Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101355/4/Bi/Fb

Linz, 10.08.1993

VwSen - 101355/4/Bi/Fb Linz, am 10.August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des P B, vom 3. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Mai 1993, VerkR96/530/1992-B, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG, § 9 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Mai 1993, VerkR96/530/1992-B, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 14. November 1991 um 12.40 Uhr in L, A.straße nächst 49, in Richtung stadteinwärts den PKW gelenkt hat, wobei er einem Fußgänger auf dem Schutzweg das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, da er keinen Fußgänger auf dem Schutzweg gefährdet bzw behindert habe. Im übrigen verweise er auf die Einspruchsangaben vom 18. März 1992. Darin hat der Rechtsmittelwerber geltend gemacht, er habe, als er sich dem Schutzweg näherte, die Fahrgeschwindigkeit vermindert, da sich auf dem Schtzweg zwei Personen befanden, die von links nach rechts aus seiner Fahrtrichtung gesehen die Fahrbahn überquerten. Beide Fußgänger seien auf dem Schutzweg stehen geblieben, als sie seiner ansichtig wurden, und einer der beiden Fußgänger habe ihm ein Zeichen gegeben, daß er weiterfahren solle. Aus diesem Grund habe er die Fahrt fortgesetzt. Von einer Behinderung der Fußgänger könne daher nicht gesprochen werden und er habe auch den Polizeibeamten, der gegen ihn Anzeige erstattet habe, gesehen. Er habe seine Geschwindigkeit vor dem Schutzweg vermindert, weil er vor diesem anhalten wollte. Er beziehe kein Einkommen (Student), habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 1989, G92/89-12, die Bestimmung des § 55 Abs.8 StVO 1960 aufgehoben und zum Ausdruck gebracht, daß Bodenmarkierungen einer Verordnung durch die Behörde bedürfen. Laut Mitteilung des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, ist der in Rede stehende Schutzweg nicht verordnet. Der Schutzweg konnte somit keine rechtsverbindliche Kraft entfalten, weshalb durch das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten kein strafbarer Tatbestand verwirklicht werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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