Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560213/4/Bm/Th

Linz, 19.12.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau X, vertreten durch Dr. X, als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 09.10.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 09.10.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wurde der mit Eingabe vom 20.09.2012 gestellte Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wird im Bescheid festgehalten, dass die Bw mit Schreiben vom 21.09.2012 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen und Urkunden vorzulegen. In diesem Schreiben wurde der Sachwalter als Vertreter der Bw auch auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen und festgehalten, dass bei mangelnder Entscheidungsgrundlage der Antrag zurückgewiesen werden kann.

Da die Bw nicht sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt hat, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht zur Gänze nachgekommen und war daher ihr Antrag zurückzuweisen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw mit Eingabe vom 19.10.2012 eingebrachte Berufung. Darin bringt die Bw vor, die erforderlichen Unterlagen seien schon mehrmals bei der Abteilung Sozialhilfe eingetroffen und werde aus diesem Grund die Behebung des Bescheides beantragt.

 

3. Die Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ 301-12-2/1ASJF. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der entscheidungswesentliche Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

Vom nunmehrigen Sachwalter der Bw, Dr. X, wurde nach Einbringung der Berufung mitgeteilt, dass diese Berufung als vom Sachwalter eingebracht anzusehen ist.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sacherhalt aus:

 

Mit Eingabe vom 20.09.2012 wurde von der Bw der Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beim Magistrat Linz eingebracht.

Mit Schreiben vom 21.09.2012 wurde der Sachwalter der Bw aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens folgende Unterlagen vorzulegen:

-         aktuelle Mietvorschreibung,

-         Wohnbeihilfebescheid,

-         vollständige Kontoauszüge der letzten 6 Monate (mit allen Kontobewegungen),

-         Bestätigung, dass beim Amt für Soziales, Jugend und Familie, Abteilung Behindertenhilfe und Pflegegeld eine für die Bw vorliegenden Bedürfnisse geeignete Bedarfsmeldung eingebracht wurde,

-         Einkommensnachweis der letzten Monate,

-         Einkommensnachweise der Mutter,

-         Bestätigung, dass beim BG Linz ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung der Mutter gestellt wurde,

-         Einkommensnachweise des Vaters,

-         Bestätigung, dass beim BG Linz Antrag auf Unterhaltsfestsetzung des Vaters gestellt wurde bzw.

-         Beschluss, dass Unterhaltszahlungen vom Vater eingestellt wurden.

 

Zudem wurde die Bw in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.

 

Bis zur Bescheiderlassung am 09.10.2012 sind bei der Erstbehörde lediglich der Wohnbeihilfebescheid und handschriftliche Angaben zum Einkommen der Bw und der Mutter der Bw (ohne Nachweise) eingelangt. Weiters vorgelegt wurde ein Kontoauszug vom 02.10.2012 über Kontobewegungen vom 27.07.2012 bis 28.09.2012 sowie die Kopie des Mietvertrages vom 5. September 2011. Nicht vorgelegt wurden die weiteren geforderten Unterlagen wie Bestätigungen des Bezirksgerichtes Linz über die Anträge auf Unterhaltsfestsetzung der Mutter und des Vaters, Einkommensnachweise des Vaters bzw. ein Beschluss, dass Unterhaltszahlungen vom Vater eingestellt wurden sowie die geforderte Bestätigung des Amtes für Soziales, Jugend und Familie.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

  1. erforderlichen Angaben zu machen,
  2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und
  3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Wie unter 4.1. festgestellt wurde, wurde die Bw nachweislich über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen. Es wurden auch ausdrücklich und konkret die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen im Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.09.2012 genannt. Diese Unterlagen wurden von der Bw bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt.

 

Da somit für die Behörde aufgrund der fehlenden Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Urkunden eine Entscheidungsgrundlage nicht gegeben ist, war sie berechtigt, gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG den Antrag zurückzuweisen und war sohin die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Bw jederzeit die Möglichkeit hat, einen neuerlichen Antrag – zweckmäßiger Weise mit vollständigen Unterlagen – bei der zuständigen Behörde einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum