Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167091/2/Sch/AK

Linz, 21.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 11. Juli 2012, VerkR96-648-2012, wegen einer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und 2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 11. Juli 2012, VerkR96-648-2012, über Herrn X wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

1.1. Er habe das unter dem behördlichen Kennzeichen X als Motorfahrrad zum Verkehr zugelassene Kraftrad, mit dem eine Geschwindigkeit von 68 km/h erreicht werden konnte (Feststellung mittels Lasermessung; Verkehrfehlergrenze bereits abgezogen), am 05. April 2012 um 15.10 Uhr auf der X B38 bei Strkm 151.401 im Gemeindegebiet von Berg bei Rohrbach, welche im Freiland gelegen ist, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne dass das Fahrzeug richtig als Leichtmotorrad zum Verkehr zugelassen war. Er habe somit eine Übertretung gemäß § 36 lit. a KFG 1967 begangen.

1.2. Weiters habe er zum obgenannten Zeitpunkt an der erwähnten Örtlichkeit als Lenker die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 23 km/h überschritten (Feststellung ebenfalls mittels Lasermessung).

Hierdurch habe er die Bestimmungen des § 98 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 58 Abs. 2 KDV 1967 übertreten.

1.3. Habe er das erwähnte als Motorfahrrad zum Verkehr zugelassene Kraftrad, mit dem eine Geschwindigkeit von 68 km/h erreicht werden konnte, zum obgenannten Zeitpunkt an der erwähnten Örtlichkeit somit auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse AL gelenkt, obwohl gemäß § 1 Abs. 3 VSG das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung zulässig ist.

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 3 Z1 iVm § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z1 VSG begangen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn

1.)        gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden),

2.)        gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) und

3.)        gemäß § 37 Abs. 3 FSG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 185 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden)

verhängt.

Über dies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 28,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat aufgrund der entsprechenden Polizeianzeige vorerst wegen der drei oben angeführten Übertretungen eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde vom nunmehrigen Berufungswerber rechtzeitig beeinsprucht, allerdings lediglich hinsichtlich der Punkte 1. und 3. der Strafverfügung. Somit ist diese bezüglich der erwähnten beiden Fakten außer Kraft getreten, allerdings im Hinblick auf Faktum 2. in Rechtskraft erwachsen. Unbeschadet dessen hat die Erstbehörde auch diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und mit dem angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen.

§ 49 Abs. 2 erster Satz VStG sieht für die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens als Voraussetzung allerdings vor, dass rechtzeitig ein Einspruch eingebracht wird. Bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses ist aber kein Einspruch erhoben worden. Im Ergebnis hat also die Erstbehörde diesbezüglich wegen ein und des selben Deliktes den Berufungswerber zweimal bestraft. Damit hat sie ihr Straferkenntnis in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb es zur Aufhebung desselben aus diesen formalen Erwägungen heraus zu kommen hatte.

 

Zu den beiden übrigen Tatvorwürfen (Fakten 1. und 3. des Straferkenntnisses):

Wie vom Berufungswerber vorgebracht, aber auch der entsprechenden Polizeianzeige zu entnehmen ist, erfolgte die Lasermessung, die die Geschwindigkeitsfeststellung belegen soll, im Herannahen auf einer Verkehrsfläche mit Gefälle. In der Anzeige wird dieses als "mittleres" Gefälle bezeichnet. Laut Berufungsvorbringen habe der Rechtsmittelwerber bei dieser Bergabfahrt den Leergang verwendet und sei – wie auch in der Polizeianzeige erwähnt – eine weitere Person am Sozius mitgefahren. Deshalb habe er eine höhere Geschwindigkeit als erlaubt erreichen können. Auf der Ebene könne mit dem Motorfahrrad eine maximale Geschwindigkeit von 60 km/h erreicht werden.

 

4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z14 KFG 1967 ist ein Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat.

Als Bauartgeschwindigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z37a KFG 1967 die Geschwindigkeit, hinsichtlich der aufgrund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.

Um dem Berufungswerber also vorhalten zu können, dass das von ihm verwendete Kraftrad nicht mehr ein Motorfahrrad darstellt, sind gesicherte Feststellungen im Hinblick auf die Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit notwendig. Weder eine Lasermessung eines bergabwärts gelenkten Motorfahrrades noch das Ablesen der Tacho-Anzeige mit dem Ergebnis, dass maximal 60 km/ erreicht werden könnten, stellen ein taugliches Beweismittel dahingehend dar, dass eine Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit im Sinne der obigen Definition derselben in einem dem Berufungswerber vorwerfbaren Ausmaß nachweisbar ist.

 

Abschließend darf die Erstbehörde zum Thema Überprüfung der Bauartgeschwindigkeit von Motorfahrrädern auf den aussagekräftigen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. Mail 2009, GZ: BMVIT-179.302/0001-II/ST4/2008, verwiesen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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