Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253088/5/BMa/Th

Linz, 12.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Vorstands des Finanzamts X vom 25. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Magistrat Linz vom 11. Oktober 2011, GZ 001147/2011, wegen Übertretung des AuslBG zu Recht erkannt:

 

 

Die auf die Strafhöhe beschränkte Berufung des Vorstands des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 25. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Magistrats Linz vom 11. Oktober 2011, GZ 001147/2011, wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I.       Tatbeschreibung:

Sie haben als Gewerbeinhaberin und Betreiberin der Firma X verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen als Arbeitgeber zumindest am 15.03.2011 im Baubüro der Baufirma X + X in der X, der rumänische Staatsbürger Herr X, geboren X, wohnhaft X, als Arbeiter - Reinigung des Baubüros (betreten beim Saugen des Teppichs) - gegen Entgelt - € 7,52/Std. + 15% Überzahlung des Kollektivvertraglohnes - beschäftigt wurde, obwohl Ihnen für diesen Arbeitnehmer weder eine Be­schäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Ar­beitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

II.       Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

§ 3 (1) iVm § 28/1/1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG 1975

 

III. Strafausspruch:

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe van

€ 1000,00                 34 Stunden                                §28/1 AuslBG 1975

 

IV.      Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe zu leisten:

 

€ 100,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

                   € 1100,00."

 

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde zur Strafhöhe im Wesentlichen aus, die Unbescholtenheit der Bw habe mildernd gewertet werden können, straferschwerend sei kein Umstand gewesen. Es sei von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro ausgegangen worden. Bei Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe sei die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat einen vollständigen Ausdruck des elektronisch geführten Strafakts dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Die Berufung des Finanzamts wurde der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 10. April 2012 wurde dazu ausgeführt, dass das in der Berufung zitierte Straferkenntnis vom 11. Dezember 2006, GZ 0017032/2006, nicht als einschlägig zu werten sei, denn diese Verwaltungsübertretung sei in Folge des Verstreichens der Frist von fünf Jahren getilgt. Die belangte Behörde sei zutreffend von der Unbescholtenheit der Bw ausgegangen und habe diese strafmildernd berücksichtigt, habe die Bw doch in den vergangenen fünf Jahren auch keine Verwaltungsübertretung begangen. Nach Ausführungen zu § 19 VStG und Anregung der Anwendung des § 20 VStG wurde abschließend beantragt, der Berufung keine Folge zu geben, in eventu von einer Erhöhung der Strafe unter Anwendung des § 20 VStG abzusehen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen. Die unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Einkommens-, und Vermögensverhältnisse (geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 3000 Euro, Nichtvorliegen von Sorgepflichten) werden auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Weiters wird festgestellt, dass die einschlägige Verurteilung der Beschuldigten (Bescheid vom 11. Dezember 2006, Zl. 0017032/2006, Rechtskraft: 3. Jänner 2007) mehr als fünf Jahre zurückliegt.

 

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem vorliegenden Akt ergeben haben.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Gemäß § 55 Abs.1 VStG zieht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von 5 Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt. Gemäß Abs.2 leg.cit dürfen getilgte Verwaltungsstrafen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

3.3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, durfte die im Jahr 2006 erfolgte einschlägige Verurteilung der Beschuldigten im nunmehr geführten Strafverfahren nicht erwähnt werden. Die belangte Behörde ist damit auch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich nunmehr um keine Wiederholungstat handelt und sie hat die ausgesprochene Mindeststrafe von 1.000 Euro zu Recht verhängt.

Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden in der Stellungnahme vom 10. April 2012 auch nicht dargetan. Die Tat bleibt nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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