Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167112/2/Sch/AK

Linz, 17.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X LL.M., X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 09. Juli 2012, VerkR96-11277-2012-rm, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

     Im Übrigen (Faktum 2.) wird die Berufung abgewiesen.

 

 

II.               Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Faktum 1.), entfällt die Verpflichtung zur Leistung sämtlicher Verfahrenskostenbeiträge.

         Hinsichtlich Faktum 2. ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der       Höhe von 73 Euro (20% der diesbezüglichen verhängten Geldstrafe zu          leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 09. Juli 2012, VerkR96-11277-2012-rm, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 220,00 Euro, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er am 3.05.2012, gegen 15:15 Uhr, in der Gemeinde X, X, im Bereich X Straße bis zum Haus X Straße Haus Nr. 56, das KFZ der Marke BMW 328i mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentliche Straßen zugelassen war (Faktum 1.).

 

Des weiteren wurde über den Genannten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden, verhängt, weil er den oben angeführten PKW an der erwähnten Örtlichkeit und dem angeführten Zeitpunkt benutzt und damit ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges in Österreich verwendet habe. Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde ca. Juni 2011 in Österreich eingebracht und habe der Berufungswerber  seinen Hauptwohnsitz in Österreich (Faktum 2.).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 58,50 Euro verpflichtet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 1. des Straferkenntnisses):

Hier wird dem Berufungswerber zu Last gelegt, er habe ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei. Nach der Aktenlage, insbesondere dem Bericht der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 12. Februar 2012, ist der verwendete PKW zwar nicht in Österreich zugelassen, sehr wohl aber in der Bundesrepublik Deutschland. Zulassungsbesitzerin (Halterin) ist Frau X, X, X. Das Fahrzeug führt das Kennzeichen X. Aufgrund dieser Tatsache darf das Fahrzeug auf inländischen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden, würde eine andere Person als der Berufungswerber, bei welcher sich die weiter unten noch auszuführende Problematik gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht stellt, dieses Fahrzeug lenken, zumal es ja zugelassen ist. Eine Zulassung eines Fahrzeuges im Ausland stellt grundsätzlich keinen Hinderungsgrund dar, worauf in § 36 lit a KFG 1967 auch ausdrücklich Bezug genommen wird ("... unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen…").

Der Vorwurf, wie von der Erstbehörde erhoben, der Berufungswerber habe ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt, trifft also gegenständlich nicht zu, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.

 

4. Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 2. des Straferkenntnisses):

Hier kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu dieser Übertretung verwiesen werden. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Deshalb trifft ihn die Gesetzesvermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Wenn man gelegentlich, wie vom Berufungswerber behauptet, das Bundesgebiet mit diesem Fahrzeug wieder verlässt, so steht dies keinesfalls einen tauglichen Gegenbeweis dahingehen dar, dass das Fahrzeug eben nicht seinen dauernden Standort dort im Inland habe. Die Widerlegung der in § 82 Abs. 8 KFG normierten Standortvermutung setzt nämlich Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Hier könnte gegenüber der Behörde anhand von Tankrechnungen, Mietverträgen über Abstellplätze, Einfahrttickets in Parkgaragen oder allenfalls Belege über Verkehrsstrafen der Gegenbeweis hinsichtlich der Standortvermutung erbracht werden. (vgl. Johannes Stowasser, "Die Verwendung von KFZ mit ausländischer Zulassung in Österreich" in ZVR 2012/211).

Von diesen Voraussetzungen bzw. allfälligen Beweismitteln, die für einen dauernden Standort des Fahrzeuges außerhalb des Bundesgebietes sprechen, hierfür kann gegenständlich nicht einmal ansatzweise die Rede sein.

Der Erstbehörde kann somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie hier einen Verstoß des Berufungswerber gegen die Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ortet.

 

 

 

5. Zur Strafbemessung:

Der Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5000 Euro. Die von der Erstbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro beträgt also etwas mehr als 7% dieser Obergrenze. In Anbetracht des Schutzzweckes des § 82 Abs. 8 KFG 1967, nämlich im Interesse der Verkehrssicherheit den Pflichtenkatalog für einen Zulassungsbesitzer gemäß § 103 KFG 1967 zur Anwendung bringen zu können, wenn jemand mit Hauptwohnsitz im Inland ein KFZ verwendet, müssen Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung auch mit entsprechenden Strafen geahndet werden. Im konkreten Fall kommt noch dazu, dass Berufungswerber bereits zweimal einschlägig vorgemerkt aufscheint und offenkundig dennoch nicht bewogen werden konnte, im Hinblick auf das von ihm verwendete KFZ einen rechtskonformen Zustand herzustellen.

Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor, die allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe hätten vertretbar erscheinen lassen können.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass die Erstbehörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Mai 2012 von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1500 Euro ausgehe bei der Strafbemessung, sofern der Berufungswerber nichts Gegenteiliges vorbringt. Letzteres war nicht der Fall, sodass auch die Berufungsbehörde von diesen Einkommensverhältnissen ausgehen konnte. Es kann demnach erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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