Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253230/7/Lg/Ba

Linz, 27.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H R, vertreten durch Rechtsanwälte B – B - M, L, K gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. Juli 2012, BZ-Pol-76006-2011, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafen von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma B D GmbH, S, W zu verantworten, dass durch diese Firma an oa. Adresse im Zeitraum 05.09.2009 bis 30.04.2010 und 08.05.2010 bis 17.10.2010 der kroatische Staatsbürger B D, geb. X, als geringfügig beschäftigter Angestellter beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung -unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

§ 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der spruchgegenständliche Sachverhalt wurde vom Finanzamt Grieskirchen Wels angezeigt und eine Strafe in Höhe von € 4.000,-- beantragt.

 

Seitens des Beschuldigten erging folgende Stellungnahme mit 23.02.2011

 

Es sei dem (Verwaltungs-)strafrecht immanent, dass strafbarkeitsbegründend zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der übertretenen Norm bzw. deren Schutzzweck ein Risikozusammenhang bestehen müsse; der durch ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführte Erfolg sei dem Verursacher nur dann objektiv zuzurechnen, wenn sich im Erfolg gerade das Risiko verwirklicht habe, dessen Abwendung die übertretene Sorgfaltsnorm bezweckte.

 

In Ergänzung dazu sei voranzustellen, dass die Bestimmungen der Ausländerbeschäftigungsgesetzes einen in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur konkretisierten Schutzzweck verfolgen, nämlich den Schutz öffentlicher bzw. volkswirtschaftlicher Interessen (so etwa die Hintanhaltung des Entfalle von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den System der sozialen Sicherheit), weiters die -gemeinschaftsrechtlich problematische - Bevorzugung inländischer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt sowie zuletzt die Hintanhaltung verzerrender wettbewerbsrechtlicher Umstände (vgl. VwGH 21.10.1998, Zl. 96/09/016; VwGH 04.09.2006, Zl 2005/09/0073).

 

In der im übermittelten Strafakt beinhalteten Anzeige des AMS Traun vom 18.10.2010 werde hinsichtlich des Arbeitnehmers D B, VersNr. X ausdrücklich festgehalten, dass ein Anspruch auf einen Befreiungsschein bereits im September 2009, sohin bereits im Zeitpunkt ab 05.09.2009, wie er im Tatvorwurf vorkomme, gegeben gewesen wäre. Im Ergebnis zeige sich daher, dass der Arbeitnehmer D B, hätte er um einen Befreiungsschein angesucht, einen solchen erhalten hätte und seine Beschäftigung - im Hinblick auf den Standpunkt der Verwaltungsstrafbehörde -gesetzeskonform gewesen wäre.

 

Die Beschäftigung des Arbeitnehmers D B habe damit den Arbeitsmarkt in keiner Weise nachteilig beeinträchtigt und zu keinem wie immer gearteten (volkswirtschaftlichen) Schaden für die beteiligten Personen und/oder öffentlicher Interessen geführt.

 

Im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn relevant würde der Formalismus des Ansuchens um einen Befreiungsschein damit erst dann, wenn gegen seine Erteilung Hindernisse bestünden und daher der konkrete Arbeitnehmer gerade nicht hätte beschäftigt werden dürfen; in solchen Fällen wäre die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Beschäftigung wohl zu bejahen.

 

Aufgrund der dargelegten Umstände sei der Beschuldigte, gleich wie der für die Belange der Ausländerbeschäftigung bestellte verantwortliche Beauftragte des Unternehmens nicht zu bestrafen, weshalb die Einstellung des Verfahrens nach § 45 VStG beantragt werde.

 

Im weitergehenden Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass bei der Zentralen Koordinationsstelle des BMF (kurz ZKO), am 25.08.2010 (sohin nach dem Tatzeitpunkt) eine Bestellungsurkunde gem. § 28a Abs 3 AuslBG für die B-Niederlassung in W, S, lautend auf Herrn H S, geb. X, datiert mit 2.4.1999 eingelangt ist. Eine weitere Bestellung für diese Niederlassung ist nicht erfasst.

 

Eine weitere Bestellungsurkunde, betreffend Herrn F T, ist ebenfalls aufliegend bei der ZKO, jedoch lautet diese Bestellungsurkunde auf den räumlich/sachlichen Bereich der B D GmbH, P, P. Diese Bestellungsurkunde ist datiert mit 5.5.2006 und langte am 8.6.2006 bei der ZKO ein. Offensichtlich erging auch diese Urkunde an das Arbeitsinspektorat Linz.

 

Für die Behörde ergibt sich, dass diese Urkunde vom Arbeitsinspektorat Linz an die ZKO weitergeleitet wurde, da die Faxübertragung am 11.5.2006 erfolgte und der Eingangsstempel des AI ebenfalls das Datum 11.Mai aufweist.

 

Die Bestellungsurkunde betreffend H S ist bereits mit 2.4.1999 datiert und lautet auf die Niederlassung in W, S, wurde jedoch erst mit dem 25.8.2010 an die ZKO übermittelt. Zudem wurde diese Urkunde bereits für die B Ges.m.b.H. durch 'M. G' gefertigt und nicht durch die zur Vertretung nach außen Berufenen der B D G.m.b.H., das sind die handelsrechtlichen Geschäftsführer A B und H R.

 

Da zum einen diese Bestellungsurkunde nicht von den zur Vertretung nach außen Berufenen der B D GmbH unterfertigt und zum zweiten erst nach dem Tatzeitpunkt bei der ZKO eingelangt ist, entfaltet diese Bestellungsurkunde keine Rechtswirksamkeit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren.

 

Die zweite Bestellungsurkunde betreffend F T, welche zwar aus dem in der Rechtfertigung genannten Jahr 2006 stammt, weist jedoch einen anderen räumlichen Geltungsbereich auf und entfaltet diese somit auch keine Rechtswirksamkeit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren.

 

Da in der Rechtfertigung des Beschuldigten der Name des verantwortlichen Beauftragten nicht genannt wurde und auch keine Bestellungsurkunde beigelegt wurde, liegt für die Behörde eine unklare Bestellungssituation vor, die auch durch Nachforschungen (Anfrage an ZKO) nicht geklärt werden konnte.

 

Gemäß § 28a Abs 3 AuslBG idgF wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Da kein verantwortlicher Beauftragter vor dem Tatzeitpunkt gem. § 28a AuslBG idgF rechtswirksam bestellt war, verbleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Beschuldigten.

 

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsge­sellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, laut § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall der Beschuldigte als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma B D GmbH, S, W.

 

Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Ein Arbeitgeber darf laut § 3 Abs 1 AuslBG einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß § 28 Abs 7 AuslBG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung ist aufgrund des angeführten Sachverhaltes (Angaben in der Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels samt Beilagen) als erwiesen anzusehen und wurde die Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers nicht geleugnet.

 

Der Beschuldigte hatte die Pflicht, sich mit den auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Vorschriften - bei der Beschäftigung von Ausländern über die Bestimmungen des AuslBG -laufend vertraut zu machen.

 

Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 VStG. dass den Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist auch durch die Rechtfertigung nicht gelungen und somit ist auch die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, das Ausmaß des Verschuldens zu beachten sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, Straferschwernisgründe liegen nicht vor. Die verhängte Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung geschätzt, als angemessen

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Das Straferkenntnis vom 04.07.2012 wird seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften und auch wegen einer ungerechtfertigten Straffestsetzung angefochten. Zur Begründung wird ausgeführt wie folgt:

 

1.) Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält entgegen dem Konkreti­sierungsgebot nach § 44a VStG keinen bzw. einen unrichtigen Tatort.

 

Die Anschrift S, W ist zutreffend der Sitz der B D GmbH und zugleich auch der Betriebsstandort einer Geschäftsniederlassung.

 

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Beschäftigung eines ausländischen Staatsbürgers erfolgte jedoch nicht in der Verkaufsniederlassung W. Der Spruchteil 'an oa. Adresse' ist daher weder die Bezeichnung eines konkreten Tatorts noch - soweit auf W bezogen - richtig (dazu weiter unter Punkt 2.).

 

Der Tatort einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz ist jener der tatsächlichen Beschäftigung und nicht der des Firmensitzes des in arbeits- bzw. abgabenrechtlicher Hinsicht beschäftigenden Rechtsträgers.

 

Eine 'Änderung' oder 'Ergänzung' des Spruchs des Straferkenntnisses außerhalb der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung ist unstatthaft.

 

Aus diesem Grund kann nur mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorgegangen werden.

 

2.) Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren betrifft die Beschäftigung des kroatischen Staatsbürgers D B in Zeiträumen 2009 / 2010.

 

Tatsächlich wurde D B in der B-Verkaufsniederlassung P, P beschäftigt, und zwar als geringfügig Beschäftigter, eingestellt durch den örtlichen Niederlassungsleiter, welcher zugleich auch zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG mit den Agenden der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestellt war.

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hat hervorgebracht, so die Feststellungen auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides, dass hinsichtlich der B-Verkaufsniederlassung P, P eine iSd § 28a Abs 3 AusländerbeschäftigungsG wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegt, welcher den Beschuldigten in Ansehung des Tatvorwurfs persönlich exkulpiert.

 

Das Faktum, dass D B nicht in der Verkaufsniederlassung am Firmensitz in W beschäftigt war, sondern in der B-Verkaufsniederlassung P, ergibt sich aus den vorzulegenden Beschäftigungs- bzw. Gehaltsunterlagen, welche allesamt auf die Niederlassungsbezeichnung für P, nämlich NL X lauten.

 

Ergänzend dazu soll D B mit Adresse T, L zeugenschaftlich einvernommen werden, was hiermit ausdrücklich beantragt wird.

 

Auch in diesem Zusammenhang der rechtlich beachtlichen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG ist das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechts­widrigkeit und/oder mangelhaft gebliebenen Verfahrens aufzuheben.

 

3.) Unter Wiederholung des bereits im Rahmen der Rechtfertigung vom 23.02.2011 vorgebrachten wird ebenso nochmals darauf hingewiesen, dass der ausländische Staatsbürger D B sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Befreiungsscheins im Tatzeitraum gehabt hätte, sohin die zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung nach dem Schutzzweck der Norm (Hintanhaltung volkswirtschaftlichen Schadens) materiell nicht verletzt ist und daher auch aus diesem Grund die vorliegende Bestrafung des Beschuldigten inhaltlich rechtswidrig und das Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

4.) Für den Beschuldigten wird im gegebenen Zusammenhang und mit Rücksicht auf die von der Stadt Wels parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren darauf hingewiesen, dass die Erhebungen ergeben haben, dass in der Vergangenheit das Arbeitsinspektorat Bestellungen eines verantwortlichen Beauftragten immer auch amtswegig an die zentrale Koordinations­stelle des BMF - ZOK weitergeleitet hat. Seitens der B D GmbH, der jeweiligen Niederlassungs­verantwortlichen und letztlich auch des Beschuldigten, ist man daher im guten Glauben auf die amtswegige Tätigkeit der Behörden (dies letztlich konform mit der Bestimmung des § 6 Abs 1 AVG) davon ausgegangen, dass die Bestellung und Mitteilung eines verantwortlichen Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des AusländerbeschäftigungsG auch entsprechende Wirksamkeit erlangt.

 

Im Hinblick auf die Verschuldensbestimmung des § 5 VStG ist daher konkret dem Beschuldigten ein solches Verschulden an einer (objektiven) Verwaltungsübertretung nicht vorzuwerfen, weil er zu Recht davon ausgehen konnte, dass der nämliche Verantwortungs­bereich durch den zum verantwortlichen Beauftragten bestellten örtlichen Niederlassungs­leiter 'abgedeckt' ist.

 

5.) Eine Gesamtbewertung des Handelns des Beschuldigten müsste aber auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde weiterhin von einem schuldhaften Verhalten ausgehen wollte, ergeben, dass das Verschulden geringfügig ist und tatsächlich keine nachteiligen Folgen der Tat eingetreten sind. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG geschaffen, auf welches der Beschuldigte einen Rechtsanspruch hat.

 

6.) Soweit der Beschuldigte nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verfolgt wird, bestimmt § 9 Abs 7 VStG, dass die juristische Person für die gegen ihren Vertreter verhängte Geldstrafe solidarisch zu haften hat.

 

Durch diese gesetzliche Haftungsbestimmung ist die B D GmbH in ihren Rechten berührt und hat nach der Judikatur des VwGH im jeweiligen Strafverfahren Parteistellung. Soweit ersichtlich bzw. dem Beschuldigten bekannt, wurde der B D GmbH diese Parteistellung im Sinne eines rechtlichen Gehörs, so etwa der Möglichkeit zu einer rechtfertigenden Stellungnahme, nicht gewährt.

 

Diese Rechtswidrigkeit im Verhältnis zur B D GmbH belastet das gegenständliche Straferkenntnis auch in Bezug auf den Beschuldigten mit einem wesentlichen Verfahrens­mangel, da die B D GmbH zur Verteidigung des Beschuldigten vorbringen und beitragen hätte können.

 

Aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

7.) Aufgrund des gesamten Vorbringens stellt der Beschuldigte den

 

 

 

ANTRAG,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allfälliger weiterer Beweisaufnahme der Berufung Folge geben und

 

-         das angefochtene Straferkenntnis vom 04.07.2012 aufheben und gemäß § 45 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen;

 

in eventu

 

-         das angefochtene Straferkenntnis vom 04.07.2012 aufheben und gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Tatvorwürfe zu VwSen-253227 (Geschäftsführer B) und VwSen-253231 (Geschäftsführer R), beide betreffend die Beschäftigung der Ausländerin T M am 19.1.2010, VwSen-253228 (Geschäftsführer B) und VwSen-253232, beide betreffend die Beschäftigung der Ausländerin S M vom 11.1.2010 bis 15.1.2010, VwSen-253229 (Geschäftsführer B) und VwSen-253230 (Geschäftsführer R) betreffend die Beschäftigung des Ausländers D B von 5.9.2009 bis 30.4.2010 und vom 8.5.2010 bis 17.10.2010 sowie VwSen-253294 (Geschäftsführer R) betreffend die Ausländer A K und M O in näher bezeichneten Zeiträumen gemeinsam verhandelt.

 

Der Vertreter des Bw trug vor, dass in sämtlichen Fällen gleich­lautende Bestellungen verantwortlicher Beauftragter vorlagen, bestehend aus Bestellungsformular und Zustimmungsnachweis:

 

 

"An das

Arbeitsinspektorat

für....

 

Betrifft: Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG

 

1).    Arbeitgeber: Name und Adresse (Sitz)

B D GmbH, S, A-W.

 

2).    Verantwortlicher BEAUFTRAGTER:

Vor- und Zuname: …                                                     geb. am: …

Wohnadresse: …                                                             Dienstort: …

Ist der verantwortliche Beauftragte Arbeitnehmer?

Uja                                                                                 O    nein

 

3).    Sachlicher/räumlicher BEREICH:

 

4).    Die Bestellung erfolgte

am …                                                                                          durch …

 

5).    Allfällige Angaben über den WIDERRUF bisheriger Bestellungen

 

6).    ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG des verantwortlichen Beauftragten:

Ich stimme der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für oben angeführten Bereich zu.

 

Unterschrift …                                                                           Datum …

 

7).    Die Meldung erfolgt durch

 

B D GmbH                                                                      

 

Unterschrift …       Unterschrift …                                            Datum …"

                                                                                                        

 

"ZUSTIMMUNGSNACHWEIS

 

1.) Herr … wohnhaft in …, ist Geschäftsleiter der B-Niederlassung in …

 

2.) Im Zug der Betriebsorganisation wird einvernehmlich festgestellt, dass Herrn … für folgenden sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens, Firma B D GmbH die Verantwortung für die Einhaltung folgender Bereiche obliegt:

 

Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen, gewerberechtliche Belange; Einhaltung sämtlicher in Nebengesetzen enthaltener gewerberechtlicher Vorschriften, Belange des Arbeitnehmerschutzes; Arbeitszeit; Einteilung; Organisation und Überwachung der Arbeit und Arbeitszeit; Einhaltung der Arbeitsruhe (Wochenendruhe und Feiertagsruhe); Einhaltung der StVO und KFG, Fuhrpark des Unternehmens, insbesondere erforderliche Versicherungsverträge (Haftpflicht, Kasko), Instandhaltung der Betriebseinrichtung; Übereinstimmung des Warensortiments und der Produktpalette mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Vorschriften nach dem Elektrotechnikgesetz oder dem Pyrotechnikgesetz; Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, insbesondere auch der Vorschriften über die Preisauszeichnung; Einhaltung und Überwachung der Vorschriften für die Jugendlichen nach dem Berufsausbildungsgesetz und dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungs-Gesetz und verwandter Vorschriften; Einhaltung der sozialversiche­rungsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen über die Ausländer­beschäftigung.

 

Herr … hat für die selbstständige Erfüllung dieser Aufgaben und der im Zusammenhang damit stehenden Agenden zu sorgen. Kraft seiner Stellung als Geschäftsleiter der B-Niederlassung in …, hat Herr … die erforderliche Anordnungsbefugnis und wird dieser für diesen klar definierten Bereich daher als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG. ab dem Datum dieses Zustimmungsnachweises hiefür eingesetzt.

 

Die Unterfertigung dieses Zustimmungsnachweises erfolgt insbesondere zum Zeichen der Bestätigung, dass Herr … als Geschäftsleiter der oben genannten B-Niederlassung die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und dass Herr … mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG einverstanden ist und daher verwaltungsstrafrechtlich anstelle der zur Vertretung der Firma B D GmbH bestellten Organe haftet."

 

Im gegenständlichen Unternehmen habe schon in der Zeit vor 1999 das System geherrscht, dass für Agenden des Ausländerbeschäftigungsrechts der örtliche Niederlassungsleiter zuständig ist. Dies sei dem Magistrat Wels bereits vor der Erlassung des Straferkenntnisses bekannt gewesen. Es seien seitens der Rechts­vertretung der Bw Zustimmungsnachweise für den vom Magistrat Wels ange­nommenen Tatort (nämlich W) vorgelegt worden.

 

Weiters trug der Vertreter der Bw vor, dass bei T und S M der Beschäftigungsort (im Sinne des Ortes der tatsächlichen Arbeit) L und der verantwortliche Beauftragte R B gewesen sei. Hinsichtlich D B sei der Beschäftigungsort P und der verantwortliche Beauftragte F T gewesen. Hinsichtlich der beiden übrigen Ausländer sei der Beschäftigungsort G und der verantwortliche Beauftragte P T gewesen.

 

Hinsichtlich T/P verwies der Vertreter des Bw auf die aktenkundige Bestellungsurkunde (samt Zustimmungsnachweis) vom 5.5.2006 (eingelangt bei der ZKO am 8.6.2006).

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die tatsächliche Beschäftigung des Ausländers in der Bniederlassung P blieb unwidersprochen und ist daher mangels gegenteiliger Anhalts­punkte als gegeben anzunehmen. Ferner ist vom Einlangen der Bestellungsur­kunde samt Zustimmungsnachweis gemäß § 28a Abs.3 AuslBG bei der ZKO vor der Tat auszugehen. Die Bestellungsur­kunden sind von den Geschäftsführern R und B einerseits bzw. von T andererseits unterfertigt. Übertragen wird die Zuständigkeit (Anordnungs­befugnis) in Verbindung mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung unter anderem im Bereich des AuslBG für die Bniederlassung in P, P. Die Bestellung Ts zum verantwortlichen Beauftragten ist daher wirksam. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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