Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420776/2/Gf/Rt

Linz, 22.12.2012

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Beschwerde des M, durch Organe der Gemeinde A beschlossen:

 

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

 

 

1. In seinem am 18. Dezember 2012 zur Post gegebenen, explizit als "Beschwerde wegen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt" titulierten Schriftsatz wird vom Rechtsmittelwerber – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vorgeschrieben worden sei, seine Hunde an der Leine und mit einem Beißkorb zu führen. Trotz seines Einwandes, dass ihm mehrere Zeugen einen korrekten und verantwortungsvollen Umgang mit seinen Hunden bescheinigen würden, sei in der Folge kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Außerdem sei ihm weder Akteneinsicht gewährt noch eine Auskunft darüber erteilt worden, welche Anlassfälle die Gemeinde zur Verhängung der dargestellten bescheidmäßigen Eingriffsmaßnahmen bewogen hätten. Weiters habe er seitens der Gemeinde "eine korrekte Kundmachung des Oö. Hundehaltegesetzes" sowie eine Information dahin begehrt, dass keineswegs eine absolute Leinenpflicht bestehe; Beidem sei bislang jedoch nicht entsprochen worden. Von all dem abgesehen habe er schließlich der Gemeinde ohnehin auch angeboten, seine Hunde freiwillig abzugeben.

 

 

2. Über diese Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

2.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden, mit denen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird.

 

Nach der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung setzt dies u.a. nicht nur voraus, dass seitens einer Behörde unmittelbarer – d.h. insbesondere: ohne vorangehendes förmliches Verwaltungsverfahren – physischer Zwang (wie z.B. im Fall einer Festnahme, einer Personendurchsuchung, o.Ä.) ausgeübt wurde, sondern auch, dass dem Betroffenen – im Sinne der Hintanhaltung einer Zweigleisigkeit des Rechtsschutzsystems – kein anderer Rechtsbehelf zur Bekämpfung eines derartigen Eingriffsaktes zur Verfügung steht.

 

2.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer allerdings aus eigenem ausdrücklich vor, dass die von ihm bekämpften Anordnungen (nämlich: Leinen- und Beißkorbzwang beim Führen seiner Hunde) im Wege des "Bescheides 3/2012" verfügt wurden.

 

Die Erlassung eines derartigen Bescheides, der (ausgenommen die Sonderfälle des § 57 AVG) von Gesetzes wegen auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren basiert, stellt aber schon von vornherein keine unmittelbare Ausübung von physischer Zwangsgewalt dar.

 

Außerdem ermöglicht es gerade das Vorliegen eines Bescheides, dass dessen Adressat für den Fall, dass er sich durch die darin enthaltene Vorschreibung bestimmter Verhaltensweisen als in seinen Rechten verletzt erachten sollte, dagegen das Rechtsmittel der Berufung (bzw. gegen einen letztinstanzlichen Gemeindebescheid: der Vorstellung) ergreifen und sich auf diese Weise rechtlich zur Wehr setzen kann. In diesem Rechtsmittelverfahren können dann zudem auch sämtliche im Zuge der Bescheiderlassung allenfalls begangenen Verfahrensfehler – wie z.B. eine unrechtmäßige Verweigerung der Akteneinsicht – releviert werden.

 

2.3. Aus diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde sohin sowohl in Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als auch wegen des Bestehens des ordentlichen Rechtsweges der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

 

3. Eine Kostenentscheidung nach § 79a AVG war deshalb nicht zu treffen, weil die belangte Behörde bislang noch nicht in das Verfahren involviert war und ihr daher de facto auch kein Aufwand entstanden ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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