Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150943/5/Lg/Ba

Linz, 16.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H K, vertreten durch Rechtsanwalt I W, O, M, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 14. Februar 2012, Zl. VerkR96-16800-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkennt­nis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde.

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeit­abhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unter­liegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Tatort: Gemeinde W, Autobahn A8, km 037.400, Richtungsfahrbahn Knoten V;

Tatzeit: 01. Juni 2011, 15 Uhr 18;

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASF1NAG vom 05. Oktober 2011 zu GZ: 770102011060115182931, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 03. November 2011 zu VerkR96-16800-2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden, verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 11. November 2011 fristgerecht Einspruch erhoben und ersuchten um Einsicht in die Verfahrensakte.

 

Aufgrund Ihres Einspruches wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass im gegenständlichen Fall der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz mit einer gültig gelochten (Lochungsdatum 01. Juni 2011), jedoch ungültig geklebten 10-Tages-Vignette benutzte, weshalb auch das schwarze, aufgedruckte Kreuz ('X') der Trägerfolie ersichtlich ist. Die Vignette hatte daher zum Tatzeitpunkt keine Gültigkeit.

 

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 16. Jänner 2012 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrem Schreiben - durch Ihre Rechtsvertretung - vom 26. Jänner 2012 brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie die Vignette auf der Innenseite der Scheibe ordnungsgemäß verklebt haben. Ob die Vignette vollständig gehaftet hat, mag dahin stehen. Bei den Beweisfotos ist zu erkennen, dass ein Teil des Markierungskreuzes fehlt, was für ein Verkleben der Vignette spricht. Daher kann Ihnen ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden und Sie beantragen das Verfahren gegen Sie einzustellen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X am 01. Juni 2011 um 15 Uhr 18 den PKW auf der mautpflichtigen Innkreisautobahn A8, bei KM 37.400, Gemeinde W, Bezirk G, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten V gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Beweiswürdigung:

 

Bei den vorgelegten Beweisfotos ist deutlich erkennbar, dass auf der Vignette ein aufgedrucktes Kreuz (schwarzes 'X') aufscheint und somit die Vignette nicht ordnungsgemäß an der Windschutz­scheibe angebracht war und daher am Tattag keine Gültigkeit hatte. Nicht durch den Kauf einer Vignette, sondern durch das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette wird das Recht zum Befahren österreichischer Mautstrecken erworben.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begeht der Kraftfahrzeuglenker, der eine Mautstrecke benützt, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Ver­waltungsübertretung und ist mit Geldstrafen von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß - unter Verwendung des originären Vignettenklebers - anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch zusätzliche Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Vignette ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbe­schädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Der Besitz oder der Kauf der Vignette bzw. das unsachgemäße Anbringen einer Vignette erfüllt diesen Umstand nicht.

 

Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

 

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungs­vorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht aus.

 

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1600,00 Euro monat­liches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorge­pflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung Ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Ver­hältnisse es sich ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Autofahrern häufig gegebene) verwaltungsstraf­behördliche Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es Ihre Pflicht wäre, sich über die Rechtslage zu informieren und vor der Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungs­gemäße Mautentrichtung (ordnungsgemäßes Aufkleben einer Mautvignette) zu sorgen.

 

Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe von 300 Euro, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von 3000 Euro als schuldangemessen erscheint.

 

Das ausgesprochene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbundenen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt um Sie vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu verhängen war.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft in Grieskirchen geht fehl. Der Mandant hat seine erworbene Vignette auf der Scheibe seines Fahrzeuges aufgeklebt.

 

Beweis:       Zeugnis N.N., nachzureichen versprechend

 

Insofern hat der Mandant keine Mautstrecke benutzt, ohne die nach § 10 BStMG geschuldete, zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Auf den Vortrag im vorgerichtlichen Verfahren beziehen wir uns ausdrücklich.

 

Nach alledem ist ein Verschulden unseres Mandanten nicht gegeben. Weshalb auf den Photos ein vollständiges Verkleben der Mautvignette nicht zu erkennen war vermag der Mandant nicht zu sagen. Dass die Vignette ordnungsgemäß aufgeklebt war ist unter Beweis gestellt.

 

Der belastende Bescheid ist danach aufzuheben."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenteile.

 

4. Mit Datum vom 20.11.2012 wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungs­senates an den Vertreter des Bw folgendes Schreiben gerichtet:

 

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 6.11.2012 an die Bezirkshauptmann­schaft Grieskirchen wird mitgeteilt, dass die Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängig ist. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf den Ihnen zugeleiteten Fotografien das 'X' ersichtlich ist, woraus sich zwangsläufig ergibt, dass die Vignette ohne Ablösen der Trägerfolie und mithin nicht entsprechend der Mautordnung angeklebt war und daher im Sinne der Rechtslage die Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Mautgebühr benutzt wurde, weshalb der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist daher der entscheidungsrelevante Sachverhalt klar. Sollten Sie dennoch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wünschen, teilen Sie dies bitte binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens unter Angabe eines entscheidungs­relevanten Beweisthemas mit. Andernfalls wird der Unabhängige Verwaltungs­senat von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen und aufgrund der Aktenlage entscheiden. Auf der Ersparnis der Verfahrenskosten bei Zurückziehung der Berufung wird hingewiesen."

 

Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis behauptete und sich aus der Aktenlage ergebende Sichtbarkeit des "X" der Vignette auf dem Kontrollfoto wurde vom Bw nicht bestritten. Schon daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt war, weil das "X" bei der vorgeschriebenen (vgl. Pkt. 7.1 der Mautordung) vollständigen Ablösung der Trägerfolie – mit dieser – verschwindet. Erst nach vollständigem Ablösen der Trägerfolie wird die Klebefläche, deren Verwendung vorgeschrieben ist, frei. An diesem naturgesetzlichen Zusammenhang könnte auch eine Zeugenaussage über das "ordnungsgemäße Aufkleben" (was auch immer damit näher hin gemeint sein mag) nichts ändern. Auch die übrigen tatbestandsrelevanten Sachverhalts­elemente liegen unstrittig vor. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzu­rechnen. Hinsichtlich eventueller Rechtsunkenntnis ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch für den ausländischen Kraftfahrer die Pflicht besteht, sich über die einschlägigen Vorschriften zu informieren und sich dieser Information gemäß zu verhalten. Dies betrifft insbesondere auch die Vorschriften über die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Da auch die Bemessung der Strafhöhe nicht zu bemängeln ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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