folgender

 

Spruch

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme des vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung 'Golden Island Casino' mit der Seriennummer GE 0052697 angeordnet.

 

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs.1, Zif.1, lit.a Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. I 73/2010".

 

 

1.2. Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, rechtzeitigen Berufungen vom 29. März 2012, mit denen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben.

 

Zudem halten die Berufungen vorweg fest, dass die D GmbH & Co KG als Drittberufungswerberin (im Folgenden: DrittBw) weder Veranstalterin noch Inhaberin des in Rede stehenden Geräts sei, und dass der Ing. S D als Erstberufungswerber (im Folgenden: ErstBw) und die E P als Zweitberufungswerberin (im Folgenden: ZweitBw) weder Eigentümer, noch Veranstalter oder Inhaber des Geräts sei. Weiters wird die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme behauptet.

 

In der Folge wird die Adressierung der bekämpften Beschlagnahmeentscheidung bemängelt: Die Bescheidadressierung laute auf die "D GmbH & Co KG, z.Hd. Hrn. Ing. S D" bzw. auf die "D GmbH & Co KG, z.Hd. Fr. E P". Daraus sei nicht ersichtlich, wem gegenüber die Beschlagnahme angeordnet werde, weshalb der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Diese Unklarheit setze sich in der Bescheidbegründung fort, zumal die bekämpfte Beschlagnahmeentscheidung festhalte, dass die DrittBw "bzw. der zur Vertretung nach außen berufene Verantwortliche, Herr Ing. S D", "bzw. die für die Einhaltung der ggst. Verwaltungsvorschrift verantwortliche Beauftragte, Frau E P" im Verdacht stehe, "als Unternehmer mit dem angeführten Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1, Zif. 1 Glücksspielgesetz begangen zu haben".

 

Herr Ing. S D als ErstBw und Frau E P als ZweitBw seien mangels Rechtstellung nach § 53 Abs. 2 und Abs. 3 Glücksspielgesetz keine möglichen Adressaten des Beschlagnahmebescheids, zumal sie weder Eigentümer, Inhaber noch Veranstalter des in Rede stehenden Geräts seien. Schon aufgrund der Tatsache, dass weder dem Erst- noch der ZweitBw eine Rechtsposition des § 53 Abs. 2 und 3 Glücksspielgesetz zukomme, sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

 

Der Erst- und die ZweitBw räumen ein, keine Parteistellung im gegenständlichen Berufungsverfahren zu haben; durch die bescheidmäßige Feststellung, dass sie im Verdacht stünden, als Unternehmer mit dem angeführten Glücksspielgerät in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz begangen zu haben, werde ihnen aber in normativer – und damit andere Verwaltungsbehörden bindender – Weise unterstellt, sie hätten die Verwaltungsübertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz begangen, weshalb sie ein rechtliches Interesse an der Bescheidaufhebung hätten.

 

Ferner sei weder der ErstBw als Außenvertretungsbefugter noch die ZweitBw als verantwortliche Beauftragte der D GmbH & Co KG Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG. Schon deshalb liege in der Person des ErstBw bzw. der ZweitBw keine Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglichmachung von verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG nach § 52 Abs. 1 Z 1 leg cit idF BGBl I 2000/111 vor. Denkunmöglich sei daher auch ein Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit a GSpG gegen den Erst- bzw. die ZweitBw.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 11. April 2012 übermittelte die belangte Behörde sowohl die vorliegenden Berufungen als auch die bezughabenden Verwaltungsakten. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass zu der Beschlagnahme des in Rede stehenden Gegenstands mehrere bescheidförmige Schriftstücke zu Zlen. Pol96-366-2011/Gr, Pol96-376-2011/Gr, jeweils datiert mit 13. März 2012, jeweils am 15. März 2012 sowohl der D GmbH & Co KG im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung als auch dem zuständigen Finanzamt zugestellt wurden. Diese divergierenden Schriftstücke sind daher – da sie gleichzeitig erlassen wurden (konkret: 15. März 2012) und einander auch nicht widersprechen – nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates in Zusammenschau als ein Bescheid zu werten und sind die vorliegenden Berufungen daher zur gemeinsamen Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat zu verbinden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in diese Verwaltungsakten sowie in den zu VwSen-301082 vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Berufung angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung nicht nur gem. § 51e Abs. 4 VStG (vgl. dazu VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) sondern auch gem. § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

2.3.1. Die bekämpfte bescheidförmige Beschlagnahmeentscheidung vom 13. März 2012, Pol96-366-2011/Gr, Pol96-376-2011/Gr, wurde adressiert an die "D GmbH & Co KG, z.Hd. Hrn. Ing. S D " bzw an die "D GmbH & Co KG, z.Hd. Fr. E P", jeweils "p.A.: H N & X, R, L".

 

2.3.2. Die DrittBw ist – unbestritten auch in der Berufungsschrift – Eigentümerin des im Spruch genannten Gerätes.

 

2.3.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme des gegenständlichen Gerätes bereits mit einem Beschlagnahmebescheid vom 11. August 2011, Zl. Pol01-61-3-2011, rechtswirksam ausgesprochen wurde; dieser Bescheid wurde – wie auch zu VwSen-301082 protokolliert – der Bescheidadressatin Wedad RUDOLF als Inhaberin des Gerätes am 24. August 2011 zugestellt und gilt demnach als bereits an diesem Tag – und damit vor dem verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheid vom 13. März 2012, Zl. Pol96-366-2011/Gr, Pol96-376-2011/Gr, erlassen.

 

Mit Oö. UVS 16.3.2012, VwSen-301082/2/WEI/Ba, wurde die Berufung über diesen Beschlagnahmebescheid durch den Oö. Verwaltungssenat aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG als unbegründet abgewiesen und der Beschlagnahmebescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruchpunkt II. dieses Bescheides über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu entfallen hat.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufungen:

 

3.1.1. Vorweg ist zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.1.2. Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.1997, 94/17/0388), dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist.

 

Wie in den Berufungen richtig ausgeführt wird, stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hL ein eindeutiger Bescheidadressat ein notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides dar. Juristische Personen sind daher grundsätzlich – auch im Falle einer rechtsfreundlichen Vertretung – mit ihrem Namen zu individualisieren (vgl. mwN aus Lehre und Rspr. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar § 56 [Rz 41 f, 46]).

 

Dabei sind an die Bezeichnung des Bescheidadressaten insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als der Bescheidadressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden können muss. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss eindeutig erkennbar sein, "welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte"; die Identität des Bescheidadressaten muss daher zweifelsfrei feststehen (vgl. mwN aus Lehre und Rspr. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar § 56 [Rz 47 ff]).

 

3.1.3. Zweifelsfrei ist die bekämpfte bescheidförmige Beschlagnahmeentscheidung an die DrittBw (siehe dazu Punkt 2.3.1.)  – die in der Entscheidungsbegründung auch als Eigentümerin der gegenständlichen Eingriffsgegenstände und somit als Partei iSd § 53 Abs. 3 GSpG genannt wird – per Anschrift ihrer ebenfalls zweifelsfrei feststehenden rechtsfreundlichen Vertretung adressiert. Dass der Adresse der Zusatz "z.Hd." natürlicher Personen, die außenvertretungsbefugt bzw. verantwortliche Beauftragte der DrittBw sind, beigefügt ist, schadet der Bestimmtheit des Adressaten dabei nicht. In den konkreten Verfahren ist dieser Zusatz zwar insofern vollkommen bedeutungslos, als die Zustellungsadresse ohnehin die der vertretungsbefugten Anwaltskanzlei ist und somit eine "zuhanden"-Zustellung an eine andere Person als die bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung von vornherein ausscheidet. Dieser bedeutungslose Zusatz ändert aber nichts daran, dass die "D GmbH & Co KG" zweifelsfrei als Bescheidadressatin schon aus der genannten Adresse hervorgeht; so bestünde im Übrigen ja auch kein Zweifel an der juristischen Person als Bescheidadressatin, wenn dieser im Falle, dass eine rechtsfreundliche Vertretung nicht bestünde, ebenfalls "z.Hd." eines vertretungsbefugten Organs zugestellt würde.

 

Aus dem Zusatz "z.Hd." ergibt sich daher objektiv betrachtet keinerlei Zweifel daran, dass die belangte Behörde sich mit ihrer individuell-normativen Anordnung (ausschließlich) an die DrittBw als Eigentümerin und somit Partei des Beschlagnahmeverfahrens wenden wollte.

 

Bekräftigt wird dieser Bescheidwille überdies durch Schreiben der belangten Behörde, jeweils vom 13. März 2012, an den Erst- und die ZweitBw, in denen diese darüber informiert wurden, dass ursprünglich übermittelte Beschlagnahmebescheide, die an den Erst- und die ZweitBw in ihrer jeweiligen Funktion als verantwortliche Beauftragte im Rahmen der D GmbH & Co KG ergangen sind, durch die bekämpfte Beschlagnahmeentscheidung vom 13. März 2012 (– adressiert an die DrittBw –) ersetzt würden, da dem Erst- und der ZweitBw als natürlichen Personen im Beschlagnahmeverfahren unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung zukomme.

 

3.1.4. Der Erst- und die ZweitBw sind in der Beschlagnahmeentscheidung lediglich als Beschuldigte des Strafverfahrens genannt. Da diese – wie in den Berufungsschriften von den Berufungswerbern selbst ausgeführt wird (siehe jeweils S. 2 Punkt 1.2 der Berufungen) – weder Eigentümer, Veranstalter noch Inhaber des beschlagnahmten Gerätes sind, damit nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten (§ 53 Abs. 3 GSpG) gehören und die Beschlagnahme bloß zur Sicherung der Einziehung erfolgte, kommt diesen nach eindeutiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (u.a. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084) keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu.

 

Wenn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge im Mehrparteienverfahren eine Berufung auch von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt wurde, wohl aber gegenüber anderen Parteien aber bereits erlassen wurde, zwar grundsätzlich zulässig ist, so setzt dies freilich sehr wohl die Parteistellung der jeweiligen Berufungswerber iSd § 53 Abs. 3 GSpG voraus. Die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verneint aber eben diese Parteistellung bei Personen, die ausschließlich Beschuldigte in einem allfälligen Strafverfahren sind, nicht aber zum Kreis der Personen nach § 53 Abs. 3 GSpG zählen.

 

Wie in den Berufungen selbst festgehalten wird (vgl. jeweils S. 2 Punkt 1.2. der Berufungen), sind der Erst- und die ZweitBw aber weder Eigentümer, noch Veranstalter oder Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes und kommt diesen daher keine Parteistellung nach § 53 Abs. 3 GSpG zu. Dass auch die belangte Behörde den Erst- und die ZweitBw ausschließlich als verantwortliche Beauftragte ohne Parteistellung iSd § 53 Abs. 3 GSpG qualifizierte, ergibt sich dabei aus den bereits unter Punkt 3.1.3. zitierten Schreiben der belangten Behörde, jeweils vom 13. März 2012, an den Erst- und die ZweitBw.

 

Ferner ist der Argumentation des Erst- und der ZweitBw, wonach ihnen ein Berufungsrecht in einem Beschlagnahmeverfahren dennoch aufgrund der Tatsache zukomme, dass durch die oben zitierte Begründung des bekämpften Bescheids den Berufungswerbern in normativer – und andere Verwaltungsbehörden bindender – Weise unterstellt werde, sie hätten die og. Verwaltungsübertretungen begangen, entgegen zu halten, dass grundsätzlich nur der Spruch eines Bescheides normative Wirkung entfaltet (vgl. VwGH, 21. 6. 1994, 91/14/0165, wonach "als Bescheidspruch der Inhalt der normativen Willensäußerung der Behörde anzusehen ist").

 

Grundlage für die gegenständliche Beschlagnahme ist § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG, wonach die Behörde die Beschlagnahme anordnen kann, wenn der Verdacht besteht, dass mit den Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Diese Regelung setzt aber – anders als in einem Verwaltungsstrafverfahren im engeren Sinn – nicht voraus, dass der diesbezügliche Verdacht individualisiert werden muss, was sich einerseits aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 GSpG ergibt und andererseits durch § 53 Abs. 2 und Abs. 3 GSpG insofern bekräftigt wird, als darin geregelt wird, dass weder für die vorläufige, noch für die behördliche Beschlagnahme die Identität der Parteien gemäß § 53 Abs. 1 GSpG bekannt sein muss.

 

Der sich aus dem Spruch – allenfalls in Verbindung mit der Begründung – ergebende normative Inhalt bezieht sich also lediglich auf den Verdacht, dass mit dem in Rede stehenden Gerät, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, und dieses daher beschlagnahmt wird.

Im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren entfaltet daher jener Teil der Begründung, in dem der Erst- bzw. die ZweitBw als Beschuldigte/r eines allfälligen Strafverfahrens genannt wird, weder für die Interpretation des Spruchs noch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts normative Wirkung.

 

Die Berufungen des Erst- und der ZweitBw gegen die vorliegende Beschlagnahmeentscheidung sind daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.1.5. Die bekämpfte Beschlagnahmeentscheidung wurde – wie unter Punkt 3.1.3. dargelegt – zweifelsfrei der DrittBw gegenüber (als Eigentümerin des beschlagnahmten Gegenstands) durch Zustellung am 15. März 2012 erlassen. Der DrittBw kommt daher als Sacheigentümerin nach § 53 Abs. 3 GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

Die Berufungen der DrittBw gegen die bekämpfte Beschlagnahmeentscheidung sind daher zulässig.

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I 69/2012, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

3.2.3. Wie bereits unter Punkt 2.3.3. dargelegt, wurde die Beschlagnahme des im Spruch genannten Gegenstands durch zwei unterschiedliche (dh nicht idente) Beschlagnahmebescheide ausgesprochen. Diese Bescheide unterscheiden sich im Wesentlichen in den verschiedenen Ausführungen betreffend die funktionale Zuordnung der jeweiligen Bescheidadressaten zum Personenkreis des § 53 Abs. 3 GSpG bzw. betreffend die im Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz stehenden Verantwortlichen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Mehrparteienverfahren ein Bescheid durch seine Zustellung an (nur) eine Partei des Verfahrens bereits als "erlassen" und damit auch von sämtlichen Parteien des Verfahrens bekämpfbar gilt (vgl. jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313). Unter Zugrundelegung der in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) bedeutet dies konkret, dass diese Bekämpfbarkeit nur in jenen Fällen greifen kann, in denen der Bescheid zumindest an eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG – dh an den Eigentümer, den Veranstalter oder den Inhaber – ergangen ist, da nur einem solchen Bescheid Beschlagnahmewirkung zukommen kann. Die "rechtswirksame Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform" (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) des im Spruch genannten Gerätes erfolgte somit chronologisch betrachtet erstmals durch den Beschlagnahmebescheid vom 11. August 2011, Zl. Pol01-62-3-2011, der – wie bereits zu VwSen-301082 protokolliert – der Bescheidadressatin Wedad RUDOLF als Inhaberin des Geräts am 24. August 2011 rechtmäßig zugestellt wurde und damit als zu diesem Zeitpunkt erlassen gilt.

 

Mit dem in weiterer Folge gegenüber der DrittBw ergangenen (mit dem vorhergehenden Bescheid nicht identen) Beschlagnahmebescheid vom 13. März 2012, Pol96-366-2011/Gr, Pol96-376-2011/Gr, wurde seitens der Erstbehörde hinsichtlich dieses Gerätes somit die rechtswirksame bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung vom 11. August 2011, Zl. Pol01-62-3-2011, inhaltlich abgeändert.

 

Eine inhaltliche Abänderung oder Behebung eines Bescheides ist allerdings nur in den engen Grenzen des § 68 Abs 1 AVG oder im Wege der Einrichtung eines eigenen Rechtsschutzregimes (wie insbesondere § 63 ff AVG) vorgesehen. Mit anderen Worten ist – abgesehen von der den Parteien an die Hand gegebenen Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und der damit verbundenen Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides – eine "sonstige Abänderung von Bescheiden" iSd IV. Teils des AVG außerhalb der Voraussetzungen des § 68 AVG nicht zulässig. Im Ergebnis kann daher ohne einer speziellen gesetzlichen Grundlage ein einmal erlassener Bescheid zu keinem Zeitpunkt aus anderen als den in § 68 AVG geregelten Gründen respektive abseits einer Berufungs(vor)entscheidung wiederholt oder gar abgeändert werden (vgl. eingehend Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen [2010] 14 ff).

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates wäre daher auch im gegenständlichen Fall eine amtswegige Abänderung einer bereits einmal erlassenen rechtswirksamen Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage kann daher ein einmal mit rechtswirksamer bescheidförmiger Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden.

 

Diese "Sperrwirkung" einer einmal gegenüber einer Partei nach § 53 Abs. 3 GSpG erlassenen bescheidförmigen Beschlagnahmeanordnung ergibt sich schon allein aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und damit der sofortigen Rechtswirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der Beschlagnahme und wird nicht zuletzt durch die quasi-dingliche Wirkung und der damit verbundenen – über den Bescheidadressaten hinausgehenden – Rechtswirkung dieses Bescheides für andere Personen, denen ebenfalls Rechte an der beschlagnahmten Sache zustehen, bekräftigt. So kann ein Gegenstand naturgemäß nur ein einziges Mal beschlagnahmt werden.

 

Auch indiziert schon der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 GSpG, dass der Gesetzgeber selbst hinsichtlich eines Gegenstandes ebenfalls ausschließlich von EINEM einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgegangen ist (arg.: "das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen"). Dafür spricht auch die in § 53 Abs. 3 GSpG ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, über die Beschlagnahme gegebenenfalls selbständig zu erkennen – in diesem Fall erfolgt die "Zustellung des Bescheides" (dh eines einzigen Bescheides) durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass der – für eine Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz notwendige – Verdacht, dass mit dem Gerät fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird [- der zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestehen muss (vgl. Punkt 2.2. der Entscheidung VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) -], im Falle einer bereits rechtswirksam erfolgten Beschlagnahme des betroffenen Gegenstandes jedenfalls ab diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht mehr vorliegen kann.

 

4. Aus Anlass der Berufungen der DrittBw war daher im Ergebnis der angefochtene Bescheid mangels bestehender Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beschlagnahme aufzuheben.

 

Da zwischenzeitlich dieser chronologisch ersterlassene Beschlagnahmebescheid vom 11. August 2011, Zl. Pol01-61-3-2011, mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 16. März 2012, VwSen-301082/2/WEI/Ba, mit der Maßgabe, dass der spruchmäßige Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu entfallen hat, da einer Berufung nach § 39 Abs. 6 VStG ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, bestätigt wurde, wird diese Entscheidung der DrittBw unter Einem aus Rechtsschutzgründen ebenfalls zugestellt.

 

5. Abschließend darf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der im Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheides genannte Gegenstand bereits – wie zu Oö. UVS 16.3.2012, VwSen-301082/2/WEI/Ba protokolliert – rechtswirksam durch den Bescheid vom 11. August 2011, Zl. Pol01-61-3-2011, beschlagnahmt worden ist. Diese Beschlagnahme wurde durch den Oö. Verwaltungssenat bestätigt.

Die vorliegende Entscheidung ändert somit nichts an der Tatsache, dass der in Rede stehende Gegenstand als rechtswirksam bescheidförmig beschlagnahmt gilt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

 

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