Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167407/5/Fra/CG

Linz, 08.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, x Straße x, x (x), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.08.2012, VerkR96-18586-2012, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mangels rechtswirksamer Zustellung des Straferkenntnisses – als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhang mit § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 d leg.cit eine Geldstrafe von 110,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden)  verhängt.

 

2. Über die dagegen erhobene Berufung entscheidet der Oö. Verwaltungssenat, weil eine 2.000,00 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das mit 14.08.2012 datierte und nunmehr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde lt. Vermerk am 3. September 2012 abgesendet. Im Verwaltungsstrafakt befindet sich ein mit 4. November 2012 datierter Einspruch des Bw. In diesem führt er aus, von einem rechtskräftigen Bescheid nichts zu wissen, er habe keinen erhalten, aus diesem Grunde lehne er die Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ab. Weiters befindet sich im Verwaltungsstrafakt ein mit 5. November 2012 datiertes E-Mail, wonach der Bw mitteilt, dass der "Einspruch" auch postalisch erfolge. Dieser "Einspruch" ist sohin ein Indiz dafür, dass er als Reaktion auf eine Zahlungsaufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erfolgt ist. Aufgrund der Eingabe des Bw vom 5. November 2012 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 13. November 2012 eine Kopie des oa. Straferkenntnisses und des Zustellnachweises an den Bw. Darin führt die Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus, dass das Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt worden sei, weshalb sein Rechtsmittel als verspätet eingebracht zurückgewiesen werde. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat jedoch diesem Schreiben offensichtlich einen falschen Zustellnachweis beigelegt. Dieser weist die Zahl VerkR96-11590-2012-Is auf und betrifft ein anderes Verfahren. Das gegenständliche Verfahren läuft jedoch unter der Zahl VerkR96-18586-2012. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 die Bezirkshauptmannschaft Gmunden um Stellungnahme zu den besagten Punkten. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich mit, dass bei der Aktenvorlage vom 27.11.2012 irrtümlich ein falscher Zustellnachweis eines anderen Strafverfahrens beigeschlossen wurde. Der diesen Akt betreffenden Zustellnachweis konnte nicht gefunden werden.

 

Es liegt sohin kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür vor, dass das gegenständliche Straferkenntnis tatsächlich zugestellt wurde. Gemäß § 63 ff AVG setzt die Erhebung eine Berufung zwingend die Erlassung des damit angefochtenen Bescheides voraus. Der angefochtene Bescheid gilt jedoch mangels rechtswirksamer Zustellung nicht als erlassen. Die vorliegende Berufung wendet sich sohin gegen einen nicht dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid, weshalb sie mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen war.

 

Der Bw hat nach rechtswirksamer Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses neuerlich die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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