Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130802/5/Kof/CG

Linz, 21.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, x, x vertreten durch die x – x – x – x – x, x, x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 15. November 2012, GZ: 233843 wegen Übertretung des Oö. Park-gebührengesetzes, nach der am 18. Jänner 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-                     Geldstrafe ............................................................. 50,00 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................... 5,00 Euro

-                     Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ……………….. 10,00 Euro

                                                                                                                        65,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben es als verantwortlicher Lenker zu vertreten, dass Sie am 6.2.2012 um 10.50 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke … mit dem behördlichen Kennzeichen x-…. in 4400 S., nächst dem Hause x, innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatten, ohne dass Sie hiefür die entsprechende Parkgebühr entrichtet hatten, da die bezahlte Parkgebühr bereits am 6.2.2012 um 10.36 ablief.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes und

der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1

der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr vom 6.7.2006 i.d.g.F. und

§ 6 Abs. 1 lit. a) Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. 28/1988 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EURO               falls diese uneinbringlich ist,                                      gemäß                                                                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

EUR   50,-                                                  24 Stunden                           § 6 (1) lit.a) Oö. ParkgebührenG.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

EUR  5,-  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR  55,-   

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 18. Jänner 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen haben.

Auch die belangte Behörde ist zu dieser mVh unentschuldigt nicht erschienen.

 

 

Die Vorgangsweise des Bw – dieser ist selbst Rechtsanwalt –

in der Berufung eine mVh zu beantragen mit dem Wortlaut:

"Es wird lediglich beantragt, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen

und durchzuführen und mich zuvor zu laden" und

anschließend zur mVh – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht zu erscheinen

grenzt an Mutwilligkeit.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Der Bw hat in der Berufung bestätigt, dass sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen x-….. zur Tatzeit und am Tatort abgestellt war und die Parkgebühr nicht entrichtet wurde.

 

Der Bw bringt vor, im vorliegenden Fall sei "Verfolgungsverjährung" eingetreten.

 

Gemäß § 254 Abs.1 Z1 Finanzstrafgesetz – zuvor § 31 Abs.2 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2009 – beträgt die (Verfolgungs-)Verjährungsfrist gemäß
§ 31 Abs.2 erster Satz VStG ein Jahr.

 

Somit ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten;

VwGH vom 22.12.1997, 97/17/0348

 

Der Bw bringt vor,

      sowie

 

 

Gemäß § 4 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Auf einen „Usus von 10 Minuten Kulanz“ – sofern dieser überhaupt existiert - besteht kein Rechtsanspruch.

Im Gegenteil:

Sowohl aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes, als auch der Judikatur
(VwGH v. 26.01.1998, 96/17/0405) ist die Abgabe schon beim "Abstellen" eines mehrspurigen Fahrzeuges (auch) für eine Zeit unter 10 Minuten zu entrichten.

 

Die Berufung war somit betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kommt nur in Frage, wenn die Schuld
des Bw geringfügig ist.

Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E5 zu
§ 21 VStG (Seite 388) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Für den UVS ist nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Die Berufung war somit auch hinsichtlich des Strafausmaßes abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

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