Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167466/13/Br/Ai/CG

Linz, 15.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X geb. X, zuletzt wh., X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 23. November 2012, Zl.: VerkR96-3641/2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, nach der am 15. Jänner 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung u. Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sätmliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert   durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e          Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

Zu II.:  § 66 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960  u. nach § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG 1967 zwei Geldstrafen  von 220 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, sowie 500 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen  verhängt wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

"1) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde ein Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" und ein Betonlichtmast.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Freiland, X, X, X, rechte Spur, X bei km X. Tatzeit: 21.12.2011, 22:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 2 lit. e StVO i.V.m. § 31 Abs. 1 StVO

 

2) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren.

 

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Freiland, X, B1, x, rechte Spur, X bei km X. Tatzeit: 21.12.2011, 22:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, MAZDA 626, Silber"

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

"Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 09.01.2012 wurden Sie mit Schreiben vom 24.02.2012 aufgefordert, sich für die umseits angeführten, Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu rechtfertigen.

 

Anlässlich Ihrer Vorsprache bei der hs. Behörde am 16.03.2012 teilten Sie Folgendes dazu mit:

"Am 21.12.2011 um 22.35 Uhr war ich zu Hause, ich war nicht mit meinem Auto unterwegs, sondern meine Gattin x. Ich habe den Unfall nicht verursacht. Meine Gattin x ist an diesem Abend in ihre Wohnung nach x gefahren. Sie ist aber nach ca. 20 Minuten wieder zurückgekommen und hat mir erzählt, dass der Unfall passiert sei. Ich habe einen Freund x (den Namen und Adresse gebe ich noch bekannt) angerufen und er hat gemeinsam mit mir das beschädigte Auto besichtigt und wir sind anschließend mit dem Auto meines Freundes zur Unfallstelle gefahren um das Kennzeichen zu holen. Das Kennzeichen war allerdings nicht mehr da, sondern schon bei der Polizei."

 

Ihre Gattin, x, teilte anlässlich ihrer Vorsprache bei der hs. Behörde am 16.03.2012 Folgendes dazu mit:

"Ich x bin am 21.12.2011 von x, x nach x in die x mit dem PKW Kennzeichen x gefahren. Die Fahrbahn war nass und das Auto vor mir hat gebremst und musste nach rechts ausweichen, da der Abstand zum vorderen PKW nicht groß genug war, sonst wäre ich dem PKW aufgefahren. Ich bin gegen das Verkehrsschild und einen Betonlichtmasten gefahren. Ich bin nicht aus meinem Auto ausgestiegen, sondern bin anschließend rechts abgebogen Richtung x (den Namen der Straße weiß ich nicht) und bin zurück in die Wohnung nach x, x gefahren. Ich habe meinem Gatten den Vorfall erzählt und er hat sich den Schaden angeschaut und bemerkt, dass das Kennzeichen gefehlt hat und er ist mit einem Bekannten losgefahren um das Kennzeichen zu suchen.

Er selbst ist mit dem Auto nicht gefahren. Als mein Gatte weg war ist die Polizei gekommen und hat mich nach meinem Gatten gefragt, wo er sei, weil das Auto auf ihn angemeldet ist. Die Polizei erwähnte schon, dass ein Unfall passiert sei, aber ich habe dazu nichts gesagt. Nur dass mein Gatte seit ca. 10 Minuten weg sei. Ich bekenne mich schuldig."

 

In der Folge wurde der Meldungsleger, Herr Insp. x, als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 29.03.2012 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid folgende Aussage tätigte:

"Unmittelbar nach der Unfallaufnahme (ca. 15 Minuten später) und bevor wir in die Wohnung von Fam. x gegangen sind, wurde von meinem Kollegen und mir der Nahbereich (auch hinter dem Haus) nach dem PKW Mazda x abgesucht, konnte jedoch nicht gesichtet werden, das kann ich mit Bestimmtheit behaupten. Bei unserem Eintreffen in der Wohnung in x, x konnte nur seine Gattin x angetroffen werden. Diese gab gegenüber uns beiden Beamten (Bez. Insp. x) an, dass sie von einem Unfall mit dem PKW Mazda x innerhalb der letzten Stunde überhaupt nichts wisse. Ihr Gatte sei nicht zu Hause und sei mit dem PKW x unterwegs."

 

Mit Schreiben vom 26.04.2012 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Von dieser Möglichkeit haben Sie bis dato nicht mehr Gebrauch gemacht.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Dass die Schäden am Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" und am Betonlichtmasten in Zusammenhang mit Ihrem Fahrzeug stehen, wurde von Ihnen nicht bestritten und wird daher von der Behörde als erwiesen angesehen.

 

Sie bestreiten, das angeführte Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Diesbezüglich wird auf die Aussage des Meldungslegers verwiesen, der angibt, dass er unmittelbar nach der Unfallaufnahme und bevor er und sein Kollege die Wohnung von Ihnen betreten haben, den Nahbereich nach dem PKW Mazda x abgesucht haben, jedoch das Fahrzeug nicht gesichtet werden konnte. Beim Eintreffen der Polizeibeamten war nur Ihre Gattin, Frau x, anwesend und diese gab an, dass Sie von einem Unfall nichts wisse und dass Sie mit dem PKW Mazda x unterwegs seien.

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an der glaubwürdigen und unbedenklichen Aussage des unter Diensteid stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, und die daraus resultierenden strafrechtlichen Folgen auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

Die Aussage von Frau x anlässlich der Niederschrift vom 16.3.2012, in der sie angibt, dass sie mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei und der Unfall von ihr verursacht worden sei, konnte nicht zu Ihrer Entlastung beitragen, zumal zu berücksichtigen war, dass diese Aussage von einer in einem Naheverhältnis zu Ihnen stehenden Person und in Ihrem Beisein getätigt wurde.

 

Diesbezüglich wird auch auf das VfGH-Erkenntnis vom 26.02.1971, Slg 6385, verwiesen, wonach keine Willkür darin liegt, wenn die Behörde der entschiedenen Aussage eines Sicherheitsorgans über dienstliche Wahrnehmungen mehr Glauben schenkt als anderen Zeugenaussagen.

 

Zudem entspricht es der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Angaben eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 16.11.1988, ZI. 88/02/0145, Hinweis auf E vom 5.6.1987, 87/18/0022).

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass Sie bei der Einvernahme der Zeugin anwesend waren, ist es naheliegend, dass die Zeugin durch Ihre Anwesenheit beeinflusst wurde, weshalb hinsichtlich der von ihr offensichtlich getätigten Falschaussage (§ 289 StGB) ein entschuldbarer Notstand vorliegt und daher von einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft abgesehen wurde.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie das angeführte KFZ zum Tatzeitpunkt gelenkt haben und Sie im konkreten Fall die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben und Ihnen die Taten in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sind.

 

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

§ 37 Abs.3 Zif.1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, zu verhängen.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.100 Euro netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Hinsichtlich Punk 2) war die wiederholte Tatbegehung straferschwerend zu werten, da Sie bereits am 15.11.2011 ein KFZ gelenkt haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Strafmildernde Umstände waren nicht bekannt.

 

Die gegen Sie verhängten Strafen erscheinen als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht übermittelten und als Berufung zu wertenden Schreiben. Darin bestreitet er seine Lenkerschaft und benennt seine Ehefrau als die Lenkerin anlässlich dieses Unfallereignisses.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mit Blick auf den bestrittenen Tatvorwurf erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-3641/2012. Im Zuge der Ladung zur Berufungsverhandlung erwies sich die Anschrift des Berufungswerbers als nicht mit den aktuellen  Meldedaten im Einklang. Von der Ehefrau wurde im Rahmen eines Ortsaugenscheins die Wohnadresse (Türschild) überprüft. Im Wege des Anzeigelegers wurde das Einsatzprotokoll und die Sprachaufzeichnung der fernmündlichen Mitteilung des Sachverhaltes durch einen am Unfallort vorbeifahrenden Pkw-Lenker beigeschafft und anlässlich der Berufungsverhandlung abgespielt.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde sodann die Ehefrau des Berufungswerbers x als Zeugin einvernommen. Auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil. Der Berufungswerber selbst konnte nach seiner kürzlich erfolgten Abschiebung zur Berufungsverhandlung nicht erscheinen.

 

 

4.1. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Aus der Anzeige lässt sich ein Rückschluss auf einen Lenker oder eine Lenkerin des Unfallfahrzeuges nicht ableiten. Die im beigeschafften Einsatzprotokoll angeführte Handynummer des Anzeigers erwies sich als offenbar nicht mehr aktuell bzw. könnte die Telefonnummer falsch notiert worden sein.

Auch der Inhalt des Anrufes selbst ließ keinen Schluss auf die Person des Lenkers bzw. der Lenkerin zu.

Die Zeugin schilderte nach eindringlicher Wahrheitserinnerung unter Belehrung über das Entschlagungsrecht den Unfallhergang, im Ergebnis im Einklang mit ihren Angaben vor der Behörde erster Instanz bereits im März des vergangenen Jahres.  Dabei legte sie dar, dass sie im Zuge der Annäherung an die Unfallstelle auf der B1 in der Dunkelheit und bei nasser Fahrbahn von einem jugendlichen Fahrzeuglenker mehrfach ausgebremst worden sei. Aus diesem Grund ist sie letztlich im Zuge eines Ausweichens gegen das Verkehrszeichen gestoßen.

Sie sei dann kurz stehen geblieben, habe sich von ihrem Schock erholt und sei nach einigen Minuten, nach kurzem öffnen der Fahrzeugtür, wieder weg und nach Hause gefahren. Das dabei die Kennzeichentafel heruntergefallen war habe sie erst zu Hause bemerkt. Das Fahrzeug habe sie vielleicht 100 m vom Haus entfernt abgestellt gehabt. Daheim habe sie dann ihrem Gatten, der sich in der Wohnung aufhielt -  er wurde kürzlich in sein Heimatland abgeschoben - vom Vorfall erzählt. Dieser habe sich zum Fahrzeug begeben und dann einen Freund angerufen um sich mit diesem zur Unfallstelle begeben und dort die Kennzeichentafel zu holen.

Etwa 20 Minuten nachdem sie heimgekommen gewesen sei ist die Polizei gekommen und habe nach ihrem Gatten gefragt. Sie habe dabei geantwortet, dass dieser nicht zu Hause sei. Die Polizei habe wohl auf einen Unfall hingewiesen, jedoch nach der Lenkereigenschaft sei sie nicht konkret gefragt worden.

Die Zeugin ist laut eigenen Angaben nun zwei Jahre in Österreich. Ihre diesbezügliche Angabe steht im Einklang mit dem Inhalt des Melderegisters. Daraus geht als erste Meldung der 9.12.2011 an der gegenwärtig noch aktuellen Wohnanschrift in der x in x hervor.

Die Zeugin spricht zwischenzeitig wohl schon recht gut deutsch, wobei aber durchaus davon ausgegangen werden kann, dass zum damaligen Zeitpunkt einerseits durchaus Kommunikationsdefizite mit den recherchierenden Polizeiorganen bestanden haben könnten. Jedenfalls versicherte die Zeugin, die seit 2006 im Besitz einer Lenkberechtigung ist, letztlich durchaus glaubwürdig ihre Lenkerschaft. Die von ihr durch eine allenfalls nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgte Verständigung der Polizei begangene Verwaltungsübertretung (unterbliebene Unfallmeldung), wurde von der Behörde erster Instanz letztlich nicht verfolgt.

Ihre Angaben konnten weder im erstinstanzlichen Verfahrens, noch im Rahmen der Berufungsverhandlung widerlegt werden, sodass die vermeintliche Widersprüchlichkeit zu ihren Angaben unmittelbar nach dem Unfall -  betreffend ihre Lenkerschaft - durchaus nicht beabsichtigt gewesen sein könnten. Das sie die Beamten über ihre vorherige Unfallfahrt offenbar nicht initiativ aufklärte, könnte lebensnah betrachtet durchaus auch– wenn auch unbegründet – in der Angst über vermeintlich dadurch für sie entstehende Probleme gegründet haben.

Das der Berufungswerber selbst an der Verhandlung nicht teilnahm, vermag vor dem Hintergrund seiner zwischenzeitigen Abschiebung nicht gegen ihn gewürdigt werden.

 

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Dem  Berufungswerber war mit Blick auf die Faktenlage in seinem Berufungsvorbringen zu folgen gewesen und zumindest gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" von einem fehlenden Tatbeweis einer Lenktätigkeit auszugehen.

An die Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG, insbesondere in einem Strafverfahren, ist vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen, war das Verfahren in den Punkten 1. u. 2. nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf ist  von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122, VwGH 18.9.1991, 90/03/0266 mit Hinweis auf  VwGH 8.3.1985, 85/18/0191).

 

 

Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist nämlich von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und desse Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtanwältin  unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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