Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531186/47/Re/Th VwSen-531187/9/Re/Th

Linz, 18.12.2012

                                                                                                                                                         

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 28. Juli 2011 sowie X und X, vertreten durch die Dr. X Rechtsanwalt KG, X, vom 26. Juli 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Juli 2011, Ge20-35130/16-2011, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebs­anlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2012 zu Recht erkannt:

 

 

          Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als dem bekämpften Genehmigungsbescheid vom 13. Juli 2011,
Ge20-35130/16-2011, nachstehende Ergänzung zur Betriebsbeschreibung bzw. im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich festgelegte Projektsabsicht angefügt wird:

          "Ergänzung zur Betriebsbeschreibung:

            Die erste Leuchtenreihe in der Produktions- und Lagerhalle,   Erdgeschoß, welche die nächstgelegene zu den Objekten der            Nachbarn X und X ist, wird von derzeit 5,6 m zurückversetzt auf       insgesamt 10 m von der Gebäudekante    Ostseite. Weiters wird die    Beleuchtung im gesamten Produktionsbereich von einer   derzeitigen Lichtpunkthöhe von 7,0 m abgesenkt auf 5,0 m. Im           Lagerbereich wird die Lichtpunkthöhe von 9 m auf 8 m gesenkt.            Zusätzlich werden die Leuchten der ersten Reihe mit einer             Steuerung über eine automatische Zeitschaltuhr so eingestellt, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr der Wert von 1 lx an    der Grundstücksgrenze gewährleistet ist."

 

            Darüber hinaus wird nachstehende zweite Schlussauflage        zusätzlich vorgeschrieben:

            "2. Die projektsgemäße Ausführung, insbesondere der Situierung      der Beleuchtung in der Produktions- und Lagerhalle und insbesondere die eingerichtete Steuerung der Dimmbarkeit      derselben über eine automatische Zeitschaltuhr zur             Gewährleistung eines Maximalwertes von 1 lx an der             Grundstücksgrenze in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr ist durch         Messung eines autorisierten Unternehmens nachzuweisen und der Behörde unaufgefordert vor Inbetriebnahme der Beleuchtung     dieser Halle vorzulegen."

 

            Auflagepunkt A) 25., 1. Satz, wird an den aktuellen Stand der             Technik  angepasst und lautet:

            "25. Zur Beurteilung der Energieeffizienz ist entsprechend der           Norm für Energiemanagementsysteme – Anforderungen mit         Anleitung zur Anwendung (ISO 50001:2011) ÖNORM EN ISO          5000:2012 03 01 ein Energiemanagement umzusetzen."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 42, 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 77, 77a, 81 und 356 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Genehmigungsbescheid vom 13. Juli 2011, Ge20-35130/16-2011, über Antrag der X reg.Gen.m.b.H., Gmunden, vom 31. März 2011 die gewerbebehördliche Betriebs­anlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort X auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X, X, X und .X, X der Gemeinde Gmunden durch Errichtung und Betrieb eines Zubaues (im Kellergeschoß die Käseverpackung, Kühlraum und Lagerflächen, im Erdgeschoss ein Haltbarmilchwerk inklusive Abfüllung und Lagerung) sowie die Erweiterung und Sanierung einer LKW-Waschhalle unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der gegenständlichen Anlage handle es sich um eine Anlage entsprechend Anlage 3, Z.6.4c der Gewerbeordnung 1994 (IPPC-Anlage). Durch die Änderung sei eine Kapazitätserhöhung geplant, die derzeit bei 340.000 l/d bestehende Kapazität soll um 720.000 l/d erhöht werden. Laut durchgeführter Einzelfallprüfung gemäß UVP-Gesetz 2000 durch das Amt der Oö. Landesregierung sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dieser Bescheid stütze sich zwar auf das ursprüngliche Vorhaben, sei jedoch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Der ursprüngliche Antrag sei lediglich aus formalen Gründen zurückgezogen worden und decke sich grundsätzlich mit dem gegenständlichen Vorhaben. Im Wesentlichen wurde den Wünschen der Nachbarn entsprechend die ursprüngliche Halle gekürzt und der CO2 Tank verlegt. Jedenfalls sei keinerlei Veränderung der Kapazitäten der zu verarbeitenden bzw. zu behandelnden Milch vorgenommen worden und daher für das gegenständliche Vorhaben kein UVP-Verfahren durchzuführen. Vorgebrachte Befangenheitsgründe würden jeglicher Grundlage entbehren. Der ursprünglich eingebrachte Antrag sei zurückgezogen worden und das gegenständliche Verfahren mit einem neuen Antrag formal neu durchgeführt und die Nachbarn zur nunmehrigen Verhandlung am 21. Juni 2011 neuerlich geladen worden. Die Kundmachungserfordernisse für ein IPPC-Verfahren seien beachtet worden. Dass sich die beigezogenen Amts­sachverständigen und der Verhandlungsleiter im gegenständlichen Verfahren nicht befangen fühlen, wurde in der Verhandlungsschrift vom 21. Juni 2011 vermerkt. In Bezug auf befürchtete Lärmbeeinträchtigungen liege ein Lärmprojekt vor und seien Lärmschutzwände geplant. Eine maximale LKW-Frequenz von 243 LKW pro Tag sei den Berechnungen zugrunde gelegt worden. Auch ein medizinischer Amtssachverständiger sei beigezogen worden, dieser sei zum Schluss gekommen, dass es zu keiner wahrnehmbaren Verschlechterung der Lärmsituation bei den Nachbarliegenschaften komme. Die Sorge von Anrainern, es seien reduzierte Angaben hinsichtlich LKW-Frequenzen angegeben worden, seien unbegründet, da ein neues Verfahren mit neuem Antrag durchgeführt worden sei. Betreffend eine befürchtete Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen  würden sämtliche Lichtquellen blendfrei ausgeführt und auch diesbezüglich vom Amtssachverständigen Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen. Laut Amts­sachverständigen für Luftreinhaltetechnik seien Abluftströme nicht erheblich mit Geruch belastet und werde laut medizinischem Amtssachverständigen auch diesbezüglich eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung ausgeschlossen. Eine Verbesserung der Situation zu den Nachbarn durch Errichtung und Bepflanzung eines Erdwalls entlang der Grundstücksgrenze wurde von den Vertretern der Antragstellerin zugesagt. Allfällig befürchtete Wertminderungen könnten im Verfahren nach der Gewerbeordnung nicht berücksichtigt werden und sind nicht Gegenstand des Verfahrens, Gleiches gilt für Beeinträchtigungen während der Bauzeit.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn X und X, X, vertreten durch die Dr. X Rechtsanwalt KG, X, sowie Frau X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, jeweils innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit Schriftsätzen vom 26. bzw. 28. Juli 2011, welche in ihren wesentlichen Passagen inhaltlich und wörtlich übereinstimmen und begründend vorbringen:

-         Der angefochtene Bescheid sei von der unzuständigen Behörde erlassen, da für das gegenständige Projekt ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß UVP-G zwingend durchzuführen sei. Dies auf Grund der wesentlichen Kapazitätserhöhung Milch um 720 000l/d. Dies, da ein ursprünglicher Antrag aus formalen Gründen zurückgezogen worden sei bzw. in der Folge ein neues – kleineres – Projekt eingereicht worden sei. Sofern ein bereits ergangener UVP-Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. Juli 2010 für ein Verfahren betreffend Betriebsanlagengenehmigung bindend sein solle, dann nicht für das gegenständliche, da dieser Bescheid nicht für das gegenständliche Verfahren erlassen worden sei.

-         Das gegenständliche Projekt betrifft das Grundstück 288/4 welches im Altlastenkataster des Umweltbundesamtes zur "Altlast O 25: OKA – Mastlager" als stark kontaminiert ausgewiesen sei. Diese Tatsache sei von keinem der zuständigen Sachverständigen in irgendeiner Art und Weise mitbeurteilt worden. Es hätte geprüft werden müssen, ob durch die geplanten Baumaßnahmen Arsen oder Chrom oder ähnliche Stoffe in die Umwelt gelangen und Nachbarn gefährden. Auch dieser Umstand hätte zu einem Verfahren gemäß UVP – Gesetz führen müssen.

-         Das Verfahren sei mangelhaft, weil sich die Sachverständigen nicht mit den besten verfügbaren Techniken im Sinne eines IPPC Betriebsanlagenverfahrens auseinandergesetzt hätten. Der Bescheid entspreche nicht den Bestimmungen des § 77a GewO, da er keine geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen und auch keine Maßnahmen betreffend die Auflassung der Betriebsanlage beinhalte, weiters keine dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 4 der GewO, obwohl 243 LKW-Bewegungen erhebliche Staub, Lärm, Schwefeloxyde und Kohlenmonoxyd verursachen würden.

-         Weiters wird die Richtigkeit des lärmtechnischen Projektes sowie das darauf aufbauende Amtsgutachten bestritten. Die Behörde hätte auf die Antragstellerin eingewirkt, die LKW-Frequenz zur Nachtzeit so zu reduzieren, dass auf Grund des neuzuerstellenden Lärmprojektes eindeutige positive Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen und des medizinischen Amtssachverständigen möglich seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Gutachten verfälscht sind.

-         Auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik werde bestritten. Diesem sei nicht zu entnehmen, wann eine erhebliche Geruchsfracht vorliege. Weiters sei von falschen Parametern ausgegangen und liege der Messpunkt Gmunden – Eck in einem Abstand von mehreren Kilometern bei anderen Windverhältnissen als im Bereich der Betriebsanlage. Die Behörde hätte einen entsprechenden Messpunkt in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage einrichten müssen.

-         Im Verfahren sei zwar Blendwirkung durch die Betriebsanlage durch Lichtquellen ausgeschlossen worden, es sei jedoch weder einem Projekt noch einem Gutachten zu entnehmen, warum es durch Aufhellung nicht zu einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn kommen könne. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, Messungen hinsichtlich des Ist-Zustandes durchzuführen. und diese dem zu erwartenden Lichtaustritt gegenüberzustellen.

In Bezug auf diese Einwendung wird von der Berufungswerberin X ergänzend vorgebracht, dass auf ihrer Liegenschaft auch 2 Kleinkinder im Alter von einem Jahr wohnen und dieser Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre bzw. der medizinische Sachverständige nicht darauf eingegangen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-35130/16-2011 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2012, an welcher die rechtlichen Vertreter der Berufungswerber anwesend waren. Dieser Berufungsverhandlung beigezogen wurden neben einem Vertreter der belangten Behörde sowie Vertreter der Konsenswerberin, Amtssachverständige aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik, Elektrotechnik und Medizin.

 

4.1. Im Berufungsverfahren wurde – nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Berufungsvorbringen – zur Klärung der Zuständigkeit der erstinstanzlichen und auch der Berufungsbehörde ein beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, eingeleitetes weiteres Feststellungsverfahren nach § 3 Abs.7 iVm mit § 3a Abs.3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 abgewartet. Dieses wurde mit Bescheid vom 8. März 2012, UR-2010-19917/43-Kr/Sch beendet. Mit diesem Bescheid wurde nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass für das verfahrensgegenständliche geplante Vorhaben der Erweiterung der bestehenden Molkerei der X reg. GenmbH in X nach Maßgabe der einschlägigen Unterlagen sowie der eingeholten Sachverständigengutachten keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diesem Verfahren liegen insbesondere Gutachten der Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Luftreinhaltung, Schalltechnik, Abfallchemie sowie Hydrogeologie zu Grunde. Ausdrücklich hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, auch in Bezug auf die Berufungsvorbringen betreffend Altlast " OKA – Mastlager" auf das im Feststellungsverfahren zu Grunde liegende Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 7. September 2011, wonach davon auszugehen ist, dass die sich im Untergrund befindenden Chrom- und Arsenverbindungen ausschließlich in der Bodenfeuchte gebunden sind und nicht staubförmig dort vorliegen. Im Hinblick darauf, dass der Untergrund mit der relevanten Belastung bereits ausgehoben worden sei, kann ausgeschlossen werden, dass es bei einer allfälligen Entfernung tieferer und somit minder belasteter Bodenschichtung zu einer Staubentwicklung durch toxisches Material kommt.

 

In seinem Gutachten vom 4. Mai 2012 stellt der Amtssachverständige der Abteilung Umweltschutz aus altlastentechnischer Sicht zusammenfassend fest, dass die projektierten Maßnahmen der X auf einem Grundstück (= Teilfläche der ursprünglichen Altlast) stattfinden sollen, welches nicht mehr den Kriterien einer Altlast entspricht. Das mit den toxischen Metallen Chrom und Arsen nur oberflächlich belastete Erdreich wurde bis unter die – noch strengeren Prüfwerte – entfernt, sodass eine Vergiftung durch Entwicklung toxischer Stäube im ursächlichen Zusammenhang mit der Altlast auszuschließen ist. Die nach etwa 10-jähriger Sanierungstätigkeit (hydraulische Maßnahmen bezüglich der Grundwassersituation) noch verbliebenen Reste von Kontaminationen befinden sich im Schwankungsbereich des Grundwassers in einer Tiefe von etwa 50 Meter unter der Geländeoberkante und bleiben für die aktuellen Betrachtungen daher irrelevant.

 

4.2. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde unter anderem ein ergänzendes lufttechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten des lufttechnischen Amtssachverständigen vom 18. Oktober 2011 wurde den Verfahrensparteien bereits vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Darin kommt der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"Der Zu- und Umbau betrifft - wie in der Verhandlungsschrift vom 21.6.2011 bereits ausführlich beschrieben - vor allem folgende Bereiche:

 

•    Untergeschoss:

-          Verpackungsbereich der Käseprodukte

-          Kühlraum

-          Lagerhalle

 

•    Obergeschoss:

-          Abfüllbereich für H-Milch

-          Lagerhalle

 

Diese Bereiche werden nur über sogenannte Raumluftabsaugungen zur Wärmeabfuhr be- und entlüftet.

Weiters verursachen diese betroffenen Arbeitsschritte keine nennenswerten geruchsbehafteten Emissionen. Dies wird durch die Erfahrungen mit anderen Molkereien bestätigt.

Die emissionsrelevanten, zum Teil geruchsemittierenden Betriebsanlagenteile für Molkereien wären einerseits die Dampfkesselanlage und andererseits die Käsereifung, wobei beide Anlagenteile als im benötigten Umfang genehmigt anzusehen sind.

Durch die ausgewiesenen, nicht nennenswert geruchsbehafteten Abluftemissionen (Geruchsemissionskonzentration im Bereich der analytischen Nachweisbarkeit) der diversen Raumluftführungen wird es zu einer zusätzlichen Geruchsimmission von bei weitem kleiner 2 % der Jahresstunden kommen. Ab 2 % zu erwartender Geruchsstunden pro Jahr wird laut deutscher Geruchsimmissionsrichtlinie eine Zusatzbelastung als relevant eingestuft.

 

Die meteorologischen Bedingungen - im konkreten die vorherrschende Windverteilung - ist mit einer hauptsächlichen Windvereilung auf der Achse Nord-Süd gegeben. Dies wird durch die nachstehenden Windrosen für den Raum Gmunden, welche einerseits vom Luftmessnetz des Landes OÖ. zur Verfügung gestellt wurde und andererseits von der homepage der ZAMG stammt, bestätigt:


 

Gmunden-Eck (Land )

 

Diese Messstationen sind repräsentativ für die gegenständliche Liegenschaft, da dazwischen keine signifikanten Topografieeinflüsse wie Berge, Hügeln, ausgeprägte andere Tallagen und dgl. vorliegen. Im Bereich der Liegenschaft ist die Windrichtungsverteilung vor allem durch die Lage des Traunsees und der damit verbundenen Talausrichtung und Thermik beeinflusst. Erst einige Kilometer in Richtung Norden ändert sich die Windverteilung auf West - Ost wie es die diversen Meteorologiemessstellen wie z.B. Vöcklabruck und dgl. zeigen, anbei werden die entsprechenden Windrosen, welche für die gegenständlichen Liegenschaften relevant sind dargestellt:

 

Somit wird zusammenfassend festgestellt:

1.      Es ist aufgrund der projektierten baulichen Erweiterungen und der damit verbundenen Produktionserweiterungen mit keinen nennenswerten Geruchsemissionen zu rechnen.

2.      Die zu erwartenden möglichen geruchsbehafteten Stunden liegen mit Sicherheit weit unter 2 % der Jahresstunden (=nach GIRL die Relevanzschwelle).

3.      Die Hauptwindrichtungen sind aufgrund der Topografie laut Windrosen Süd/Nord. Die Windrosen zeigten in Richtung Berufungswerber nur geringfügige Häufigkeiten."

 

4.2.1. Bei der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2012 wurde dieses schriftliche Gutachten vom anwesenden Amtssachverständigen erläutert (Seite 7 der VHS vom 18. Oktober 2012) und in Beantwortung ergänzender Anfragen seitens der Vertreter der Berufungswerber ergänzend festgestellt:

"Vom ASV wird zur Frage der Messstation ZAMG festgestellt, dass sich diese am Nordostufer des Traunsees, im Bereich der Talstation der Grünberg-Seilbahn befindet. Dies wird auch von den Berufungswerbern bestätigt (konkretisiert wird vom ASV die geographische Länge mit 13°49" und die geographische Breite 47°55"). Die Messstation Gmunden-Eck wird einvernehmlich geographisch dahingehend definiert, als sich diese im Siedlungsgebiet Eck befindet.

Zur Frage der Repräsentativität dieser Messstationen wird auf eine Auskunft des Landesmeterologen verwiesen:

'An beiden Stationen sieht man, dass die Windrichtung durch das Tal, in dem sich der Traunsee befindet, beeinflusst wird. Es ist daher davon auszugehen, dass auch unmittelbar am Talanfang ähnliche Windverhältnisse vorherrschen werden.'"

 

Weiters stellt der lufttechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2012 zum Vorwurf der Berufungswerber, im erstellten Gutachten werde im Zusammenhang mit den betroffenen Arbeitsschritten von keinen nennenswerten geruchsbehafteten Emissionen gesprochen, ergänzend fest, dass bei Abluftführungen verschiedene Arten unterschieden werden und weiter:

"Es gibt Absaugungen, die direkt bei Produktionsprozessen situiert sind und andererseits sogenannte Raumluftabsaugungen die einerseits für Wärmeabfuhr und andererseits für Arbeitnehmerschutz vorgesehen sind. Im konkreten Fall sind sämtliche Abluftführungen, Raumluftabsaugungen die wie in der gutachtlichen Äußerung schon festgehalten, zur Wärmeabfuhr dienen. Geruchsbehaftete Abluftströme werden üblicherweise mit entsprechenden Emissionsgrenzwerten versehen, die zB. wie in der technischen Grundlagen "Back-, Selch- und Kochrichtlinie" (welche von Wirtschaftsministerium veröffentlich wurde) angeführt werden. Für Raumluftabsaugungen sind üblicherweise keine Emissionsgrenzwerte vorgesehen, da die entsprechenden Konzentrationen bei weitem (10-er Potenzen) unter den relevanten Emissionsgrenzwerten liegen. Aus diesem Grund wurde auch richtigerweise die Emissionen als nicht nennenswert bezeichnet.

 

Für Raumluftabsaugungen gibt es keine Emissionsgrenzwerte, da die zu erwartenden Luftschadstoffe inklusive Gerüche in einem Bereich sind der nicht relevant für die Umgebung ist. Sämtliche Ausführungen über die zu erwartenden Emissionen beziehen sich auf das gegenständliche Projekt, aus den Erfahrungen bei anderen Molkerein und auf das EU-weit gültige relevante BAT-Dokument."

 

4.3. Dem Berufungsverfahren wurde darüber hinaus zu den diesbezüglichen Vorbringen der Berufungswerber ein lichttechnischer Amtssachverständiger beigezogen. Dieser hat, aufbauend auf ergänzend vorgelegten Unterlagen der Konsenswerberin, zum Berufungsvorbringen Bezug nehmend auf unzumutbare Belästigung durch Lichtimmissionen im Rahmen der mündlichen Verhandlung befundmäßig und gutachtlich festgestellt:

"Für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Zubaus wurde von der Fa. X Ried im Innkreis eine Stellungnahme zur Beleuchtungssituation und Lichtemissionen ausgearbeitet. Diesem Schriftstück mit den Lageplänen vom 27.9.2011 wurde zu einem späteren Zeitpunkt übermittelter Plan vom 24.11.2011 beigefügt. In der ursprünglichen Stellungnahme ist die Innenraumbeleuchtung des Untergeschosses und Erdgeschosses genau beschrieben und sind die Beleuchtungsbänder in den angeschlossenen Plänen sowohl im Grundriss als auch im Aufriss dargestellt. Bei den eingetragenen Werten für die Beleuchtungsstärke an der Grundgrenze im Osten des Zubaues handelt es sich um die horizontalen Beleuchtungsstärken. Im nachträglich übermittelten Schnitt C-C vom 24.11.2011 sind an der Grundgrenze die vertikalen Beleuchtungsstärken eingetragen.

 

Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 24.1.2012 wurde vom Betriebsleiter der X die Situation bezüglich Anbau der neuen Produktionsstätte erläutert. Vor Ort sind bei bedecktem Himmel Messwerte für die Beleuchtungsstärke aufgenommen worden. Beim Messpunkt, der im Plan mit der Zeichnungsnummer E389 100 vom 21.3.2011 eingetragen ist, wurde eine vertikale Beleuchtungsstärke von 0,6 lux gemessen. Dieser Messpunkt wurde insbesondere deshalb gewählt, weil an diesem Punkt der Einfluss der Straßenbeleuchtung als gering angenommen werden konnte. Zum Messzeitpunkt sind die Räume für die Käseverpackung und die Räume der Laderampe Ost 'Haltbarmilch' beleuchtet gewesen. Ein ca. 18 m vor der Laderampe Ost aufgenommener Messwert hat 3,3 lux ergeben. Festzuhalten ist, dass diese Lichtemissionen nach erfolgtem Neubau nicht mehr von den Nachbargrundgrenzen eingesehen werden können. Sollte das Projekt realisiert werden, sind Lichtemissionen nur mehr vom Fensterband an der Ostseite der Fassade wahrnehmbar.

Diese Lichtemissionen führen zu einer Aufhellung der vor den Fenstern gelegenen Bereiche. Entsprechend der dem Projekt beigelegten Schnittdarstellung liegen die vertikalen Beleuchtungsstärken an der Grundgrenze zwischen 2,13 und 3,34 lux. Auf Grund der angegebenen errechneten Werte kann davon ausgegangen werden, dass bei der geplanten Innenraumbeleuchtung an den Fassaden der Nachbarobjekte, das sind insbesondere jene der Familien X, X, X, die vertikale Beleuchtungsstärke weniger als 3 lux betragen wird.

 

Aus dem von der Stadtgemeinde Gmunden vorgelegten Flächenwidmungsplan ist zu entnehmen, dass die Produktionsstätte auf Betriebsbaugebiet und die Wohnhäuser im direkt angrenzenden Wohngebiet angesiedelt sind. Unter Anwendung  der Richtlinie der deutschen lichttechnischen Gesellschaft 'Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen' für die lichttechnische Beurteilung und der nunmehr erschienenen ÖNORM O1052 'Lichtimmissionen-Messung und Beurteilung' können folgende Grenzwerte bezüglich Aufhellung der Nachbargrundstücke herangezogen werden. Diese angeführten Normen werden als Stand der Technik angesehen:

 

Für allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete und Erholungsgebiete, wird eine vertikale Beleuchtungsstärke in der Zeit von 6:00 - 20:00 Uhr von 3 lx, von 20:00 - 22:00 Uhr ebenfalls 3 lx und von 22:00 - 6:00 Uhr von 1 lx angegeben.

 

Da von Seiten der Berufungswerber auf die Inhalte des vorliegenden lichttechnischen Projektes hingewiesen wird, wonach der Grenzwert von 1 lx zu den Nachtstunden voraussichtlich durch das vorliegende Projekt noch nicht eingehalten werden kann, wird seitens der Konsenswerberin nachstehende Projektsänderung bekannt gegeben:

 

Die erste Leuchtenreihe in der Produktions- und Lagerhalle, Erdgeschoß, welche die nächstgelegene zu den Objekten der Berufungswerber ist, wird von derzeit 5,6 m zurückversetzt auf insgesamt 10 m von der Gebäudekante Ostseite. Weiters wird die Beleuchtung im gesamten Produktionsbereich von einer derzeitigen Lichtpunkthöhe von 7,0 m abgesenkt auf 5,0 m. Im Lagerbereich wird die Lichtpunkthöhe von 9 auf 8 m gesenkt. Zusätzlich werden die Leuchten der ersten Reihe mit einer Steuerung über eine automatische Zeitschaltuhr so eingestellt, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr der Wert von 1 lx an der Grundstücksgrenze gewährleistet ist.

 

Um fehlerhafte Angaben ausschließen zu können, wird es erforderlich sein, im Genehmigungsbescheid eine Auflage aufzunehmen, wonach die projektsgemäße Ausführung und insbesondere diese Justierung der vorgesehenen Dimmbarkeit auf ein Maß, welches die Einhaltung des Grenzwertes gewährleistet, durch Messung eines autorisierten Unternehmens nachgewiesen und der Behörde unaufgefordert vor Inbetriebnahme vorgelegt wird."

 

4.4. Zu den Berufungsvorbringen bezogen auf Lärmimmissionen wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung auf das im oben zitierten UVP – Feststellungsverfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. Jänner 2012, US-571422/3-2012 verwiesen. Der im Rahmen der Berufungsverhandlung als Verfasser dieses lärmtechnischen Gutachtens anwesende Amtssachverständige erläutert dieses im Akt aufliegende Gutachten öffentlich. Ergänzend stellt er dazu fest, dass diesem als Ergebnis zu entnehmen ist, dass das zu Grunde liegende schalltechnische Projekt der "x" vom 18. März 2011 Anwendung findet und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt wird. Zusammenfassend wird festgestellt, dass nur geringfügige Erhöhungen zu erwarten sind (1 bis 2 dB) und dass in Verbindung mit den projektierten Schallschutzmaßnahmen keine nennenswerte Zunahme der örtlichen Schallsituation verursacht wird, sowie, dass erhebliche belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt durch die beabsichtigte Steigerung der Bearbeitungskapazität an Milch nicht zu erwarten ist.

 

4.5. Der am 18. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen, welcher in der Folge, aufbauend auf den zu Grunde zu legenden
luft-, licht- und lärmtechnischen Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten seine befundmäßigen und gutachtlichen Äußerungen zur Frage, inwieweit das vorliegende Änderungsprojekt der Molkerei – Betriebsanlage in seinen Auswirkungen geeignet ist, Nachbarn, insbesondere die Berufungswerber, in ihrer Gesundheit zu gefährden bzw. unzumutbar zu belästigen, feststellt:

 

"Das Projekt umfasst folgende für die Beurteilung relevante Maßnahmen (unter Hinweis auf die der Details der Projektsauführungen: Zu und Neubau von Hallen, Lagerflächen, Milchabfüllung, Käseverpackung; Sanierung / Modernisierung mit Einhausung der Tankwäsche.

 

Ortsaugenschein am 16.10.2012

 

Am 16.10.2012 (später Vormittag-Mittag) wurde auf den Straßenzügen und in den Siedlungsbereichen im Nahbereich der X ein persönlicher Ortsaugenschein  durchgeführt.

Es zeigte sich folgende Umgebungssituation / persönlicher Höreindruck:

Von der Autobahn Richtung Gmunden kommend zweigt man zum Betriebsareal der X an einer Kreuzung noch vor den Zufahrten zum Stadtkern Gmundens ab, passiert eine Gewerbefläche mit mehreren Großmärkten (x, x, ...). Nach einer weiteren Abzweigung wird die X erreicht. Unmittelbar im Annäherungsbereich an das Betriebsareal bzw. die Zubaufläche des gegenständlichen Projektes der X befindet sich ein Kreisverkehr, über den im weiteren Verlauf der X ein Altstoffsammelzentrum erreicht wird.

Die X ist rege befahren, Verkehrspausen zur Zeit des Ortsaugenscheines zwischen ca. 11:00 Uhr und 12:15 Uhr selten wahrnehmbar, Fahrgeschwindigkeit: Ortsgebiet, 50 km/h. Auch ohne Baustellenzu- und –abfahrten bzw. molkereispezifische Transporte waren immer wieder LKW-Vorbeifahrten zu verzeichnen.

Der Ortsaugenschein wird entlang der X fortgesetzt. Dem Straßenverlauf folgend und einer weiteren Rechtsabzweigung in die xstraße wird ein Siedlungsgebiet erreicht, dass vom Geländeniveau niedriger als das Molkereigelände liegt und das durchwegs im Bereich der xstraße, der xstraße und der Molkereistraße durch Einfamilienhäuser mit Gärten besiedelt ist.

In diesem Gebiet ist die Umgebungsgeräuschsituation im Wesentlichen durch Verkehrsbewegungen durch die xstraße und die weiter entfernte X geprägt, im Siedlungsgebiet selbst finden im Wesentlichen Zu- und Abfahrten in das Siedlungsgebiet statt, (enge Straßenverhältnisse, 30 km/h-Beschränkung).

Der Hallenzubau hat Firstniveau erreicht (Holzspannträger), Betonwände zwischen Betriebsanlage  und Nachbaranwesen sind errichtet. In diesem Bereich waren aktuell ausschließlich Bautätigkeiten ('Bagger', 'Brummen', Summen eines Kranes) wahrnehmbar.

 

Die am deutlichsten wahrnehmbaren Geräusche waren KFZ-Vorbeifahrten (wie sie allgemein aus den Erfahrungen des täglichen Lebens bekannt sind) auf der X.

 

Vom Betriebsgelände der Molkerei waren außer den beschriebenen Bauarbeiten bei einer Umrundung im Freien keine betriebsspezifischen Geräusche zu hören, ebenso waren keine spezifisch auffälligen Gerüche wahrnehmbar.

 

Aus den Beurteilungen der immissionstechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 18.10.2012:

 

Lichttechnik / Beleuchtung

Der lichttechnische Sachverständige stellt fest, dass nach Errichtung der Hallen das Lichtband der geplanten Innenraumbeleuchtung an den Fassaden der Nachbarobjekte, das sind insbesondere jene der Familien X, X, X, die vertikale Beleuchtungsstärke weniger als 3 lux betragen wird.

 

Er stellt fest, dass der Grenzwert von 1 lux in den Nachtstunden (22:00 bis 6:00 Uhr) bzw. 3 Lux in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr nicht überschritten werden darf.

 

Luftreinhaltung / Geruch

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige stellt fest, dass es zu einer zusätzlichen Geruchsimmission von weniger als 2% der Jahresstunden kommen wird.

 

Schalltechnik / Lärm

 

Aus dem Projekt ergeben sich nach Prüfung des schalltechischen Amtssachverständigen folgende Schallimmissionen

 

Bestandslärmmessung (rel. Messpunkt MP2 d. schalltechn. Projektes, alle Werte in [dB]

 

LA,eq

LA,95

LA,1

 

Tag

46

35-44

bis 61

 

Abend

43

32-40

bis 58

 

Nacht

39

29-37

bis 57

 

 

Prognose LKW-Fahrbewegungen (Anzahl gesamt) – Spitzenzeit:

Tag: 194    Abend: 14   Nacht: 36   Summe: 244

berufungsrelevante Immissionspunkte: RP 2c (Rametsteiner), RP 4b (Schiller)

Verkehr + Gebäudeabstrahlung

RP 2c

LA,r

 

RP 4b

LA,r

Tag

40

Tag

35

Abend

39

Abend

34

Nacht

34

Nacht

34

 

Spitzenpegel

Tag

bis 58

 

 

 

Abend

bis 58

 

 

 

Nacht

bis 49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lüftung alleine

RP 2c

14

 

 

 

RP 4b

23

 

 

 

 

[LA,eq]…Dauerschallpegel

[LA,95]…Basispegel

[LA,1]…..Spitzenpegel

[LA,r]…...Beurteilungspegel

 

Diese Schallimmissionen führen in einer Gesamtbetrachtung rechnerisch zu einer Erhöhung

am RP 2c von

Tag: +1 dB, Abend + 1,5 dB, Nacht +1,2 dB

 

am RP 4b von

Tag: + 0,3 dB, Abend + 0,5 dB, Nacht 1,2 dB

 

GUTACHTEN

 

Gesundheitsgefährdung - Belästigung

 

Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung

 

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens

 

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar[1] ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Schallpegeln:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

 

Schallimmissionen / Lärm

 

Direkte Wirkungen (sog. aurale Wirkungen) spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen, die durch Schäden direkt am Hörorgan verursacht werden. Diese treten ab einer Größenordnung von ca. 85 dB als Beurteilungspegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene einzelne Schalleinwirkungen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

 

Indirekte Wirkungen (sog. extraaurale Wirkungen) sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen stehen in engem Zusammenhang mit der entwicklungsgeschichtlichen Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan. Über Verarbeitung einer Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Änderung der Durchblutung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

In der Beurteilung von Schallimmissionen und seinen Auswirkungen sind die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation als auch die tatsächlich  erhobenen Lärmpegel zu berücksichtigen. Zu beachten sind hierbei auch allenfalls auftretende besondere Geräuschcharakteristica (z.B. gesonderte Wahrnehmbarkeit von Geräuschen mit tonalen Anteilen, Klopfen, Zischen o.ä.)

 

Beurteilungswerte[2]

                LA,eq  = 55 dB                    Belästigung durch gestörte Kommunikation

                LA,eq  = 60 dB                                    unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.

                LA,eq  = 45 dB                    Störungen höherer geistiger Tätigkeiten

                LA,eq  = 55 dB                    deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10% der                                                                                     Bevölkerung, nach WHO 1999 Community Noise                                                                                    Guidelines

LA,eq  = 55 dB "few seriously annoyed" (einige ernsthaft gestört)

 LA,eq  = 50 dB "moderately annoyed"

 

Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 NEU mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht)  definiert.

 

Als Kriterium für die Limitierung von Spitzenpegeln wird in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 angegeben, dass Spitzenpegel nicht mehr als 25 dB über dem Dauerschallpegel liegen sollten. 

 

Schallimmissionen werden auch dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation (entweder durch maßgebliche Erhöhungen von Schallpegeln oder durch hervorstechende Charakteristika) verändert wird.

 

 

Schlaf

 

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen wird von der WHO zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB , zuletzt 30 dB am Ohr des/der Schlafenden (d.h. im Rauminneren, Dauerschall) angegeben. Diese letztere Immissionsvorgabe definiert einen Bereich, in dem Schlafen gesichert möglich ist, d.h. nicht wie bei anderen Grenzwertkonzepten einen Bereich, in dem bereits im Grenzwertkonzept eine gesellschaftspolitisch akzeptierte In-Kauf-Nahme bestimmter Störwirkungen verankert ist.

 

Nach der Night Noise Guideline der WHO[3] können ab einem Pegelwert von 40 dB bis 55 dB (Durchschnittslärmbelastung in der Nacht, aussen) im Verhalten der Lärmexponierten Anpassungsreaktionen beobachtet werden, ab 55 dB nehmen diese Erfordernisse zu und erlangen zusehens gesundheitlich nachteiligen Charakter.

 

Zu Lärmspitzen haben Untersuchungen gezeigt, dass sich auch im ungestörten Schlaf relativ häufig Wachphasen diagnostizierbar sind, die allerdings am Morgen nicht erinnerlich sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie mindestens 3 – 4 Minuten dauern. Es hat sich gezeigt, dass durch Maximalpegel bis zu 65 dB, ausgelöste Wachphasen in der Regel nach 1,5 Minuten beendet sind, damit kaum erinnerlich sind und denen keine nachteiligen gesundheitlichen Effekte zugeschrieben werden. (Basner et al. 2004 [4]). Nach Untersuchungen von Griefahn liegen diese Werte geringfügig höher.

 

Für die Beurteilung sind von  den prognostizierten Pegeln im Freien, auch bei gekippten oder geöffneten Fenstern Werte in der Größenordnung von 7-15 dB in Abzug zu bringen, sodass die Werte sowohl für Dauerschallpegel als auch für Spitzenpegel, ab denen Beeinträchtigungen des Schlafens abzuleiten wären, deutlich unterschritten werden.

 

In einer zusammenfassenden Beurteilung zum Thema Schallimmissionen / Lärm ergibt sich, dass die prognostizierten Immissionspegel  an den Punkten RP 2c (X) und RP 4b (X) deutlich jene Werte unterschreiten, ab denen wirkungsbezogen nachteilige Wirkungen zu beobachten wären. Dies bezieht sich auf alle Tageszeiten (Tag, Abend, Nacht) und sowohl auf die Immissionen der prognostizierten Fahrbewegungen als auch auf die Gesamtimmissionen. Für Dauergeräusche (z.B. aus Lüftungs,-Kühlanlagen) besteht die fachlich-umweltmedizinische Forderung, dass die Immissionen  im Bereich des Basispegels liegen. Diese Forderung ist erfüllt, da die Prognosepegel von 14 bzw. 23 dB deutlich unter dem Nacht-Basispegel von > als 29 dB liegen.

 

Zur Gesamtveränderung der IST-Situation wird festgestellt, dass eine rechnerisch prognostizierte Veränderung einer Bestandssituation (je nach Immissionspunkt und Tageszeitraum) in Größenordnungen von 0,3 bis 1,5 dB keine relevante Veränderung darstellt. Erläuternd dazu ist festzustellen, dass zwei identen Schallquellen unterschiedlicher Lautstärke erst dann vom menschlichen Ohr unterschiedlich laut wahrgenommen werden, wenn sie sich um rd. 3 dB unterscheiden.

 

Nachteilige gesundheitliche Wirkungen i.S. von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen ergeben sich dadurch nicht. 

 

 

Licht / Beleuchtung

 

Auswirkungen von Licht auf den Menschen:

Der Sehsinn vermittelt den Menschen den Großteil der Sinneseindrücke, darüber hinaus werden aber über das Licht auch andere Effekte mit verursacht z.B. regelt es circadianen Rhythmus, es hat Einfluss auf vegetative  Funktionen, beeinflusst Stoffwechsel und Stimmung.

Abgesehen von den positiven Effekten, die – vor allem natürliches – Licht auf den Menschen hat, kann sich Licht auch negativ bemerkbar machen. Beleuchtungsanlagen können Belästigungsreaktionen in der Nachbarschaft verursachen. Dies kann einerseits durch Blendung, andererseits durch Raumaufhellung erfolgen.

 

-          Blendung:

Eine Blendwirkung kommt zustande, wenn es sich um eine Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte handelt.  Bei hohen Beleuchtungsstärken kann es zu einer physiologischen Blendung mit Herabsetzung des Sehvermögens kommen, psychologisches Blendungsempfinden und damit den Eindruck einer Belästigung kann es aber schon bei geringeren Beleuchtungsstärken geben.

 

-          Raumaufhellung:

Die Raumaufhellung wird vor allem dann als besonders störend empfunden, wenn  Schlafräume oder Wohnbereiche, in denen ein besonderes Ruhebedürfnis besteht, betroffen sind. Bei einer Raumaufhellung im Nachtzeitraum ist vor allem der Einfluss auf die Schlafqualität und kann den circadianen Rhythmus beeinträchtigen. Mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss man lt. Literatur rechnen, wenn es zu einer Raumaufhellung über 3 lx kommt. Einzelne (subjektive) Belästigungsreaktionen können bei niedrigeren Aufhellungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Diese hängen in erster Linie davon ab, welche Erwartungshaltung an das Umfeld besteht und auch wie stark die Änderung ausfällt. Darüber hinaus wird die Bewertung auch von individuellen Faktoren bestimmt. Eine Immission, die aufgezwungen oder unnötig empfunden wird, wird immer schlechter bewertet als eine Immission, deren Quelle als notwendig und hilfreich  angesehen wird.

Es ist auch bekannt, dass intensiv farbiges Licht schlechter akzeptiert wird als gleich bleibend weißes Licht. Besonders störend wird wechselnde Helligkeit (z.B. Blinklichter,…) angesehen, da dadurch Gewöhnungseffekte verhindert werden.

 

Breite Untersuchungen, die wissenschaftlich konkret auf die Untersuchung epidemiologischer Dosis-Wirkungsbeziehungsbeziehungen von Lichtimmissionen abzielen, sind nicht bekannt.

 

In Österreich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die Lichtimmissionen verbindlich reglementieren. Bisher wurde zur Beurteilung von Lichtimmissionen  die „Stellungnahme, Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen"[5] bzw. die Veröffentlichungen des Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen angewendet. Diese empfehlen als Immissionsrichtwerte für die Aufhellung von Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten Erholungsgebieten von 3 lux (6:00 bis 22:00 Uhr) und 1 lux (22:00 bis 6:00 Uhr).

 

Dieser Beurteilungsrahmen wurde in die ÖNORM O 1052: 2012 übernommen (hier: Definition des Gebietes B durch: Wohngebiet, Bereiche, die überwiegend dem Wohnen dienen, nur vereinzelt Geschäftslokale, Kleinsiedlungsgebiete). Der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass die ÖNORM für Gebiete C Mischgebiete, Geschäftslokale und Wohnungen, Einkaufsstraßen lokaler Bedeutung 5 bzw. 1 lux zulässt.

 

Aus der Beobachtung unterschiedlichster Umfelder ist bekannt, dass es aus architektonischen, kulturellen, sicherheitstechnischen Gründen oder aus  beispielsweise lichttechnisch ungünstiger Gestaltung öffentlicher Flächen Bereiche gibt, die deutlich höhere Lichtimmissionen aufweisen. Die o.a. beschriebenen Beurteilungswerte stellen Immissionswerte dar, die fachlich als allgemein die Gesundheit nicht beeiträchtigend anerkannt sind. 

 

Es ergibt sich daher zum gegenständlichen Projekt, dass durch die behandelten Lichtimmissionen nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist.

 

Geruch

Auswirkungen und Bewertung von Geruchswahrnehmungen aus umweltmedizinischer Sicht:

Die Wahrnehmung von Geruch ist eine Wechselwirkung zwischen Umwelt und Organismus. Mit der Geruchswahrnehmung kommt es zu einer Verarbeitung der Empfindungen im Nervensystem, die vorerst im Unterbewusstsein ablaufen. Das Bewusstwerden jeder Reizinformation aus der Umgebung wäre im täglichen Leben äußerst störend. Erst wenn größere Korrekturen zur Erhaltung des inneren Gleichgewichtes notwendig sind (z.B. Aufrechterhaltung von Körperfunktionen und Regelkreisfunktionen), werden Reize bewusst erlebbar. Diese erlebbaren Reaktionen oder Reize sind es, welche Wahrnehmungsschwellen überschreiten, Aufmerksamkeit erregen und damit Bewertungen wie "Belästigung" oder auch "Wohlbefinden" auslösen können.

 

Der Geruchssinn ist eng an den Geschmackssinn gekoppelt. Rezeptoren für Geschmack und Geruch sind Chemorezeptoren, die durch in Sekreten von Mund und Nase gelöste Moleküle gereizt werden. Beide Sinne hängen eng mit gastrointestinalen Funktionen zusammen. Über Geruchsrezeptoren können Speichel- und Magensaftsekretion beeinflusst werden. Letztendlich stellt der Geruchssinn und seine Verknüpfung zum Geschmackssinn bei entsprechenden Geruchsqualitäten gewissermaßen auch eine Schutzfunktion vor verdorbenen Nahrungsmitteln dar. Durch Verschaltung von Nervenbahnen zu anderen Gehirnzentren können psychovegetative Reaktionen wie Niesen, Tränenfluss, Veränderung der Atmung, "Luftanhalten", Kopfschmerzen u.a. ausgelöst werden.

 

Durch die Verbindungen  limbisches System - Hypothalamus können durch Geruchswahrnehmungen über verschiedene Funktionskreise psychologische Effekte, wie Steuerungen von Motivation, Wut, Aggression, Furcht, Sexualverhalten und auch andere biologische Rhythmen beeinflusst werden.

 

Unter der sog. hedonischen Geruchswirkung versteht man die Bewertung des Geruches nach den Kategorien "angenehm", "weniger angenehm", "unangenehm" bzw. "ekelerregend". Die hedonische Geruchswirkung wird geprägt einerseits durch die Erwartung, die an das mögliche Auftreten von Gerüchen am jeweiligen Standort gestellt wird, andererseits durch die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens.

 

Geruchswahrnehmungen im Umweltbereich werden sich  vorerst vorwiegend als Belästigungsreaktion manifestieren. Es ist bei der Beurteilung von Belästigungsreaktionen grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht alleine die Wahrnehmung bzw. Intensität einer Geruchswahrnehmung ausschlaggebend für den Grad der Belästigung ist, sondern dass auch subjektive (persönliche) Faktoren, wie beispielsweise Assoziation eines Geruches mit einer bestimmten Umgebung eine wichtige Rolle spielen.

 

Neben der Geruchsintensität, der Häufigkeit des Auftretens sowie Dauer und Zeit der Einwirkung und der spezifischen Geruchsqualität ist auch die Ortsüblichkeit von Gerüchen für die Belästigungswirkung von wesentlicher Bedeutung, da dadurch subjektive Faktoren (z.B. Erwartungshaltung an ein bestimmtes Gebiet) mitgeprägt werden.

 

Ortsübliche Gerüche, also Gerüche, die mit der Erwartungshaltung an ein Gebiet im Einklang stehen, bewirken eher eine Gewöhnung als ortsunübliche.

 

Im Leitfaden 'Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchimmissionen', erstellt im Auftrag der Landesumweltanwältin des Landes Steiermark von 'ÄrztInnen für eine gesunde Umwelt' (2007) wurden beurteilungsrelevante Fakten zusammengestellt.

 

Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchswirkungen gibt es unterschiedliche Ansätze.

 

Als Richtwerte werden in Österreich neben den Werten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften häufig diejenigen der deutschen GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) herangezogen. Diese stellt fest, dass eine erhebliche Belästigung durch Gerüche bei Immissionswerten zwischen 10 und 20 % relativer Geruchshäufigkeit beginnt. Für Wohngebiet wurde daher ein Wert von 10% vorgeschlagen (Geruchsstunden pro Jahr). Die GIRL geht davon aus, dass die auf Geruchsstreuung basierenden Geruchshäufigkeiten grundsätzlich eine hinreichende Beschreibung des Belästigungsgrades von Anrainern ermöglichen.

 

In Österreich schlägt die Österreichische Akademie der Wissenschaften (1994) folgende Beurteilungskriterien für die Zumutbarkeit von (emittentenspezifischen) Geruchsbelastungen vor:

               

                Gesamtgeruchsbelastung:                               < 8% der Jahresstunden

                Stark wahrnehmbare Gerüche:       < 3% der Jahresstunden.

 

Aus den luftreinhaltetechnischen Ausführungen ergibt sich, dass mit einer Belastung von

<2% der Jahresstunden keinesfalls auf gesundheitlich nachteilige Veränderungen i.S. von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist."

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77a Abs.1 GewO 1994 ist im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen Bedacht zu nehme ist, über § 77 hinaus sicher zu stellen, dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1.     alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung (Abs.2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 71a) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie getroffen werden;

2.     (aufgehoben)

3.     die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

4.     die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Betriebsanlage die Gefahr eine Umweltverschmutzung (Abs.2) zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsanlagengeländes wiederherzustellen.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit hat der Genehmigungsbescheid für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen, soweit nicht bereits nach Abs.1 geboten, zu enthalten:

1.     jedenfalls dem Stand der Technik (§ 71a) entspreche der Immissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannt sind, sofern sie von der Betriebsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Betriebsanlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

2.     Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde);

3.     Erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

4.     Maßnahmen für andere als normal Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

5.1. Von der Berufungsbehörde wird zunächst auf das Vorbringen der Berufungswerber eingegangen, wonach der angefochtene Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei, dafür das gegenständliche Projekt ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß UVP-G durchzuführen sei.

Hiezu ist zunächst auf die ständige Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und auch des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob ein vorliegendes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre, nicht die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren betrifft (VwGH 26.04.2006, 2003/04/0097). Gleichzeitig wird in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs.7 UVP-G eine Bindung für alle relevanten Verfahren entfaltet. Die Berufungsbehörde hat zu dieser Frage von Amts wegen bei der für die Vollziehung des UVP-G zuständigen Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung ermittelt und hat diese mit Bescheid vom 8. März 2012 nach Durchführung einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass für das geplante Vorhaben der Erweiterung der bestehenden Molkerei der X Reg. GenmbH in X um 2,448 Mio hl/a Verarbeitungskapazität von Milch bei einem genehmigten Bestand von 1,156 Mio hl/a, nach Maßgabe der zitierten zugrunde gelegten Projektsunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dass es sich dabei um das gegenständliche Projekt handelt, ergibt sich aus den Akteninhalten.

 

Auch dem in den Berufungen vorgebrachten Vorwurf, das gegenständliche Projekt betreffe das Grundstück X, welches im Altlastenkataster des Umweltbundesamtes zur Altlast O 25: Ocker-, Mastlager als stark kontaminiert ausgewiesen sei, und habe diese Tatsache kein Sachverständiger in irgendeiner Art und Weise mitbeurteilt, wurde im Berufungsverfahren aufgegriffen und behandelt, nicht zuletzt auch in Bezugnahme auf den von den Berufungswerbern diesbezüglich hergestellten Zusammenhang mit dieser Altlast und einem erforderlichen Verfahren gemäß UVP-Gesetz.

Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde im Zusammenhang mit der Zitierung des Feststellungsbescheides nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 auch auf die in diesem Verfahren eingeholten und im Verfahrensakt aufliegenden Äußerungen der luft- und lärmtechnischen Amtssachverständigen sowie die den Verfahrensparteien bekannte gutächtliche Äußerung des Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz zu Fragen betreffend bestehende Gefahren im Zusammenhang mit der zitierten Altlast eingegangen. In dieser Äußerung des Amtssachverständigen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 4. Mai 2012 stellt dieser im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung einer Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. X der KG. X, X, fest, dass die geplanten Maßnahmen einen kleinen Teilbereich der ursprünglichen Altlastenfläche betreffen. Aus altlastentechnischer Sicht wird zusammenfassend festgestellt, "dass die projektierten Maßnahmen auf einem Grundstück
(= Teilfläche der ursprünglichen Altlast) stattfinden sollen, welches nicht mehr den Kriterien einer Altlast entspricht. Das mit den toxischen Metallen Chrom und Arsen nur oberflächlich belastete Erdreich wurde bis unter die – noch strengeren Prüfwerte – entfernt, sodass eine Vergiftung durch Entwicklung toxischer Stäube im ursächlichen Zusammenhang mit der Altlast auszuschließen ist. Die nach 10-jähriger Sanierungstätigkeit noch verbliebenen Reste von Kontaminationen befinden sich im Schwankungsbereich des Grundwassers in einer Tiefe von etwa 50 m unter der Geländeoberkante und bleiben für die aktuellen Betrachtungen daher irrelevant."

 

Auch die Berufungsvorbringen, das Verfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, weil sich die Sachverständigen nicht mit den besten verfügbaren Techniken im Sinne eines IPPC Betriebsanlagenverfahrens auseinandergesetzt hätten und der Bescheid nicht der Bestimmung des § 77a GewO 1994 entspreche, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Hiezu ist einerseits festzustellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77a Abs.1 und Abs.3 leg.cit insbesondere dem allgemeinen Umweltschutz dienen und Nachbarn daraus keine zusätzlichen subjektiv-öffentliche Rechte ableiten und daher auch keine diesbezüglich zulässigen Einwendungen erheben können. Der demnach der Behörde von Amts wegen auferlegten Verpflichtung zur Überprüfung auch der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77a GewO 1994 für diejenigen Betriebsanlagenteile, die dem sogenannten IPPC-Regime unterliegen, wurde nachgekommen und liegen Sachverständigenäußerungen vor, wonach Energie effizient eingesetzt wird, die besten verfügbaren Techniken eingehalten werden (in diesem Zusammenhang war auch eine Auflage dem inzwischen weiterentwickelten Stand der Technik anzupassen), weitere Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 77a Abs.1 GewO 1994 nicht erforderlich sind, keine relevanten Mengen von Luftschadstoffen im Sinne des § 77a Abs.3 GewO, die mit einem Emissionsgrenzwert zu versehen wären, zu erwarten sind, dies in Verbindung mit Luftschadstoffen gemäß Anlage 4 zu GewO 1994 und auch keine weiteren Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung und auch keine Emissionsüberwachungen aus luftreinhaltetechnischer Sicht erforderlich sind.

 

Zu den im übrigen in der Berufungsausführung ausgesprochenen Bestreitungen der Richtigkeiten der Gutachten des lärm- und luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wird auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholten und im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch mit den Berufungswerbern bzw. deren rechtlichen Vertretern diskutierten ergänzenden Gutachten aus den Fachbereichen Lärm- und Luftreinhaltung verwiesen. Die abgegebenen Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates richtig und schlüssig und in sich widerspruchsfrei, sodass aus dieser Sicht keine Bedenken bestehen, diese Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Insbesondere wurden ergänzende Fragen der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantwortet und sind die Berufungswerber den vorliegenden Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht mehr entgegen getreten.

Ausdrücklich Bezug genommen wird ergänzend hiezu auf die Aussage der Berufungswerber, die Gutachten seien verfälscht, bzw. hätte die Behörde auf die Antragstellerin eingewirkt, die LKW-Frequenz auf die Nachtzeit so zu reduzieren, dass aufgrund des neu zu erstellenden Lärmprojektes eindeutige positive Gutachten möglich seien. Hiezu ist festzustellen, dass es grundsätzlich möglich und nicht unzulässig ist, dass zwischen Behörde und Konsenswerber Gespräche dahingehend geführt werden, welche Lärmemissionsquellen genehmigungsfähig sein können oder nicht. Letztlich ist es im Interesse der Konsenswerberin und der Behörde, ein Projekt auszuarbeiten und für die mündliche Verhandlung vorzubereiten, welches eine Genehmigungsmöglichkeit zumindest erwarten lässt. Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, Gutachten seien verfälscht, entbehrt jeglicher schlüssiger Grundlage.

 

Das Berufungsvorbringen betreffend unzumutbarer bzw. gesundheitsgefährdender Lichtquellen bzw. Lichtimmissionen wurde von einem beigezogenen lichttechnischen Amtssachverständigen behandelt. Dieser hat in Zusammenarbeit mit den technischen Projektsvertretern der Konsenswerberin eine Projektsveränderung bzw. Konkretisierung in Bezug auf die Ausgestaltung der Beleuchtung ausgearbeitet und hat die Konsenswerberin diese Projektsabsicht ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung als Projektsabsicht zu Protokoll gegeben. Die Projektsabsicht hat in den Berufungsbescheid Eingang gefunden und zwar in Verbindung mit der gleichzeitig vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen ergänzenden Auflage und wurde dem auch von sämtlichen Berufungswerbern im Zuge der Berufungsverhandlung nicht widersprochen bzw., wie auf Seite 6 der VHS protokolliert, von diesen zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Schließlich hat sich der medizinische Amtssachverständige mit den von den technischen Amtssachverständigen festgestellten und zu erwartenden Immissionen ausführlich befasst, diese befundmäßig dargestellt und abschließend zusammenfassend – bezogen auf die unterschiedlichen Immissionen – festgestellt, dass nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Geruchs-, Schall- und durch Lichtimmissionen nicht ergeben bzw. auf solche nicht geschlossen werden kann und wurde insbesondere in Bezug auf das diesbezüglichen Vorbringen einer Berufungswerberin die Beurteilung nicht nur auf den gesunden normal empfindenden Menschen (Erwachsenen) sondern auch auf das Kind beurteilt.

 

Das Ermittlungsverfahren hat somit zusammenfassend ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Projektserweiterung bei Einhaltung der Auflagen und bei projektsgemäßer Ausführung davon ausgegangen werden kann, dass Nachbarn weder unzumutbar belästigt, noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden und auf die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war daher der Spruch des bekämpften Bescheides durch Ergänzung in der Betriebsbeschreibung sowie durch Aufnahme einer weiteren Auflage zu ergänzen. Den Berufungen konnte jedoch darüber hinausgehend keine Folge gegeben werden und war insoweit der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtlich ist schließlich noch zusätzlich festzustellen, dass auch die abschließende Äußerung der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung, bezogen auf § 3 Abs. 6 UVP-G, nicht zum Erfolg führt. Im gegenständlichen Fall liegt eben kein Vorhaben vor, welches einer Prüfung gemäß Abs.1, 2 oder 4 UVP-G  unterliegt; dies wurde im oben bereits zitierten Feststellungsverfahren nach § 3 Abs.7    UVP-G  abschließend geklärt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 



[1] Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinischen Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung – erhebliche Belästigung – griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von "Unzumutbarkeit", hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.

[2] ÖAL-Richtlinie 6/18, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen - Beurteilungshilfen für den Arzt

 

[3] Night Noise Guideline for Europe, WHO, 2009

[4] Leben mit Lärm, Springerverlag, 2006

[5] Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e.V.

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