Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167483/2/Ki/TR/Eg

Linz, 11.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred KISCH über die Berufung der ES gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Schärding vom 4.12.2012, VerkR96-5136-2011 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 70 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 101 Abs 1 und 103 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG

zu II: § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Schärding hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H. GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XX sei und damit als das nach außen vertretungsbefugte Organ iSd § 9 VStG, nicht dafür Sorge getragen zu habe, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspräche. Das besagte KFZ wurde von L.P. am 4.8.2011 um 8:15 Uhr in der Gemeinde P., Landesstrasse Freiland, Verkehrskontrollplatz im Kreuzungsbereich der L 533 mit der L 1390 gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass zum einen das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 17.990 kg durch die Beladung um 1.660 kg und zum anderen die höchste zulässige Achslast der hinteren Achse von 11.500 kg durch die Belandung um 2.500 kg überschritten wurde, weshalb dadurch § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG verletzt wurden. Deshalb sei sie gem § 134 Abs 1 KFG zu einer Geldstrafe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), gesamt damit 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden), verurteilt worden.

Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 35 Euro verpflichtet. 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen habe, weder die Behauptung dass kein Kontrollsystem im Betrieb bestehe noch dass keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung des vorgeworfenen Tatbestands getätigt wurden, entsprächen den Tatsachen. Die Berufungswerberin führt auch eine von ihr erteilte schriftliche Unterweisung an, die ein Überladung verbietet. Weiters macht sie geltend, dass sie über die Beladung des Betons nicht informiert worden sei.

3. Der BH von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der angefochtene Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie der Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte, jedoch von der Behörde in der Rechtsmittelbelehrung dezidiert auf die Beantragung einer solchen hingewiesen wurde (Vgl VwGH 18.9.2008, 2006/09/0110), hatte gem. § 51e Abs 3 Z 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerberin wurde von der BH Linz-Land als Verantwortliche der Firma H. diese ist die Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XX, vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des KFZ den Vorschriften des KFG entspräche. Beim Fahrzeug, gelenkt von L.P., wurde am 4.8.2011 in der Gemeinde Pasching, Verkehrskontrollplatz im Kreuzungsbereich der L 533 mit der L 1390 um 8:15 Uhr festgestellt, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 17.990 kg durch die Beladung um 1.660 kg überschritten wurde. Weiters wurde auch die höchste zulässige Achslast der hinteren Achse um 2.500 kg überschritten. Dadurch hat sie eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG begangen, weshalb über sie gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde; gesamt daher eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden).    

Dagegen erhob die Berufungswerberin Einspruch und führte dabei aus, dass sie keine Verwaltungsübertretungen begangen habe. Um qualifizierte Beweisanträge stellen zu können, ersuche sie die Behörde um Zusendung der Anzeige in Kopie (gegebenenfalls auch andere Beweismittel) auf postalischen Wege anher.

Daraufhin trat die BH Linz-Land gem § 29a VStG am 15.9.2011 die Anzeige im elektronischen Weg an die BH Schärding ab. Diese forderte Frau S. auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung mündlich oder schriftlich zur Sache selbst Stellung zu nehmen oder den Einspruch zu begründen, damit allenfalls Erhebungen vorgenommen werden können. Die Behörde habe Kenntnis erlangt, dass die Überladung der Fahrzeuge mittels Radlastmessern festgestellt worden sei. Lediglich handschriftliche Aufzeichnungen betreffend der Gewichtsüberschreitungen seien bei der Polizei evident.

Daraufhin führte die Berufungswerberin an, dass mit handschriftlichen Aufzeichnungen, welche nicht einmal in Kopie vorliegen, in einem Verwaltungsstrafverfahren nichts anzufangen sei. Es sei konkret zu belegen, wie viele Radlastmessungen durchgeführt worden seien und welches Gewicht die einzelnen Messungen an den jeweiligen Messpunkten ergeben hätten. Für die verwendeten Radlastmessgeräte seien entsprechende Unterlagen in Bezug auf deren Verwendungsbestimmungen sowie entsprechende Eichscheine jeweils in Kopie vorzulegen. Ohne diese Angeben sei eine Überladung rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Weiters sei anzuführen, welches Gut geladen war, ob die Weiterfahrt gestattet worden sei und welche Angaben der Lenker machte.

In weiterer Folge wurden der Berufungswerberin die Erhebungsunterlagen zugestellt und sie erneut aufgefordert dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Weiters solle sie ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitteilen, widrigenfalls diese mit 2.000 Euro monatlich netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen geschätzt würden.  

In Ihrem Schreiben vom 15.2.2012 rügte Frau S. die mangelnde Lesbarkeit der übersendeten Schriftstücke sowie, dass die Kopien keine relevanten Daten aufweisen bzw als solche erkennbar sind. Sie forderte die Unterbehörde auf ihren Beweisanträgen nachzukommen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die lesbar sind und einen relevanten Bezug zu ihrer causa enthalten. Abschließend ersuche sie nochmals um Beischaffung der Anzeige sowie der Eichdaten der verwendeten Messgeräte.

Nachdem die BH Schärding der Berufungswerberin die Anzeige gegen den Lenker und die Eichscheine zu den damals verwendeten Radlastenmessern übermittelt hatte sowie ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellung eingeräumt hatte, erhob Frau S. erneut Einwendungen. Neben der zu kurzen Frist rügt sie weiters den von ihr gestellten Beweisanträgen nachzukommen. Weiters stellt sie fest, dass es bei den verwendeten acht Radlastmessern um keinen LKW der Firma H. handeln kann, da zumindest der besagte LKW keine acht Räder aufweist. Zuletzt kritisiert sie erneut das Wiegeprotokoll.

Schließlich erließ die BH Schärding am 4.12.2012 besagtes Straferkenntnis. Hinsichtlich der Überladung wurde auf das Urteil des gegen den Lenker geführten Strafverfahrens verwiesen (VwSen 1666956/14/Bi/Ai). Demzufolge sei der Meldungsleger bei der Verwiegung ordnungsgemäß vorgegangen. Alle acht Radlastmesser waren im Tatzeitpunkt gültig geeicht, ebenso haben die vier Verwendeten den Vorschriften entsprochen. Der Meldungsleger habe sämtliche in der Zulassung eingetragenen Daten notiert sowie den Lieferschein einbezogen. Weiters seien auch die handschriftlichen geführten Verwiegungen nachvollzieh- und erklärbar.

Zum Verschulden führte die Behörde aus, dass § 103 Abs 1 Z 1 KFG ein Ungehorsamsdelikt darstelle, wonach der Täter gem § 5 Abs 1 VStG zu beweisen habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften keine Verantwortung träfe. § 103 Abs 1 Z 1 KFG verlange zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer jede Beladung selbst überprüfe, jedoch habe er jene Vorkehrungen zu treffen, die erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Dafür reiche eine bloße Dienstanweisung nicht aus, da eine Überwälzung an den ohnehin unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich sei. Falls dies aufgrund der Größe des Unternehmens nicht möglich sei, habe der Zulassungsbesitzer eine geeignete Person damit zu beauftragen. Die bloße Behauptung weiterer regelmäßiger Kontrollen – ohne nähere Präzisierungen – reichen für eine Glaubhaftmachung an einem mangelnden Verschulden nicht aus. Gem der Judikatur des VwGH (17.1.1990, 89/03/0165) könne nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von der Verantwortung befreien; dieses liege aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller KFZ jederzeit sichergestellt werden könne. Die Geldstrafen seien schon aus general- und spezialpräventiven Erwägungen zu bestätigen, wobei weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen waren. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit 2.000 Euro monatlich netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen angenommen.

Dagegen erhob Frau S. Berufung an den UVS Oö.

 

4.2. Zu diesen Darstellungen wird in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Am 4.8. 2011 wurde L.P. als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX um 8:15 Uhr in der Gemeinde P., Landesstrasse Freiland, Verkehrskontrollplatz im Kreuzungsbereich der L 533 mit der L 1390 kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass zum einen das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 17.990 kg durch die Beladung um 1.660 kg und zum anderen die höchst zulässige Achslast der hinteren Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 2.500 kg überschritten wurde. Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin (welches auch von ihr nicht [mehr] bestritten wird) der Firma H. diese ist auch Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, und damit als das nach außen berufene Organ gem § 9 VStG, welches für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften – in concreto des KFG – verantwortlich ist.

Von der BH Schärding, welcher das Verwaltungsstrafverfahren gem § 29a VStG von der BH Linz-Land übertragen wurde, wurde eine Verletzung des § 101 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG festgestellt, weshalb über sie gem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde; gesamt daher eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden).

Die festgestellte Überladung des Fahrzeugs mittels der Radlastmessgeräte (für welche die gültigen Eichscheine vorgewiesen wurden) wurde bereits im Verfahren gegen L.P. geklärt (VwSen 166956/14/Bi/Ai, vom 27.11.2012) und wurde von der Berufungswerberin auch nicht mehr beanstandet.

Weiters geht aus den Akten hervor, dass die Berufungswerberin am 23.1.2012 eine Sicherheitsunterweisung an die Mitarbeiter der besagten Firma gesendet hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese nachdem die Überladung durch die Verkehrskontrolle am 4.8.2011 festgestellt wurde, erfolgt ist.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. § 9 Abs 1 VStG: "Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG: "Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht."

§ 134 Abs 1 KFG: "Wer diesem Bundesgesetz...zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen...Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar."

§ 103 Abs 1 ist ein Ungehorsamsdelikt gem § 5 Abs 1 VStG (VwGH 17.12.1998, 98/11/0109), wonach der Zulassungsbesitzer sein mangelndes Verschulden glaubhaft machen muss (vgl Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010], § 5 Rz 24). Die Einhaltung der Vorschriften kann er auch auf andere Personen gem § 9 VStG übertragen (VwGH 14.3.1984, 83/03/0272); von dieser Option hat die Berufungswerberin allerdings keinen Gebrauch gemacht, weshalb sie zur Einhaltung des § 103 Abs 1 verpflichtet ist.

Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der      Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser    Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung (in casu die schriftliche Unterweisung von Frau S.), welche noch dazu nach der Tatbegehung erfolgte, an die bei ihm beschäftigten Lenker, die gesetzlichen Bestimmungen, in concreto die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen (19.9.1990, 89/03/0231, 90/03/0148). Die Beschwerdeführerin hätte darzulegen gehabt, dass sie Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; dafür reicht die Erteilung von Weisungen nicht, da der Zulassungsbesitzer diese auch entsprechend zu überwachen hat (VwGH 24.8.2001, 98/03/0350). Dafür legt die Berufungswerberin aber keinerlei Beweise vor.

Auch das von der Berufungswerberin vorgebrachte Argument, dass sie nicht über die Beladung des Betons nicht informiert worden sei, geht ins Leere. Maßgeblich ist, ob und bejahendenfalls welche Vorkehrungen der Berufungswerber getroffen hat, um eine Überladung zu verhindern (VwGH 13.12.1984, 82/02B/0014, 13.5.1983, 82/02/0220). Dies kann wiederum nur mit einem wirksamen Kontrollsystem sichergestellt werden, welches nur dann vorliegt, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes des Fahrzeuges jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165, zuletzt 24.7.2012, 2009/03/0141). Dies hat die Berufungswerberin jedoch verabsäumt (die als Beweis vorgebrachte Unterweisung ist dafür keinesfalls ausreichend).  

5.2. Gem. § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

         Gem. § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem     Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und     Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders     Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des          Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des          Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei          der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gem. § 134 Abs 1 KFG 5.000 Euro.

 

Trotz der (soweit ersichtlichen) Unbescholtenheit der Berufungswerberin erscheint es – wie auch schon die erste Instanz festgehalten hat – geboten zu sein, das Strafausmaß aus general- und spezialpräventiven Erwägungen aufrecht zu halten.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten wurden auch vom UVS Oö – entsprechend der mangels Angeben seitens der Berufungswerberin erfolgten Schätzung – berücksichtigt.

Damit wird das Straferkenntnis der BH Schärding im Hinblick Schuld und Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred KISCH

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum