Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101365/2/Bi/Fb

Linz, 26.08.1993

VwSen - 101365/2/Bi/Fb Linz, am 26. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Mag. H D, vom 12. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. April 1993, VerkR96/2362/1992 Do/Hofe, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG, § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1993, VerkR96/2362/1992 Do/Hofe, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er der Behörde auf Verlangen vom 7. September 1992 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber erteilt hat, wer am 20. Juli 1992 um 17.55 Uhr sein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenersatz zum Strafverfahren von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die im Spruch angeführte Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft vom 7. September 1992 sei ihm am 8. September 1992 ordnungsgemäß zugestellt worden. Da er der zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen sei, hätte er den Tatbestand mit Ablauf dieser Frist, sohin am 23. September 1992, vollendet. Am 9. Oktober 1992 sei ihm die gleiche Aufforderung durch die Erstinstanz abermals zugestellt worden, die er ebenfalls nicht beantwortete. Das nunmehr durchgeführte Verfahren beziehe sich ausschließlich auf die zweite Zustellung der Aufforderung und die daran geknüpfte unterlassene Auskunft und somit auf einen rechtlich unerheblichen Sachverhalt, zumal die Tat bereits vorher vollendet gewesen sei. Die Erstinstanz habe keine Verfolgungshandlung gesetzt, die sich auf die konkrete, am 23. September 1992 vollendete Tat bezogen hätte. Die Straftat sei daher verjährt. Im übrigen sei die Aufforderung rechtswidrig gewesen, da die Lenkerauskunft ausdrücklich in schriftlicher Form verlangt worden sei. § 103 Abs.2 KFG sei aber so formuliert, daß dem Aufgeforderten mehrere Arten zur Erteilung der Auskunft offenstehen. Sohin habe die Behörde sein Recht auf freie Wahl der Form zur Auskunftserteilung verletzt. Eine Ermächtigung, die Auskunft ausschließlich in schriftlicher Form zu verlangen, könne auch aus § 123 Abs.2 KFG nicht abgeleitet werden. Weiters sei im Spruch keine Tatzeit enthalten, sondern es werde lediglich das Datum der Ausfertigung der Aufforderung, nämlich der 7. September 1992, angegeben. Er beantrage daher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Bestimmung wird dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, sein. Gemäß den Bestimmungen des § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 hat die von der Behörde verlangten Auskünfte der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er eine Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Da im gegenständlichen Fall keine Probe- oder Überstellungsfahrt vorlag und der Rechtsmittelwerber auch nicht von einem eventuellen Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges als Person benannt wurde, die die verlangte Auskunft erteilen könne, richtete sich die Aufforderung der Erstinstanz zur Lenkerauskunft an den Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer des PKW RO-162L. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 103 Abs.2 KFG 1967 wäre daher im gegenständlichen Fall die Bezeichnung des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer gewesen, weil erst aufgrund dieses Sachverhaltselementes eine rechtliche Wertung möglich ist. Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (die nach dem Tatvorwurf laut Strafverfügung am 23. April 1993 geendet hat) wurde dem Rechtsmittelwerber kein hinsichtlich des vorgenannten wesentlichen Tatbestandselementes ausreichend konkretisierter Tatvorwurf gemacht. Weder in der Strafverfügung noch in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 29. Dezember 1992 noch im Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, er habe "als Zulassungsbesitzer" die von ihm verlangte Auskunft nicht erteilt. Da dieser Mangel im nachhinein nicht sanierbar ist und sohin Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die weiteren vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Argumente einzugehen.

zu II.: Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum