Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523338/2/Kof/Eg

Linz, 28.12.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, xstraße x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 05. Dezember 2012, GZ. 12/ 681164, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse F, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.3 Z4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,

  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011 und BGBl. I Nr. 50/2012.

§ 7 Abs.2 Z1 lit.a FSG-GV,

 BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerber (Bw) auf Erteilung der Lenkberechtigung
für die Klasse F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung – hier: mangelndes Sehvermögen – abgewiesen.

 

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 11. Dezember 2012 erhoben und vorgebracht, er benötige die Lenkberechtigung für die Klasse F insbesondere aus beruflichen Gründen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse F ist – unter anderem – dass der Bewerber um diese Lenkberechtigung über das entsprechende Sehvermögen verfügt.

 

Dieses beträgt einen Visus mit oder ohne Korrektur von mindestens 0,5

-         gemäß § 7 Abs.2 Z1 lit.a FSG-GV beim beidäugigen Sehen

-         gemäß § 8 Abs.4 FSG-GV bei (funktioneller) Einäugigkeit, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge kein näher bezeichnetes mangelhaftes Sehvermögen vorhanden ist.

 

Beim Bw beträgt – gemäß dem von ihm selbst vorgelegten Gutachten des Herrn Dr. WK, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 16. Oktober 2012 –

der Visus mit eigener Brille:  rechts: 0,4;  links: 0,3

und wird somit der erforderliche Visus von 0,5 nicht erreicht.

 

Zum Vorbringen des Bw, er benötige die Lenkberechtigung für die Klasse F insbesondere aus beruflichen Gründen ist auszuführen:

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der „Nichterteilung“ der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema; vgl. Erkenntnisse

vom 30.05.2001, 2001/11/0081; vom 23.04.2002, 2000/11/0182;

vom 11.04.2002, 99/11/0328; vom 28.09.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.02.2003, 2003/11/0017; vom 04.10.2000, 2000/11/0176.

 

 

Da der Bw über das erforderliche Sehvermögen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse F nicht verfügt, war

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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