Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167453/4/Kof/CG

Linz, 10.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. 19x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Oktober 2012, VerkR96-50-2012, betreffend Übertretungen des § 4 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-         zu 1.)   100 Euro   bzw.   24 Stunden

-         zu 2.)   100 Euro   bzw.   24 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:

-  Geldstrafe (100 + 100 =) ………………………………………………... 200 Euro

-  Verfahrenskosten I. Instanz ………………………………………………. 20 Euro

                                                                                                          220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(24 + 24 =) …………………………….……………………………………. 48 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde F., Gemeindestraße Ortsgebiet, xstraße

             nächst dem Haus Nr. x, Kundenparkplatz x.

Tatzeit:  17.12.2011, 10:30 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen x-….., PKW, Marke, Type, Farbe

 

"1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs.5 StVO

 

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in

ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich ist,                                   gemäß

                                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

 

200 Euro                                                     93 Stunden                                          § 99 Abs.3 lit.b StVO

250 Euro                                                    116 Stunden                                         § 99 Abs.2 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

45 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher …………………… 495 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 7. November 2012 – hat die Bw  innerhalb offener Frist eine nicht begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Bw hat anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 10. Jänner 2013 folgende Erklärung abgegeben:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Einkommen: 660 Euro netto/Monat; Sorgepflicht für 2 Kinder

"Der Schaden war geringfügig und wurde von der Versicherung umgehend bezahlt."

 

 

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Straferkenntnis bei der Bw

das Einkommen mit 1.400 Euro sowie keine Sorgepflichten angenommen.

 

Tatsächlich

 

Zu Gunsten der Bw bzw. als mildernder Umstand ist zu werten, dass

      von der Versicherung umgehend beglichen wurde sowie

 

Insgesamt gesehen ist es somit gerechtfertigt und vertretbar,

zu Punkte 1. und 2.: die Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe

auf jeweils 100 Euro bzw. 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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