Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101373/2/Sch/Rd

Linz, 02.08.1993

VwSen - 101373/2/Sch/Rd Linz, am 2. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des W K vom 12. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Februar 1993, St. 13.588/91-HU, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Fakten 2.) und 6.) des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen auf jeweils 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils sechs Stunden herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die verhängten Strafen bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.860 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren bezüglich Fakten 2.) und 6.).

Im übrigen hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.600 S (20% der hinsichtlich Fakten 1.) und 3.) bis 5.) verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 1993, St. 13.589/91-HU, über Herrn W K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967, 2.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, 3.) § 102 Abs.10 KFG 1967, 4.) § 102 Abs.10 KFG 1967, 5.) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm a) § 4 Abs.2 KFG 1967, b) § 7 Abs.1 KFG 1967, c) § 4 Abs.4 KDV 1967 sowie § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 10.000 S, 2.) 1.000 S, 3.) 1.000 S, 4.) 1.000 S, 5a) 2.000 S, 5b) 2.000 S, 5c) 2.000 S und 6.) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 10 Tagen, 2.) einem Tag, 3.) einem Tag, 4.) einem Tag, 5a) zwei Tagen, 5b) zwei Tagen, 5c) zwei Tagen und 6.) zwei Tagen verhängt, weil er am 28. Dezember 1991 von 17.50 Uhr bis 18.00 Uhr in L, in Richtung stadteinwärts, M, F-M-Straße, D, J.W.-K, F bis zum Haus F das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 1) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe, 2) auf der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Prüfung nicht ausgehändigt, 3) kein Verbandszeug sowie 4) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe, 5a) sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges nicht zumutbar davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da es folgende Mängel aufgewiesen habe: Die vordere Stoßstange sei an der rechten Seite nicht mehr an der vorgesehenen Halterung befestigt gewesen und zerbrochen, sodaß scharfe Kanten entstanden seien, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen, b) auf der Hinterachse seien Reifen mit verschiedenen Dimensionen montiert gewesen, wodurch aufgrund der Abmessungen bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges dieses nicht mehr verkehrs- und betriebssicher gewesen sei, c) der rechte Hinterreifen sei an der Außenseite auf einer Breite von ca. 3 bis 4 cm rundherum profillos gewesen und habe somit nicht mehr die gesetzlich erforderliche Mindestprofiltiefe von 1,6mm aufgewiesen und 6) habe er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges dieses nicht abgemeldet, obwohl der dauernde Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf das Erhebungsergebnis des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 7 Zustellgesetz von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgegangen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 (Fakten 2.) und 6.)): Die von der Erstbehörde diesbezüglich verhängten Geldstrafen erscheinen dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt solcher Übertretungen wesentlich überhöht. Die Bestimmung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 soll es der Behörde bzw. dem amtshandelnden Organ leicht feststellen lassen, ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist oder nicht. Solche Informationen können auch anderweitig, wenngleich mit einem Mehraufwand, erhalten werden, insbesonders durch eine Rückfrage bei der aus dem Kennzeichen leicht zu ermittelnden Zulassungsbehörde. Der Unrechtsgehalt einer Übertretung dieser Bestimmung ist daher als relativ gering anzusehen.

Ähnliches ist auch im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG 1967 festzustellen. Ob ein Fahrzeug bei der einen oder bei der anderen Zulassungsbehörde zugelassen ist, ist nicht von so großer Bedeutung, daß für eine Übertretung dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S gerechtfertigt wäre.

Zum abweisenden Teil der Berufung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 muß beim Berufungswerber ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit festgestellt werden. Die bereits verhängten zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafen konnten den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die letzte rechtskräftige Verwaltungsstrafe hatte immerhin bereits eine Höhe von 5.000 S, sodaß im nunmehrigen Fall die Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Drittel gerechtfertigt erscheint. Die Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers dokumentiert sich auch in seinen Angaben gegenüber den Meldungslegern, indem er sich sinngemäß so äußerte, daß es ihm egal sei, daß er unzulässigerweise, nämlich ohne Lenkerberechtigung, Kraftfahrzeuge lenke. Der relativ beträchtliche Unrechtsgehalt einer solcher Übertretung an sich in Verbindung mit der hier besonders gegebenen Notwendigkeit der spezialpräventiven Wirkung einer Strafe rechtfertigt das von der Erstbehörde festgesetzte Ausmaß.

Auch die übrigen Geldstrafen erscheinen dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht überhöht. Das Nichtmitführen des Verbandszeuges kann bei einem Verkehrsunfall zu einer Beeinträchtigung der Hilfeleistungsmöglichkeiten führen. Die gesetzliche Verpflichtung, eine Warneinrichtung mitzuführen, dient zweifelsfrei dem Schutzzweck der Verkehrssicherheit, da ein aufgrund einer Panne bzw. eines Verkehrsunfalles zum Stillstand gekommenes Fahrzeug entsprechend abgesichert werden muß. Schließlich ist zu den festgestellten beträchtlichen Fahrzeugmängeln zu bemerken, daß diese die von der Erstbehörde diesbezüglich verhängten Geldstrafen rechtfertigen. Daß solche Fahrzeugmängel eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen, braucht nicht erörtert zu werden.

Der Berufungswerber begründet seine Berufung ausschließlich mit seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, die seiner Ansicht nach eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen rechtfertigen. Dieser Ansicht kann seitens des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich deshalb nicht gefolgt werden, da, wie oben dargelegt, die Geldstrafen (abgesehen von den beiden eingangs angeführten Fakten) sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch dem Verschulden des Täters entsprechend festgesetzt wurden. Eine Herabsetzung allein aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erscheint nicht gerechtfertigt. Diesem muß die Bezahlung der verhängten Strafen, allenfalls im Ratenwege, ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten bzw. wesentliche Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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