Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531300/2/BMa/Th VwSen-531301/2/BMa/Th VwSen-531302/2/BMa/Th

Linz, 19.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Dr. X und der X, jeweils X, des Dipl.Vw. X und der X, jeweils X, sowie des Dr. X und der Dr. X, jeweils X, alle X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 20. Juli 2012, Ge20-10-25-2004, mit dem der Antrag der Ehegatten Dr. X und X, der Ehegatten Dipl.Vw. X und X, und der Ehegatten Dr. X und Dr. X vom 12.04.2011 auf Einbringung eines Antrags beim Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung des vorliegenden Kompetenzkonfliktes zurückgewiesen wird, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 20. Juli 2012, Ge20-10-25-2004, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Z 1 sowie 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der Ehegatten Dr. X und X, der Ehegatten Dipl.Vw. X und X, und der Ehegatten Dr. X und Dr. X (im Folgenden: Bw) den Antrag vom 12.04.2011 auf Einbringung eines Antrags beim Verfassungsgerichtshofs auf Entscheidung des vorliegenden Kompetenzkonfliktes zurückgewiesen.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne dadurch, dass sich zwei Behörden unabhängig voneinander mit der Genehmigungsfähigkeit eines eingereichten Projekts befassen, zu keinen nachteiligen Auswirkungen bei den betroffenen Anrainern kommen. Es seinen zwei in Rechtskraft erwachsene Genehmigungsbescheide erlassen worden, die beide jene Auflagen und Bedingungen enthalten würden, unter denen die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werden dürfe. Es sei unverständlich, warum die Vorschreibungen, die vom Konsenswerber einzuhalten seien, nicht kontrollierbar sein sollen, weil zwei Bescheide ergangen seien. Die betroffenen Anrainer seinen durch die vorliegende Entscheidung nicht beschwert und es liege auch kein positiver Kompetenzkonflikt vor.

 

1.3. Die Berufung vom 7. August 2012, die bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 8. August 2012 innerhalb offener Frist eingebracht wurde, führt im Wesentlichen aus, es werde auf § 5 AVG verwiesen, wonach für eine Verwaltungssache grundsätzlich nur eine Behörde zuständig sein könne. Die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines positiven Kompetenzkonfliktes würden vorliegen, seien doch in ein und derselben Sache zwei Behörden angerufen worden. Die antragstellende Partei habe in beiden Verfahren Parteistellung gehabt, die angerufenen Behörden würden nicht in einem Verhältnis von Über- bzw. Unterordnung stehen und es seien beide Behörden in derselben Sache angerufen worden. Die Anrainerbestimmungen im ElWOG 124 und nach der Gewerbeordnung 97 seien verschieden geregelt. Dadurch sei für die Berufungswerber eine enorme Rechtsunsicherheit gegeben. Nach der Gewerbeordnung und nach dem ElWOG würden verfassungswidrige Undeterminiertheiten vorliegen, auf die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen sei. Zur Untermauerung des Standpunktes der Bw wurde in der Berufung noch auf einen Kommentar zum ElWOG verwiesen, wonach dort ausgeführt worden sei, dass das Verhältnis zum Anlagerecht der Gewerbeordnung 1994 prinzipiell vom Grundsatz der Exklusivität bestimmt sei. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben.

 

2.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte im Grunde des § 67d Abs.4 AVG entfallen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 31. Juli 2008, EnRo-2008-107.597/216-Kap/Sc, wurde der Holzindustrie X GmbH als damalige Antragstellerin (nunmehr: X GmbH) die Bewilligung für die Errichtung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erteilt. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.12.2004, Ge20-10-20-25-2004, wurde die Errichtung dieser Anlage nach Überprüfung im Instanzenzug durch Erkenntnis des VwGH v. 30.11.2006, Zl. 2005/04/0168, und Erkenntnis des VwGH v. 24.02.2010, Zl. 2008/04/0028, gewerbebehördlich genehmigt. In diesen beiden Erkenntnissen hat sich der VwGH mit Zuständigkeitsfragen auseinandergesetzt.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat vom 18. März 2011, VwSen-530279 bis VwSen-530291, wurden die Berufungen gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21. Dezember 2004, Ge20-10-20-25-2004, unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2010, 2008/04/0028, unter Vorschreibung bzw. Ergänzung von Auflagen, bestätigt.

 

Mit Antrag vom 12. April 2011 haben die Bw einen Antrag auf Einbringung eines Antrags beim Verfassungsgerichtshofs auf Entscheidung des vorliegenden Kompetenzkonfliktes und gleichzeitiger Vorlage des Aktes Ge20-10-20-25-2004 an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass dem Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 31.07.2008, EnRo-2008-107.597/216-Kap/Sc, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2010, 2009/05/0103-10, bestätigt wurde, die identen Projektsunterlagen zugrunde liegen, die von der Antragstellerin vorher bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Gewerbebehörde eingereicht worden seien und dem Bescheid vom 21. Dezember 2004, Ge20-10-20-25-2004, der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Biomasse Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zugrunde liegen würden. Dieser Bescheid wurde nach mehreren Rechtsgängen zum Verwaltungsgerichtshof mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 18. März 2011 bestätigt.

 

Hinsichtlich ein- und desselben Projekts und aufgrund der exakt identen Projektsunterlagen würden nunmehr zwei Bewilligungen vorliegen, und zwar eine aufgrund eines Landesgesetzes (Oberösterreichisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz) und eine aufgrund eines Bundesgesetzes (Gewerbeordnung).

 

Dadurch sei ein Fall des positiven Kompetenzkonfliktes vorliegend. Ein positiver Kompetenzkonflikt sei vom Verfassungsgerichtshof zu lösen, weil es für einen identen Sachverhalt nur eine zuständige Behörde geben könne. Es könne der Antragstellerin nicht anheim gestellt werden, augrund welcher die beiden Bewilligungen die Anlage zu errichten sein werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Mai 2012 hätten die Bw eine Stellungnahme abgegeben, wonach beide Genehmigungen bzw. Bewilligungen nicht der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entsprechen würden. Weiters wurden Ausführungen zum Vorliegen eines positiven Kompetenzkonfliktes gemacht und moniert, dass Rechtsunsicherheit insbesondere dadurch entstehe, dass die Einhaltung der Auflagen in den Bewilligungen für außen stehende Anrainer nicht kontrollierbar sei. Es sei auch noch die Frage zu klären, nach welcher der beiden Bewilligungen die Anlagen nach Vorliegen derzeit noch fehlender Genehmigungen errichtet werden dürfe oder ob sich die Konsenswerber aus beiden Bewilligungen nach Belieben die für sie günstigeren oder billigeren Varianten heraussuchen dürften. Die Zuständigkeitsbestimmungen nach der Gewerbeordnung und dem Oö. ElWOG würden verfassungswidrige Undeterminiertheiten enthalten, sodass eine Abklärung geboten sei.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Akt ergibt und sich auch mit dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt teilweise deckt, der von der Berufung nicht bestritten wird.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach Abs.2 leg.cit können Bescheide von Amts wegen, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, ... aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß Abs.3 leg.cit kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde andere Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohls insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

 

Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist, oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet (Abs.4 leg.cit).

 

Wie die Bw in ihren Schreiben vom 12.04.2011 richtigerweise darstellen, wurden sowohl das Verfahren EnRo-2008-107.597/216-Kap/Sc als auch das gewerbebehördliche Verfahren Ge20-10-20-25-2004, letztinstanzlich entschieden und beide Genehmigungsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Das Vorliegen eines Kompetenzkonflikts wäre in diesen Verfahren aufzuzeigen und zu problematisieren gewesen bzw. der VwGH hat sich bereits im gewerbebehördlichen Verfahren mit der Abgrenzung der Zuständigkeit der Gewerbebehörde auseinandergesetzt.

 

Eine neuerliche Auseinandersetzung mit einem behauptete Kompetenzkonflikt in dieser Sache würde in die bereits rechtskräftig entschiedene Sache und damit in den Rechtsbestand eingreifen und ist sohin unzulässig.

Es liegt auch keine der Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 68 Abs.2 bis 4 AVG vor.

 

Die belangte Behörde hat damit zu Recht den Antrag auf Einbringung eines Antrages beim Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts in der gegenständlichen Sache zurückgewiesen.

 

Überdies ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass die Bw durch die Erlassung zweier Bescheide, denen dieselben Genehmigungsunterlagen zugrunde liegen, nicht beschwert sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass deren Interessen aus verschiedenen Blickwinkeln, einerseits durch den Genehmigungsbescheid EnRo-2008-107.597/216-Kap/Sc und andererseits durch jenen der Gewerbebehörde, Ge20-10-20-25-2004, gewahrt sind.

 

Ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen erübrigt sich damit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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