Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101359/16/Fra/Bk

Linz, 27.09.1993

VwSen - 101359/16/Fra/Bk Linz, am 27.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ch G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6.5.1993 VerkR96/1096/9-1992/Pi/Ri, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach der der am 23. September 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51e Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 6.5.1993, VerkR96/1096/9-1992/Pi/Ri, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er am 7.4.1992 um 00.14 Uhr den PKW in Steyr auf der E.straße stadteinwärts gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 42 km/h überschritten hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Diese entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das zuständige Einzelmitglied. (§ 51c VStG). Am 23. September 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungverhandlung durchgeführt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Die Erstbehörde stützt den Schuldspruch auf die Aussagen der Meldungsleger Insp. K und Bez.Insp. Sch, wonach ab ca 23.15 Uhr des Tattages in der E.straße Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt wurden. Um 24.00 Uhr sollte diese Tätigkeit beendet werden und es wurden noch Eintragungen im Meßprotokoll durchgeführt. Als sie aufgrund eines Motorgeräusches auf ein mit erhöhter Geschwindigkeit herankommendes Fahrzeug aufmerksam wurden, wurde eine weitere Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Das Kennzeichen habe einwandfrei abgelesen werden können. Der Lenker dieses Fahrzeug konnte jedoch nicht angehalten werden, weil die Messung nach Passieren des Standortes erfolgte. Die Meldungsleger seien dann im unmittelbaren Anschluß an die Geschwindigkeitsmessung auf der Ennserstraße stadteinwärts gefahren und haben den PKW vor dem Tanzcafe "Dradiwaberl" stehen gesehen und dabei auch festgestellt, daß das von ihnen abgelesene Kennzeichen richtig sei. Einige Stunden später sei der Lenker dieses Fahrzeuges von einem Kollegen, Insp. G, welcher von der Geschwindigkeitsüberschreitung wußte, angehalten worden, wobei der Beschuldigte zugegeben habe, daß er um 00.14 Uhr auf der E.straße stadteinwärts gefahren sei, er habe jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten. Die Tatzeit mit 00.14 Uhr sei jedenfalls richtig angegeben und vom Beschuldigten bestätigt worden.

Der Beschuldigte verantwortet sich dahingehend, daß er mit dem in Rede stehenden PKW zur angeblichen Tatzeit nicht am Tatort gewesen sei, sodaß den Meldungslegern offensichtlich ein Fehler unterlaufen sein muß. Auch Frau E hat zeugenschaftlich ausgesagt, daß er am fraglichen Tag um ca 11.55 Uhr (gemeint wohl: 23.55 Uhr) von A mit dem PKW weggefahren sei. Es sei nun aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, innerhalb eines Zeitraumes von 15 Minuten die Wegstrecke von A bis St zu bewältigen. Der Beschuldigte verweist auch darauf, daß zunächst die Geschwindigkeitsmessung und die Ablesung des Kennzeichens durch den Meldungsleger in großer Eile geschehen sein müsse, weil die Meldungsleger zu jenem Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben primär damit beschäftigt waren, Eintragungen im Protokoll vorzunehmen, als sie auf den in Rede stehenden PKW aufmerksam wurden. Nach den Angaben der Meldungsleger haben sie erst im Nachhinein festgestellt, daß sich ein PKW vor dem Tanzcafe "D" befand und daß das von ihnen vorher abgelesene Kennzeichen richtig sei. Aus diesen zwei Indizien sei ersichtlich, daß die Meldungsleger jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit tatsächlich das richtige Kennzeichen notiert haben. Weiters habe der Zeuge W ausgesagt, daß er am 7.4.1992 um ca 00.45 Uhr im Tanzcafe "D" in St eingetroffen sei. Dieser Zeuge habe somit völlig seine Verantwortung und die Aussage E bestätigt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß die Geschwindigkeitsmessung des Beschuldigten-Fahrzeuges mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit bei Hausnummer E.straße 51 erfolgt ist. Bereits aus dem erstbehördlichen Akt (siehe Zeugenaussage des Meßorganes Bez.Insp. G Sch vom 22.7.1992) ergibt sich, daß die Messung nach dem Passieren seines Standortes erfolgt ist. Der Zeuge gab bei der Berufungsverhandlung ergänzend an, daß die Fahrzeuglenker stadtauswärts gemessen wurden und weiters, daß einerseits der PKW auf Höhe der E.straße gemessen wurde, welche sich aus der Skizze des vom O.ö. Verwaltungssenat eingeholten Meßprotokolles vom 6.4.1992 ergab. Über Vorhalt, daß er laut seiner Zeugenaussage vor der Bundespolizeidirektion Steyr den PKW nach Passieren des Standortes gemessen hat, gab der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung an, daß er wahrscheinlich den PKW auf Höhe der E.straße gemessen hat, wie sich dies aus dem Meßprotokoll ergibt und noch einmal nach Passieren seines Standortes auf Höhe des Hauses E.straße 51. Wenn jedoch mehrere Messungen erfolgen, so ist immer die letzte Messung, welche am Display des Geschwindigkeitsmeßgerätes aufscheint, heranzuziehen. Im übrigen ergibt sich auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, daß die Messung nach Passieren des Standortes des Meldungslegers erfolgt ist. Dies läßt sich jedoch mit dem von der Erstbehörde angenommenen Tatort nicht in Einklang bringen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung auf Höhe des Hauses E.straße 55 nicht schlüssig erwiesen ist. Erwiesen wäre jedoch die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Höhe des Hauses E.straße 51. Da bezüglich dieses Tatortes jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, war von der weiteren Fortführung des Verfahrens abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß noch auf die aufgezeigten Widersprüchigkeiten in bezug auf die Tatzeit einzugehen war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

 

 

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