Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253229/9/Lg/Ba

Linz, 27.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Oktober 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des A B, vertreten durch Rechtsanwälte B – B - M, L, K gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. Juli 2012, BZ-Pol-76007-2011, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafen von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma B D GmbH, S, W zu verantworten, dass durch diese Firma an oa. Adresse im Zeitraum 05.09.2009 bis 30.04.2010 und 08.05.2010 bis 17.10.2010 der kroatische Staatsbürger B D, geb. X, als geringfügig beschäftigter Angestellter beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung -unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

§ 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF"      

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der spruchgegenständliche Sachverhalt wurde vom Finanzamt Grieskirchen Wels angezeigt und eine Strafe in Höhe von € 4.000,-- beantragt.

 

Seitens des Beschuldigten erging folgende Stellungnahme mit 01.02.2011

 

Der Beschuldigte bestreitet, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben und werde im einzelnen folgendes ausgeführt:

 

Bei der B D GmbH gebe es für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG einen verantwortlichen Beauftragten.

 

Die zur Vertretung nach außen berufenen Organwalter seien verwaltungs­strafrechtlich nicht mehr verantwortlich, wenn ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sei.

 

Der Beschuldigte sei nicht der alleinige Geschäftsführer der B D GmbH. Bei letzterer gebe es eine von den Gesellschaftern angeordnete Kompetenzaufteilung; aufgrund derselben sei der Beschuldigte gesellschafts­intern für das Finanz- und Rechnungswesen zuständig.

 

Die Einstellung von Beschäftigten falle nicht in die Kompetenz des Beschuldigten, er sei von der Einstellung des kroatischen Staatsbürgers B D, geb. X als geringfügig beschäftigter Angestellter nicht informiert gewesen und sei sohin nicht in der Lage gewesen, diese Einstellung zu verhindern.

 

Dem Beschuldigten sei bewusst, dass bei einer Mehrheit von Vertretungsorganen die Verantwortung grundsätzlich jeden treffe, allerdings nur insoweit, als ihm ein Verschulden zur Last falle. Ein Verschulden sei dem Beschuldigten bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht anzulasten.

 

Im weitergehenden Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass bei der Zentralen Koordinationsstelle des BMF (kurz ZKO), am 25.08.2010 (sohin nach dem Tatzeitpunkt) eine Bestellungsurkunde gem. § 28a Abs 3 AuslBG für die B-Niederlassung in W, S, lautend auf Herrn H S, geb. X, datiert mit 2.4.1999 eingelangt ist. Eine weitere Bestellung für diese Niederlassung ist nicht erfasst.

 

Eine weitere Bestellungsurkunde, betreffend Herrn F T, ist ebenfalls aufliegend bei der ZKO, jedoch lautet diese Bestellungsurkunde auf den räumlich/sachlichen Bereich der B D GmbH, P, P. Diese Bestellungsurkunde ist datiert mit 5.5.2006 und langte am 8.6.2006 bei der ZKO ein. Offensichtlich erging auch diese Urkunde an das Arbeitsinspektorat Linz.

 

Für die Behörde ergibt sich, dass diese Urkunde vom Arbeitsinspektorat Linz an die ZKO weitergeleitet wurde, da die Faxübertragung am 11.5.2006 erfolgte und der Eingangsstempel des AI ebenfalls das Datum 11.Mai aufweist.

 

Die Bestellungsurkunde betreffend H S ist bereits mit 2.4.1999 datiert und lautet auf die Niederlassung in W, S, wurde jedoch erst mit dem 25.8.2010 an die ZKO übermittelt. Zudem wurde diese Urkunde bereits für die B Ges.m.b.H. durch 'M. G' gefertigt und nicht durch die zur Vertretung nach außen Berufenen der B D G.m.b.H., das sind die handelsrechtlichen Geschäftsführer A B und H R.

 

Da zum einen diese Bestellungsurkunde nicht von den zur Vertretung nach außen Berufenen der B D GmbH unterfertigt und zum zweiten erst nach dem Tatzeitpunkt bei der ZKO eingelangt ist, entfaltet diese Bestellungsurkunde keine Rechtswirksamkeit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren.

 

Die zweite Bestellungsurkunde betreffend F T, welche zwar aus dem in der Rechtfertigung genannten Jahr 2006 stammt, weist jedoch einen anderen räumlichen Geltungsbereich auf und entfaltet diese somit auch keine Rechtswirksamkeit im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren.

 

Da in der Rechtfertigung des Beschuldigten der Name des verantwortlichen Beauftragten nicht genannt wurde und auch keine Bestellungsurkunde beigelegt wurde, liegt für die Behörde eine unklare Bestellungssituation vor, die auch durch Nachforschungen (Anfrage an ZKO) nicht geklärt werden konnte.

 

Gemäß § 28a Abs 3 AuslBG idgF wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Da kein verantwortlicher Beauftragter vor dem Tatzeitpunkt gem. § 28a AuslBG idgF rechtswirksam bestellt war, verbleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Beschuldigten.

 

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesell­schaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, laut § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach § 9 VStG trifft jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit (Vgl. VwGH 14.12.1994, 94/03/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (Vgl VwGH 14.09.2001, 2000/02/0181; idS VwGH 05.09.2002, 98/02/0220)

 

Somit verbleibt die Verantwortlichkeit beim Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der Firma B D GmbH, S, W.

 

Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Ein Arbeitgeber darf laut § 3 Abs 1 AuslBG einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung ais Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist gemäß S 28 Abs 7 AuslBG das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung ist aufgrund des angeführten Sachverhaltes (Angaben in der Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels samt Beilagen) als erwiesen anzusehen und wurde die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmerin nicht geleugnet.

 

Der Beschuldigte hatte die Pflicht, sich mit den auf dem Gebiete seines Berufes erlassenen Vorschriften - bei der Beschäftigung von Ausländern über die Bestimmungen des AuslBG -laufend vertraut zu machen.

 

Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 VStG. dass den Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist auch durch die Rechtfertigung nicht gelungen und somit ist auch die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, das Ausmaß des Verschuldens zu beachten sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, Straferschwernisgründe liegen nicht vor. Die verhängte Strafe erscheint auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung geschätzt, als angemessen

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.7.2012, GZ BZ-Pol-76007-2011, wirft mir vor, ich hätte es 'als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma B D GmbH, S, W zu verantwor­ten, dass durch diese Firma an oa. Adresse im Zeitraum 5.9.2009 bis 30.4.2010 und 8.5.2010 bis 11.10.2010 der kroatische Staatsbürgerin B D, geb. X, als geringfügig beschäftigter Angestellter beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - un­beschränkt oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.' Die Behörde ver­hängte gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Ausländerbe­schäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF eine Geldstrafe von € 1.000,-.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhebe ich in offener Frist durch meinen bevollmächtigten Vertreter

 

Berufung

und stelle den

 

Antrag,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungs­verhandlung   das    Straferkenntnis   des   Bürgermeisters   der Stadt Wels vom 4.7.2012, GZ BZ-Pol-76007-2011, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Meine Berufung begründe ich wie folgt:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels ist in der gegenständlichen Verwaltungs­strafsache unzuständig. Der mir vorgehaltene § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist ein Begehungsdelikt, das die Be­schäftigung von Ausländern verbietet. Herr D B war in der Niederlassung P beschäftigt. Gemäß § 27 Abs 1 VStG wäre zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung die für den Sprengel Linz-Land örtlich zuständige Behörde berufen.

 

2. Der Ort der Begehung wird bei einem Begehungsdelikt nicht dadurch verschoben, dass ich als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der Firma B D GmbH die Verwaltungsstraftat  zu verantworten hätte. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Geschäftsfüh­rer im Sinne des § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungs­vorschrift verantwortlich ist  (VwGH Slg 14262 A/1995).

 

3. Das angefochtene Straferkenntnis weist falsch W, S, als Tatort aus. Tatort wäre die Niederlassung P. Die Nennung des (richtigen) Tatorts ist für ein Straferkenntnis unerlässlich (VwGH GZ 2008/07/0209, 92/09/ 0377, ua), die falsche Nennung macht das Straferkenntnis gesetzwidrig.

 

4. Im angefochtenen Straferkenntnis ist unklar, für welchen angeschuldigten Sachverhalt welche Strafe für welche Verwaltungsübertretung verhängt wird. Das Straferkenntnis spricht nicht von einer Verwaltungsübertretung, sondern von Verwaltungsüber­tretungen, die 'jeweils' § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG subsumiert werden. Was soll das bedeuten ?

 

5. Herr E S wurde ordnungsgemäß als verantwortlicher Beauftragter für die Niederlassung in P gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt. Die Bestellung erfolgte am 11.1.1999 mit Bestel­lungsformular und Zustimmungsnachweis und wurde dem Arbeitsinspektorat Linz mit Schreiben vom 11.1.1999 angezeigt. Die Be­stellung bzw Meldung erfolgte durch Herrn M G, der am 11.1.1999 tatsächlich Geschäftsführer der B D GmbH war.

 

Das Argument im Straferkenntnis, die Bestellung müsse für ihre Wirksamkeit nicht dem Arbeitsinspektorat, sondern der Abgaben­behörde zugegangen sein, ist für den vorliegenden Fall ohne Be­deutung. Zum 1.4.1999 galt nämlich das AuslBG idF BGBl 201/ 1996, das in § 28a Abs 3 ausdrücklich die schriftliche Mittei­lung an das Arbeitsinspektorat verlangte. Die Verpflichtung der schriftlichen Mitteilung an die Abgabenbehörde wurde erst durch die Novelle I Nr. 103/2005 in das Ausländerbeschäftigungsgesetz eingefügt.

 

Mit 5.5.2006 wurde anstelle von Herrn E S Herr F T zum verantwortlichen Beauftragten für die Niederlas­sung P bestellt, mit 6.10.2006 anstelle von Herrn F T Herr J S. Beide Bestellungen wurden dem Arbeitsinspektorat mitgeteilt. Im Hinblick auf die mit der Novelle I Nr. 103/2005 festgelegte Verpflichtung der Mitteilung an die Abgabenbehörde gilt § 6 Abs 1 AVG, wonach das Arbeitsin­spektorat die Mitteilung 'ohne unnötigen Aufschub' an die Abga­benbehörde weiter zu leiten hatte.  Ich stelle den Antrag,  durch die Ladung eines informierten Vertreters des Arbeitsinspektorats als Zeugen zu erheben, dass diese Weiterleitung auch tat­sächlich erfolgt ist. Im Übrigen wäre Herr E S weiter der verantwortliche Beauftragte, sollten wegen fehlender Wei­terleitung die Bestellungen von Herrn T und Herrn S nicht wirksam geworden sein.

 

6. Ich bin Geschäftsführer der Firma B D GmbH, aber für das Finanz- und Rechnungswesen zuständig. Die Einstellung von Hilfskräften fällt nicht in meine Kompetenz. Mich trifft daher jedenfalls kein Verschulden.

 

Ich verantworte daher - von den oben dargelegten formellen Män­geln des angefochtenen Straferkenntnisses abgesehen - die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht, weil ich erstens als Geschäftsführer nur für das Finanz- und Rechnungswesen zustän­dig war, weil zweitens Herr E S bzw. Herr J S ordnungemäß als verantwortlicher Beauftragter ge­meldet waren, und weil drittens ich jedenfalls ohne Verschulden bin, weil ich darauf vertrauen durfte, dass die Geschäftsver­teilung in der Geschäftsführung und die Verantwortlichkeiten bestellter Beauftragter ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Ich durfte insbesondere darauf vertrauen, dass das Arbeitsinspektorat seine gesetzliche Verpflichtung aus § 6 AVG erfüllt.

 

7. Soweit sich die Strafbehörde im angefochtenen Straferkenntnis mit anderen Bestellungsurkunden auseinander setzt, sind die bezüglichen Überlegungen ohne Bedeutung, weil es ausschließlich um die Niederlassung P, nicht um den Unternehmenssitz in W oder andere Niederlassungen geht. Im Übrigen wären die oben  dargelegten Argumente   zur Wirksamkeit  der  Bestellung  des Herrn R S bzw. S für die Niederlassung P auch auf die weiteren Bestellungsurkunden zu beziehen."

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Tatvorwürfe zu VwSen-253227 (Geschäftsführer B) und VwSen-253231 (Geschäftsführer R), beide betreffend die Beschäftigung der Ausländerin T M am 19.1.2010, VwSen-253228 (Geschäftsführer B) und VwSen-253232, beide betreffend die Beschäftigung der Ausländerin S M vom 11.1.2010 bis 15.1.2010, VwSen-253229 (Geschäftsführer B) und VwSen-253230 (Geschäftsführer R) betreffend die Beschäftigung des Ausländers D B von 5.9.2009 bis 30.4.2010 und vom 8.5.2010 bis 17.10.2010 sowie VwSen-253294 (Geschäftsführer R) betreffend die Ausländer A K und M O in näher bezeichneten Zeiträumen gemeinsam verhandelt.

 

Der Vertreter des Bw trug vor, dass in sämtlichen Fällen gleich­lautende Bestellungen verantwortlicher Beauftragter vorlagen, bestehend aus Bestellungsformular und Zustimmungsnachweis:

 

"An das

Arbeitsinspektorat

für....

 

Betrifft: Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG

 

1).    Arbeitgeber: Name und Adresse (Sitz)

B D GmbH, S, A-W.

 

2).    Verantwortlicher BEAUFTRAGTER:

Vor- und Zuname: …                                                     geb. am: …

Wohnadresse: …                                                             Dienstort: …

Ist der verantwortliche Beauftragte Arbeitnehmer?

Uja                                                                                 O    nein

 

3).    Sachlicher/räumlicher BEREICH:

 

4).    Die Bestellung erfolgte

am …                                                                                          durch …

 

5).    Allfällige Angaben über den WIDERRUF bisheriger Bestellungen

 

6).    ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG des verantwortlichen Beauftragten:

Ich stimme der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für oben angeführten Bereich zu.

 

Unterschrift …                                                                           Datum …

 

7).    Die Meldung erfolgt durch

 

B D GmbH                                                                      

 

Unterschrift …       Unterschrift …                                            Datum …"

                                                                                                        

 

"ZUSTIMMUNGSNACHWEIS

 

1.) Herr … wohnhaft in …, ist Geschäftsleiter der B-Niederlassung in …

 

2.) Im Zug der Betriebsorganisation wird einvernehmlich festgestellt, dass Herrn … für folgenden sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens, Firma B D GmbH die Verantwortung für die Einhaltung folgender Bereiche obliegt:

 

Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen, gewerberechtliche Belange; Einhaltung sämtlicher in Nebengesetzen enthaltener gewerberechtlicher Vorschriften, Belange des Arbeitnehmerschutzes; Arbeitszeit; Einteilung; Organisation und Überwachung der Arbeit und Arbeitszeit; Einhaltung der Arbeitsruhe (Wochenendruhe und Feiertagsruhe); Einhaltung der StVO und KFG, Fuhrpark des Unternehmens, insbesondere erforderliche Versicherungsverträge (Haftpflicht, Kasko), Instandhaltung der Betriebseinrichtung; Übereinstimmung des Warensortiments und der Produktpalette mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Vorschriften nach dem Elektrotechnikgesetz oder dem Pyrotechnikgesetz; Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, insbesondere auch der Vorschriften über die Preisauszeichnung; Einhaltung und Überwachung der Vorschriften für die Jugendlichen nach dem Berufsausbildungsgesetz und dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungs-Gesetz und verwandter Vorschriften; Einhaltung der sozialversiche­rungsrechtlichen Bestimmungen und der Bestimmungen über die Ausländer­beschäftigung.

 

Herr … hat für die selbstständige Erfüllung dieser Aufgaben und der im Zusammenhang damit stehenden Agenden zu sorgen. Kraft seiner Stellung als Geschäftsleiter der B-Niederlassung in …, hat Herr … die erforderliche Anordnungsbefugnis und wird dieser für diesen klar definierten Bereich daher als verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 VStG. ab dem Datum dieses Zustimmungsnachweises hiefür eingesetzt.

 

Die Unterfertigung dieses Zustimmungsnachweises erfolgt insbesondere zum Zeichen der Bestätigung, dass Herr … als Geschäftsleiter der oben genannten B-Niederlassung die entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und dass Herr … mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG einverstanden ist und daher verwaltungsstrafrechtlich anstelle der zur Vertretung der Firma B D GmbH bestellten Organe haftet."

 

Im gegenständlichen Unternehmen habe schon in der Zeit vor 1999 das System geherrscht, dass für Agenden des Ausländerbeschäftigungsrechts der örtliche Niederlassungsleiter zuständig ist. Dies sei dem Magistrat Wels bereits vor der Erlassung des Straferkenntnisses bekannt gewesen. Es seien seitens der Rechts­vertretung der Bw Zustimmungsnachweise für den vom Magistrat Wels ange­nommenen Tatort (nämlich W) vorgelegt worden.

 

Weiters trug der Vertreter der Bw vor, dass bei T und S M der Beschäftigungsort (im Sinne des Ortes der tatsächlichen Arbeit) L und der verantwortliche Beauftragte R B gewesen sei. Hinsichtlich D B sei der Beschäftigungsort P und der verantwortliche Beauftragte F T gewesen. Hinsichtlich der beiden übrigen Ausländer sei der Beschäftigungsort G und der verantwortliche Beauftragte P T gewesen.

 

Hinsichtlich T/P verwies der Vertreter des Bw auf die aktenkundige Bestellungsurkunde (samt Zustimmungsnachweis) vom 5.5.2006 (eingelangt bei der ZKO am 8.6.2006).

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die tatsächliche Beschäftigung des Ausländers in der Bniederlassung P blieb unwidersprochen und ist daher mangels gegenteiliger Anhalts­punkte als gegeben anzunehmen. Ferner ist vom Einlangen der Bestellungsur­kunde samt Zustimmungsnachweis gemäß § 28a Abs.3 AuslBG bei der ZKO vor der Tat auszugehen. Die Bestellungsur­kunden sind von den Geschäftsführern R und B einerseits bzw. von T andererseits unterfertigt. Übertragen wird die Zuständigkeit (Anordnungs­befugnis) in Verbindung mit der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung unter anderem im Bereich des AuslBG für die Bniederlassung in P, P. Die Bestellung Ts zum verantwortlichen Beauftragten ist daher wirksam. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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