Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150967/2/Lg/Ba

Linz, 17.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M Z, A, A, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes des Bezirkes Linz-Land vom 11. Mai 2012, Zl. BauR96-894-2011, mit dem ein Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung vom 29. November 2011, Zl. BauR96-894-2011, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist mit der Verspätung der Ein­bringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung begründet. Die Strafver­fügung sei am 2.12.2011 zugestellt worden. Der (mit 14.2.2012 datierte) am 15.2.2012 zur Post gegebene (am 16.2.2012 bei der Behörde eingelangte) Einspruch sei im Hinblick auf den Ablauf der zweiwöchigen Entscheidungsfrist (§ 49 Abs.1 VStG) am 14.2.2012 als verspätet zurückzuweisen.

 

2. Die Berufung vom 31.5.2012 ist überschrieben mit "Anspruch". Inhaltlich wird vorgebracht: "ich habe eine straffe mit GZ BauR96-894-2011, Ich dachte, dass der Käufer für dieses schöne Straf bezahlt, wenn ich für eine lange Zeit, bevor ich wusste, senden würden Sie einen Vertrag Kaufvertrag, und informieren Sie bitte umgehend die Kritik,"

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Mit Schreiben vom 22.3.2012 richtete die Behörde an die Polizeiinspektion Ansfelden folgendes Ersuchen:

 

"Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übermittelt in der Beilage den Rück­scheinbrief mit dem Ersuchen zu erheben, ob sich Herr M Z zum Zeitpunkt des gegenständlichen Rückscheinbriefes vom 02.12.2011 bis 16.12.2011 an seinem Wohnort aufgehalten hat bzw. wann er an diesen zurück­gekehrt ist.

Sollte der Empfänger während der gesamten Dauer der Abholfrist ortsabwesend gewesen sein, wolle ihm der beiliegende Rückscheinbrief gegen Empfangsbe­stätigung am beigelegten Rückschein ausgefolgt werden.

Die Abwesenheit während der Abholfrist wäre entsprechend nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

War der Empfänger während der Abholfrist ortsanwesend möge ihm der Inhalt des Rückscheinbriefes ohne Briefumschlag und mit Unterschrift auf dem beige­legten Rückschein, mit dem Hinweis, dass das Hinterlegungsdatum als rechts­wirksame Zustellung gilt, ausgehändigt werden."

 

Mit Schreiben vom 2.4.2012 erteilte die Polizeiinspektion Ansfelden folgende Auskunft:

 

"Zum umseitigen Auftrag, Zahl BauR96-894-2011 T.P.-Akt, vom 22.03.2012, wird berichtet, dass der gegenständliche RSa-Brief am 02.04.2012 nachweislich an M Z ausgefolgt wurde. Da Z im Zeitraum vom 02.12.2011 – 16.12.2011 in A, A ortsanwesend war, wurde er darauf hingewiesen, dass das Hinterlegungsdatum als rechtswirksame Zustellung gilt."

 

Am 16.2.2012 langte der mit 14.2.2012 datierte Einspruch des Berufungs­werbers bei der Behörde ein. Begründet wurde der Einspruch damit, dass der Berufungswerber das gegenständliche Fahrzeug am 28.7.2011 an Y B verkauft habe (unter Beilage des Kaufvertrags). Sinngemäß ist damit die Behauptung verbunden, der Berufungswerber sei nicht der Lenker gewesen.

 

Mit Schreiben vom 9.3.2012 (hinterlegt am 14.3.2012) hielt die Behörde dem Berufungswerber die Verspätung samt Einladung zur Stellungnahme vor.

 

Dieses Schreiben beantwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom 15.3.2012 wiederum mit dem bloßen Hinweis auf den Verkauf des Kfz.

 

Daraufhin wurde der hier angefochtene Bescheid erlassen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der Berufung werden keine Gründe geltend gemacht, die geeignet waren, die Überschreitung der Einspruchsfrist in Zweifel zu ziehen. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren nicht von der im Rahmen des Verspätungsvorhalts eingeräumten Möglichkeit der Wider­legung der Verspätungsannahme Gebrauch gemacht hat. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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