Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222600/20/Bm/HK

Linz, 13.12.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.12.2011, Ge96-74-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 01.06.2012 und 20.07.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene            Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die      Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 366 Abs.1        Einleitungssatz

          GewO 1994".

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren erster Instanz    einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat           in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind             120 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.12.2011, Ge96-74-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 iVm §§ 94 Z5 und 99 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie sind Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe im Standort X.

 

Als Beschuldigter haben Sie folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Sie haben zumindest im Zeitraum zwischen Ende September 2010 und dem 16.2.2011 Bauleistungen für das Bauvorhaben der Ehegatten X und X in der X, durchgeführt. Unter anderem haben Sie eine Detailplanung im Zuge der Einreichplanung erstellt und Ausschreibungen für verschiedenste Professionisten und den Rohbau erarbeitet. Diese Tätigkeiten sind gemäß § 99 Gewerbeordnung Baumeistern sowie Architekten und Ziviltechnikern vorbehalten.

Sie haben somit das Gewerbe des Baumeisters regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen."

 

2. Dagegen wurde vom Bw durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft. Die zur Beweisführung angebotenen bzw. namhaft gemachten Zeugen Architekt X sowie Baumeister X seien von der Erstbehörde aus unrichtiger rechtlicher Sicht nicht zeugenschaftlich einvernommen worden. In amtswegiger Erforschung wäre es der Erstbehörde ein Leichtes gewesen, in den Bauakt des Anwesens der Ehegatten X und X einzusehen. Der Untersuchungsgrundsatz hätte es auch geboten, die Ehegatten X und X als Zeugen einzuvernehmen. Wenn die Behörde auf die vom Beschuldigten gegenüber den Ehegatten X gelegte Rechnung verweise, so sei hier ein sprachlicher Fehler bzw. eine Ungenauigkeit enthalten; es hätte leicht aufgeklärt werden können, dass der Beschuldigte weder Architektenleistungen noch Baumeisterleistungen erbracht habe. Den Umfang seiner Tätigkeiten habe der Beschuldigte in der Stellungnahme vom 15.11.2011 aufgezeigt. Die aufgezeigten Tätigkeiten, die der Beschuldigte durchgeführt habe, seien jedenfalls keine Tätigkeiten im Sinn reglementierter Gewerbe der §§ 94 ff der Gewerbeordnung. Es werde auf § 31 der Gewerbeordnung verwiesen, wonach einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht einfordere dem betreffenden Gewerben nicht vorbehalten seien. Der Beschuldigte sei berechtigt, den Berufungstitel "Ing." zu tragen; der Beschuldigte sei seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen in der Branche tätig, vorwiegend bei der Firma X Bauunternehmung in Wels, seit ca. 2 Jahren bei X Bautechnik GmbH in X. Der Beschuldigte sei Inhaber der Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe und Handelsagenten". Der Beschuldigte sei sohin berechtigt, Baukostenberechnungen auf Grund auswärtiger befugter Fachleute durchzuführen, Angebote einzuholen etc.

Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen; in eventu der Berufung Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 VStG einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51 c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einsichtnahme in die vom Bw vorgelegten Unterlagen   sowie Durchführung mündlicher Verhandlungen am 01.06.2012 und 20.07.2012. Am 01.06.2012 war die Rechtsvertreterin des Bw anwesend und wurden die Zeugen X und X einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde von diesen auch der Schriftverkehr zwischen Bw und Zeugen sowie Bw und Rechtsvertreter betreffend Honorarforderung des Bw vorgelegt.

Am 20.07.2012 haben der Bw und seine Rechtsvertreterin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.  

Mit Eingabe vom 20.11.2012 wurde seitens der Rechtsvertretung des Bw die Vollmachtsauflösung zum Bw bekanntgegeben.  

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Handels- und Handelsagentengewerbe im Standort X.

Der Bw verfügt auf Grund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten über Erfahrungen im Bereich der Baubranche, weshalb die Ehegatten X und X (Schwester und Schwager des Bw) an den Bw mit dem Ersuchen um Unterstützung beim Bauvorhaben "Errichtung eines Einfamilienwohnhauses" herangetreten sind.

Inhalt der zwischen Bw und Fam. X mündlich geschlossenen Vereinbarung war zum einen die Durchführung von Ausschreibungen einzelner Gewerke beim Bauvorhaben in Absprache mit den Ehegatten X, Unterstützung bei etwaigen Schwierigkeiten mit den betroffenen Unternehmen und Begutachtungen im Hinblick auf die Endabnahme der ausgeführten Gewerke. Für diese Leistungen des Bw wurde auch ein Entgelt vereinbart.

Auf Grund familiärer Differenzen wurde vom Bw die Vereinbarung aufgelöst und den Zeugen schriftlich per mail mitgeteilt: "... keine weiter Mithilfe in den Kaufbereichen, so auch nicht beim Hausbau... . Das heißt für mich, dass ich dir zuliebe natürlich den Rohbau, Fenster, Elektro und HKLS versuche noch so kostengünstig wie möglich zu vergeben, aber ich dann keine weiteren Tätigkeiten diesbezüglich mache."

 

Mit Datum 19.02.2011 wurde vom Bw eine Rechnung für die Leistungen "Detailplanung im Zuge der Einreichplanung als Grundlage für die Polierplanung, Erstellung Ausschreibung für Rohbau, Zimmermann, Dachdecker, Spengler, Fenster, Innen- Außenputz, Estrich, Außenanlagen, Elektro, Heizung – Lüftung – Sanitärinstallation, ausarbeiten, Vergabevorschlag für Rohbau, Zimmermann, Fenster, Elektro-, HKLS-Installation, Dachdeckerspengler" in der Höhe von 19.507, 20 Euro gestellt. Auf der Rechnung befindet sich die Aufschrift "Top Bautechnik, X X".

 

Vom Bw wurden in einem Schreiben vom 19.4.2011 an den Rechtsanwalt der Familie X folgende als gemäß Vereinbarung durchgeführte  Leistungen angeführt (Schreibfehler wie im Original):

 

"... Erstellung der kompletten Generalunternehmerausschreibung mit Ausnahme o.e. Punkte (gemeint wohl: Böden, Sanitäreinrichtungen, Außenanlagen und Außenbauwerke)

Verhandlung der Generalunternehmerangebote

Fixierung mit Ihren Mandanten, daß die Generalunternehmerangebote in Einzelvergaben unterteilt werden, sodaß diese für ihre Mandanten Preisgünstiger werden. Diese Arbeiten wurde ohne Berechnung meinerseits durchgeführt.

 

Vergabereife unterschriftsreife Herstellung des Gewerkes "Erweiteter Rohbau, samt Aussenanlagen und Aussenbauwqerke", ca 60% der gesamten beauftragten Leistung Ihrer Mandanten

Vergabereife, unterschriftsreife Herstellung des Gewerkes "Fenster-Fenstertüren"

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Elekroinstallation

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Heizung.Lüftung-Sanitärinstallation

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Dachstuhl

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Schwarzdecker

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Spengler

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Dachdecker

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Innenputz-Aussenputz

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Estrich

Vergabereife Herstellung des Gewerkes Trockenausbau

 

Mit meinem Mail vom 15.2.2011 habe ich Ihren Mandanten mitgeteilt, daß ich die Bauüberwachung nicht durchführen kann (war auch nie vereinbart). Alle vereinbarten Leistungen wurden von mir zur gänze erbracht und dem zufolge auch entsprechend verrechnet.

 

Folgende Leistungen wurden von mir erbracht, jedoch bis dato noch nicht zur Verrechnung gebracht:

Erstellung der erweiterten Einreichplanung (Ausarbeitung der Detaile um den Einreichplan als Polierplan verwenden zu können)

Erstellung von Detailplänen in Abstimmung mit der Baufirma und der Fensterfirma

Erstellung der E-Pläne als Grundlage für die Wunschfirma Ihrer Mandanten, der Firma X Wels (farbliche Gestaltung, Fixierung der Dosen, Schalter...), Zeugen Vorbehalten.

Das Büro X wurde von meinem Unternehmen vermittelt und hat mein Unternehmen für Ihre Mandanten einen Nachlaß in der Höhe von ca 50% erwirken können.

Vom Büro X wurde lediglich die beauftragte Leistung, nämlich die Erstellung der Einreichplanung durchgeführt (nach Vorgaben Ihrer Mandanten), die komplette Detailausarbeitung wurde ohne momentaner Verrechnung meinerseits durchgeführt, eine Verrechnung behalte ich mir vor."

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw vorgebracht, dass er in Abstimmung mit Familie X insgesamt Ausschreibungen für ca. 35 Gewerke auf Basis des vom Architekten X erstellten Einreichplanes vorbereitet hat; pro Gewerk wurden zwischen 20 und 34 Unternehmen angeschrieben. Eingelangt sind zwischen 15 und 20 Angebote. Gemeinsam mit der Familie X wurden Bestbieter ermittelt und sind 6 Bewerber in die engere Auswahl gekommen Mit weiteren 6 Bewerbern wurde von Bw Kontakt aufgenommen, jedoch nicht jede Position durchbesprochen. Beispielsweise umfasste die Ausschreibung des Gewerkes "Bodenverlegen": Holzboden Lärche, mindestens 4 cm, geölt, in den Räumlichkeiten XY, Maße entsprechend Einreichplan".

Die Vornahme einer Detailplanung durch den Bw erfolgte insoferne, als hinsichtlich der Elektroinstallationen sowie Heizung-, Lüftung- und Sanitärinstallationen der Bw in Absprache mit der Ehegatten X auf Basis des Einreichplanes die erforderlichen Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungen etc. geplant hat und diese von ihm dann im Plan eingezeichnet wurden. Ebenso beabsichtigt war die Unterstützung bei der Abnahme der einzelnen durch die beauftragten Firmen erbrachten Leistungen.

Tatsächlich hat der Bw von der Familie X kein Entgelt erhalten.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf den Akteninhalt und das Vorbringen des Bw sowie die Aussagen der einvernommenen Zeugen und die vorgelegten Unterlagen.

Sowohl der Bw als auch die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass grundsätzlich vereinbart war, dass vom Bw Ausschreibungen von Gewerken beim geplanten Hausbau gegen Entgelt vorgenommen werden, wobei Uneinigkeit hinsichtlich der Höhe bestand; vom Bw wurde ein vertraglich festgelegtes Entgelt von 15.000 bis 17.000 Euro, von den Zeugen lediglich 7.500 Euro, angegeben.

Die Zeugenaussagen weichen vom Vorbringen des Bw (und den Angaben im diesbezüglich geführten Schriftverkehr) auch insofern ab, als die vereinbarten Leistungen nicht in dem Ausmaß erfolgt seien, wie vom Bw vorgebracht. In dieser Hinsicht wird jedoch dem Vorbringen des Bw gefolgt, da der Bw vor dem Hintergrund des Tatvorwurfs keine Veranlassung hat, die Leistungen umfangreicher darzustellen als sie tatsächlich vertraglich festgelegt und ausgeführt wurden, wohingegen die Zeugen in der Befragung dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates den Eindruck vermittelten, die Leistungen des Bw so gering wie möglich darstellen zu wollen, um dem Bw keine Grundlage für eine Rechnungslegung zu bieten. Für die Tätigkeit der Angebotseinholung jedenfalls für die Gewerke "Rohbau, Fenster, Elektro und HKLS durch den Bw spricht auch seine an die Fam. X gerichtete e-mail, worin von ihm zugesagt wurde, die Vergabe der genannten Gewerke noch zu Ende zu führen; der Inhalt dieser mail ergibt wohl nur Sinn im Zusammenhang mit einer geleisteten Angebotseinholung. Auch aus der Höhe des vereinbarten Entgeltes kann der Schluss gezogen werden, dass die vom Bw angeführten Tätigkeiten ausgeübt werden sollten bzw. im genannten Umfang auch erfolgt sind. Bei einem vereinbarten Betrag von immerhin 7.500 Euro (vom Bw wurden sogar 15.000 bis 17.000 Euro angegeben) ist nicht davon auszugehen, dass damit lediglich eine –wie von den Zeugen vorgebracht - "Unterstützung  bei Gesprächen mit Handwerkern" abgegolten werden sollte, wenn man noch dazu bedenkt, dass zu Beginn noch ein intaktes Verwandtschaftsverhältnis bestanden hat.      

 

 

 

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Nach § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob de durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Zusammenhang mit einem in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahren steht fest, dass vom Bw im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses der Fam. X Tätigkeiten der Angebotseinholung für verschiedene Gewerke sowie Erstellung eines Detailplanes für Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungen (auf Grundlage des Einreichplanes) selbstständig und in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wurden.  

Dadurch, dass die Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hindurch durchgeführt wurden, kann auch von der Regelmäßigkeit bzw. Wiederholungsabsicht ausgegangen werden.

Es sind daher die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 erfüllt.

 

Das Einholen von Angeboten für ca. 35 Gewerke sowie die Erstellung eines Detailplanes für Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungen im Rahmen eines der Errichtung eines Einfamilienhauses etc., wie vom Bw vorgebracht, stellen Tätigkeiten dar, die zweifelsfrei dem Baumeistergewebe gemäß § 94 Z5 GewO 1994 zuzuordnen sind.

 

Soweit der Bw sich darauf beruft, dass es sich dabei um einfache Tätigkeiten des Baumeistergewerbes im Sinne des § 31 Abs.1 GewO 1994 handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den nach seinen Angaben tatsächlich geleisteten Arbeiten um Kerntätigkeiten des Baumeistergewerbes handelt, die nicht als einfache Tätigkeiten qualifiziert werden können.

Unter "einfachen Tätigkeiten" können nämlich nach Wortlaut und klar erkennbarem Sinn der Bestimmung des § 31 Abs.1 GewO 1994 nur solche Tätigkeiten verstanden werden, zu deren ordnungsgemäßer Verrichtung Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen, wie sie regelmäßig durch die für den Befähigungsnachweis vorgeschriebene Ausbildung vermittelt werden, nicht notwendig sind (Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler-Stolzlechner-Wendl, 2. Auflage, Rz 2 zu § 31). Davon kann jedenfalls bei den durchgeführten Leistungen nicht gesprochen werden. Es handelt sich dabei um für das Baumeistergewerbe eigentümliche Arbeitsvorgänge, die auch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten wie z.B. Lesen von Plänen, vernetztes Planen, technisches Know-how zu Elektro-, Heizung-, Lüftung- und Sanitärinstallationen erfordern.

Ebenso verlangt die Ermittlung eines Bestbieters weitreichende Kenntnisse im Bereich des Baumeistergewerbes, da es ja dabei nicht nur um die Frage des Preises, sondern auch um spezifische technische Fragen geht.

Demgemäß handelt es sich bei diesen Tätigkeiten auch nicht um Tätigkeiten, die dem Handel als Nebenrecht nach § 32 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 zustehen.

 

5.3. Der Bw hat die Tat auch schuldhaft begangen, wobei gemäß § 5 Abs.1 VStG bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, Fahrlässigkeit ohne Weiteres angenommen werden kann, sofern der Beschuldigte nicht nachweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht erbracht. Gerade als Gewerbetreibender – der Bw ist ja im Besitz der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe – ist es ihm zuzumuten, dass er die entsprechenden Verwaltungsvorschriften über die Ausübung des Gewerbes kennt. Jedenfalls ist es ihm aber zuzumuten, sich vor Aufnahme der genannten Tätigkeiten, für die auch Entgelt vereinbart wurde, über die entsprechenden Vorschriften Kenntnis, z.B. durch Anfrage bei der zuständigen Behörde, zu verschaffen.

Zwar wurde vom Bw nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ein Schreiben vorgelegt, wonach er mit der Gewerbebehörde in Wels gesprochen habe. Allerdings wurde dieses Telefonat Anfang April 2012, sohin nach dem Tatzeitpunkt geführt.

 

Es war daher jedenfalls von fahrlässiger Begehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 600 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro über den Bw verhängt. Von der Behörde wurden die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nämlich monatliches Nettoeinkommen von 2.500,--, kein Vermögen und keine Sorgepflichten bei der Strafbemessung berücksichtigt. In der Berufungsverhandlung wurde vom Bw angegeben, dass er über ein Einkommen von ca. 3.000,-- verfügt, in Besitz einer Eigentumswohnung ist und Sorgepflichten für ein Kind bestehen.

Zwar wurde von der belangten Behörde die bestehende Sorgepflicht für ein Kind nicht berücksichtigt, jedoch ist sie von einem geringeren Einkommen ausgegangen, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe damit nicht begründbar ist.

Anzuführen ist auch, dass durch das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten des Bw jene durch die Strafbestimmung geschützten Interessen wie geordnete Gewerbeausübung, geordneter Wettbewerb und volkswirtschaftliche Interessen verletzt wurden und war dies im Unwert der Tat zu berücksichtigen. Die festgelegte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe scheint auch spezialpräventiven Überlegungen standzuhalten, nämlich dass der Bw abgehalten wird, künftig weitere Delikte gleicher Art zu begehen. Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen sowie den persönlichen Verhältnissen angepasst und somit das angefochtene Straferkenntnis im vollen Umfang zu bestätigen.

 

6. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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