Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167414/5/Kof/AK/CG

Linz, 08.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, x, x vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, xstraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 06.11.2012, VerkR96-2635-2012 wegen Übertretungen des KFG und der StVO, nach der am 07. Jänner 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

-         ist der Schuldspruch hinsichtlich des Zeitraum 20.06.2012 – 22.06.2012 – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen

-         wird hinsichtlich des Zeitraum 23.06.2012 – 24.06.2012 der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Die Geldstrafe wird auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
36 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009 iVm

§§ 20 und 51 Abs.6 VStG;

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:  § 45 Abs.1 Z2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-                     Geldstrafe (180 + 0 =)           ………………………………………. 180 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ……………………… 18 Euro

                                                                                                                           198 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (36 + 0 =) ……. 36  Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Fahrzeuge:    Kennzeichen …….., Sattelzugfahrzeug

                    Kennzeichen …….., Sattelanhänger

 

Sie haben am 18.07.2012 um 21:25 Uhr in Gemeinde G., Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet G./D. Straße x, Nr. x bei km 189.800

"1) als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben am 18.07.2012 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gem. Anhang I ausgerüstet ist, den laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der
vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, vorzulegen hat.

Sie konnten keinen Zeitnachweis oder Bescheinigung für den Zeitraum

vom 20.06.2012 bis 24.06.2012 vorlegen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.15 Abs.7 lit a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

2) als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 44.000 kg aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" nicht beachtet.  Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 52 lit.a Z7a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                             gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

Ad1) 300 Euro          120 Stunden                                    § 134 Abs.1b KFG

Ad2) 230 Euro          100 Stunden                                 § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

53 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ………………………….  583 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20. November 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 07. Jänner 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie Herr JW, damaliger Dienstgeber des Bw, teilgenommen und folgende Stellungnahmen abgegeben haben:

 

Anmerkung:  Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung „Bw“

                     – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

                    

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es trifft zu, dass mein Mandant für den Zeitraum vom 20.06.2012 bis 24.06.2012 keinen Zeitnachweis oder keine Bescheinigung mitgeführt hat.

Gemäß dem Bericht des Verkehrsausschusses zur 30. KFG-Novelle ist jedoch
eine derartige Bestätigung nur für Arbeitstage auszustellen, nicht jedoch auch
für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit.

Der Bw hat erst am Montag, dem 25. Juni 2012 bei der Fa. JW mit seinem Dienst begonnen. Zuvor war er als KFZ-Mechaniker und nicht als LKW-Lenker tätig und konnte dadurch naturgemäß keine Bestätigung betreffend die Lenk- und Ruhe-zeiten vorlegen.

 

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch für den Zeitraum „20.06.2012 bis 22.06.2012“ zurückgezogen und für den Zeitraum „23.06.2012 bis 23.04.2012“ aufrecht erhalten.

 

Der damalige Dienstgeber des Bw, Herr JW gibt bei der mVh folgendes an:

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hatte von mir den Auftrag, auf dem von mir angemieteten Firmengelände in Perg Öl abzuholen. Die von ihm durchgeführte Fahrt auf der B x ist daher als "Ziel- und Quellverkehr" zu betrachten.

Da die Amtshandlung in G. ca. 2 Stunden in Anspruch genommen hatte,
war in jenem Zeitpunkt, als der Bw dann in P. das Sattel-KFZ lenkte, der von mir geführte Betrieb bereits geschlossen und der Bw nicht mehr in der Lage, das Öl abzuholen. Dass der Bw nicht mehr zur Betriebsanlage in P. gefahren ist, lag somit außerhalb seines Einflussbereiches.

Gemäß den Ausführungen in der Anzeige wollte der Bw von B. V. kommend in Richtung V. (L.) fahren.

Die Benützung der Bundesstraße B x erspart zwar Mautgebühren, wäre jedoch ein Umweg und bewirkt dadurch längere Fahrzeiten und Arbeitszeiten.

Insgesamt gesehen würde dies mir – als damaliger Dienstgeber des Bw – sogar höhere Kosten verursachen.

Der Bw hatte von mir – wie bereits dargelegt – den Auftrag, in P. auf unserem Betriebsgelände Öl abzuholen.

Bedingt durch die länger dauernde Amtshandlung in G. war die Betriebsanlage zu jenem Zeitpunkt, als der Bw in P. gefahren ist, bereits geschlossen und
ist der Bw aus diesem Grund in P. durchgefahren.

Nach meiner Erinnerung hat die Amtshandlung in G. mindestens 2 Stunden gedauert.

 

Zu Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass Bestätigungen über lenkfreie Arbeitstage nur für Arbeitstage auszustellen und mitzuführen sind, nicht jedoch auch für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit;

siehe den Bericht des Verkehrausschusses des Nationalrates zur 30. KFG-Novelle – abgedruckt in Grubmann, KFG, 3. Auflage, FN13 zu § 102 KFG (Seite 773).

 

 

Der Bw wäre somit verpflichtet gewesen, eine entsprechende Bestätigung

·         für den Zeitraum Mittwoch 20. Juni bis Freitag 22. Juni 2012,

·         nicht jedoch für den Zeitraum Samstag 23. Juni bis Sonntag 24. Juni 2012.

mitzuführen.

 

Betreffend den Zeitraum 20.-22. Juni 2012 ist der Schuldspruch - durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in der Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend den Zeitraum 23.-24. Juni 2012 war somit der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Eine reformatio in peius nach § 51 Abs. 6 VStG liegt auch dann vor, wenn einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist und die Schuldfrage zu Gunsten des Bw abgeändert wird, jedoch die ursprüngliche Strafe aufrecht erhalten wird;  siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E 202 und E 203 zu § 51 VStG (Seite 995) zitierte Judikatur des VwGH und VfGH.

 

Durch die "Reduktion des Tatvorwurfes" – von ursprünglich 20.-24.06.2012 auf nunmehr: 20.-22.06.2012 – ist die Geldstrafe herabzusetzen.

 

Es wird daher § 20 VStG angewendet und die Geldstrafe mit 180 Euro

– Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden – festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor der dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der damalige Dienstgeber des Bw, Herr JW hat bei der mVh glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Bw von ihm den Auftrag hatte, auf dem Betriebsgelände in P. Öl abzuholen.

 

Eine derartige Fahrt fällt iSd § 2 der "Fahrverbotsverordnung" LGBl Nr. 37/2004 unter den Ausnahmetatbestand "Ziel- und Quellverkehr".

 

Durch die ca. zwei Stunden dauernde Amtshandlung in G. kam der Bw  zwangsläufig ca. zwei Stunden später als ursprünglich geplant nach P.

 

Zu diesem Zeitpunkt war die vom damaligen Dienstgeber des Bw betriebene Betriebsanlage bereits geschlossen, sodass der Bw in P. durchfahren musste.

Diese Zeitverzögerung von zwei Stunden lag außerhalb des Einflussbereiches
des Bw bzw. liegt kein fahrlässiges Verhalten des Bw iSd § 5 Abs.1 VStG vor.

 

Es war somit der Berufung stattzugeben, dass Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu Punkte 1) und 2):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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