Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167143/10/Zo/Ai

Linz, 27.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb.X, X vom 8.8.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 31.7.2012, Zl. VerkR96-739-2011 wegen zwei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 70 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.11.2010 um 17:30 Uhr in X auf der B 38 bei Km 89,950 den Lkw mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, wobei er als Lenker des Lkw einen Kraftwagenzug abgeschleppt hatte, obwohl an diesem trotz Dunkelheit und Sichtbehinderung durch starken Nebel hinten keine Notbeleuchtung angebracht war.

Weiters habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des abgeschleppten Kraftwagenzuges maßgebenden Teile nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprachen. Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Luftfederung des abgeschleppten Lkw nicht funktionierte, sodass der linke Reifen der zweiten Achse am Rahmen streifte und bereits stark rauchte. Die Stabilisatoren der Hinterachse hätten sich nur mehr wenige Zentimeter oberhalb der Fahrbahn befunden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach      § 105 Abs.4 KFG sowie zu 2. eine solche nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 35 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass der Zeuge X bestätigen könne, dass er die Beleuchtung auf Grund der schlechten Straßenverhältnisse erst im Baustellenbereich verloren habe. Die Abschleppung habe bereits in X begonnen und es sei unmöglich, mit einem Reifen, welcher am Aufbau streife, bis nach X zu fahren. Auch dafür sei Herr X als Zeuge zu befragen. Die Luftfederung sei gleichzeitig mit dem Zusammenbrechen der elektrischen Anlage im Bereich der Baustelle nach X ausgefallen. Diese Mängel seien daher bei Fahrtantritt noch nicht vorhanden gewesen und er habe keine Möglichkeit gehabt, mit dem Lkw samt dem abgeschleppten Lkw und Anhänger früher anzuhalten. Er habe ohnedies beabsichtigt, bei den Parkplätzen bei den X stehen zu bleiben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2012. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurde der Zeuge GI X zum Sachverhalt befragt. Auf die Einvernahme des Zeugen X wurde verzichtet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zum Vorfallszeitpunkt den Lkw mit dem Kennzeichen X. Er schleppte mit diesem Lkw einen weiteren Lkw mit Anhänger, wobei die gesamte Fahrzeugkombination fast 30 m lang gewesen sein dürfte. Er hatte die Fahrt in X begonnen und wollte mit der Fahrzeugkombination in Richtung X fahren. Beim Fahrtantritt hatte nach den Angaben des Berufungswerbers die Stromversorgung beim abgeschleppten Lkw samt Anhänger funktioniert, weshalb auch die hintere Beleuchtung sowie die Luftfederung in Ordnung waren.

 

Nach den Angaben des Berufungswerbers fuhren sie kurz nach X bei einer Baustelle bei einem Kreisverkehr durch ein Schlagloch, wodurch die Stromversorgung für den geschleppten Anhänger zusammenbrach. Dadurch fiel auch die Luftfederung aus, weshalb ein Reifen des abgeschleppten Lkw am Rahmen streifte. Nach den Angaben des Berufungswerbers ist vermutlich auf Grund der starken Erschütterungen bei der Weiterfahrt die linke hintere Beleuchtungseinheit zur Gänze herabgefallen.

 

Zu diesem Zeitpunkt war es bereits dunkel, es herrschte starker Nebel. Der Berufungswerber war nicht ortskundig, in seine Fahrtrichtung war ihm als nächste Abstellmöglichkeit für die Fahrzeugkombination der Parkplatz bei den X bekannt. Dieser ist von der gegenständlichen Baustelle mehr als 10 km entfernt.

 

In weiterer Folge erstatteten mehrere Verkehrteilnehmer telefonisch Anzeige wegen des unbeleuchteten und langsam fahrenden Kraftwagenzuges, weshalb der Berufungswerber in X vom Zeugen GI X zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Bei dieser Verkehrskontrolle wurden die bereits angeführten technischen Mängel vom Polizeibeamten festgestellt, wobei zu diesem Zeitpunkt der am Aufbau streifende Reifen bereits stark rauchte und heiß war. Da auch im Ortsgebiet von X kein ausreichend großer Parkplatz zum Abstellen der Fahrzeugkombination vorhanden war, entschloss sich der Polizist, den Berufungswerber zum Parkplatz bei den X zu eskortieren, wobei er die Absicherung nach hinten in der Weise vornahm, dass er hinter dem Berufungswerber nach fuhr.

 

Zu den örtlichen Verhältnissen führte der Zeuge aus, dass sich relativ knapp nach der Baustelle beim Kreisverkehr in Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen  auf der rechten Seite ein Kettenanlegeplatz für Lkw befindet. Dieser ist so lange, dass drei Lkw samt Anhänger dort gleichzeitig stehen können, weshalb die Fahrzeugkombination dort leicht Platz gehabt hätte. Auch bei Km 84,4 befindet sich auf der linken Seite ein Parkplatz, welcher nach Ansicht des Zeugen ausreichend groß gewesen wäre, um die Fahrzeugkombination dort abzustellen. Der Berufungswerber führte dazu aus, dass er den Kettenanlegeplatz sowie den weiteren Parkplatz auf der linken Fahrbahnseite nicht gesehen habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 105 Abs.4 KFG 1967 muss das abzuschleppende Fahrzeug, soweit dies erforderlich ist, mit einer entsprechenden Notbeleuchtung ausgerüstet oder durch Beleuchtung von Zugfahrzeug aus anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht sein. Wenn beim Abschleppen eines teilweise hochgehobenen Fahrzeuges dessen hintere Leuchten nicht mehr wirksam oder nicht sichtbar sind und die hinteren Leuchten des Zugfahrzeuges für nachfolgende Lenker nicht sichtbar bleiben, müssen am abgeschleppten Fahrzeug für nachfolgende Lenker sichtbare Ersatzvorrichtungen (§ 99 Abs.2) angebracht sein; für diese Ersatzvorrichtungen gelten die Bestimmungen für die hinteren Leuchten von Anhängern sinngemäß.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßiger Lärm, Geruch, übler Rauch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen andere Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeigneten Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt werden, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

5.2. Die Ausführungen des Berufungswerbers, dass die Stromversorgung auf Grund eines Schlagloches in einer Baustelle kurz nach X zusammengebrochen ist, erscheinen durchaus glaubwürdig. Wäre der Berufungswerber bereits eine längere Zeit (z.B. bereits von X weg) ohne Beleuchtung mit dieser Fahrzeugkombination gefahren, so hätten sicher bereits vorher zahlreiche Verkehrteilnehmer Anzeige erstattet. Die weitere Behauptung des Berufungswerbers, dass die gesamte linke hintere Beleuchtungseinheit des abgeschleppten Anhängers auf Grund der Erschütterungen herabgefallen ist, ist zwar wenig wahrscheinlich, weil in diesem Fall wohl zumindest noch Kabeln hätten ersichtlich sein müssen. Allerdings wird auch diesem Vorbringen Glauben geschenkt.

 

Wesentlich ist, dass dem Berufungswerber der Ausfall der Stromversorgung (und damit der Beleuchtung sowie der Luftfederung) auffallen musste und nach seinen eigenen Angaben auch aufgefallen ist. Es musste ihm daher klar sein, dass er mit dieser Fahrzeugkombination, welche lediglich mit geringer Geschwindigkeit auf einer Bundesstraße im Freiland unterwegs war, bei Dunkelheit und Nebel eine erhebliche Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Er wäre daher verpflichtet gewesen, diese Gefahr so rasch wie möglich abzuwenden. Dazu hätte er naheliegender Weise die Fahrzeugkombination auf dem relativ knapp nach der Baustelle befindlichen Kettenanlegeplatz abstellen müssen. Dieser Kettenanlegeplatz befindet sich unmittelbar neben der Fahrbahn und er hätte diesen bei entsprechender Aufmerksamkeit auch erkennen können. Selbst wenn er keine Abstellmöglichkeit gefunden hätte, so hätte er die Fahrzeugkombination an einer übersichtlichen Stelle der Bundesstraße anhalten und nach vorne durch die Beleuchtung sowie nach hinten durch ein Pannendreieck und unter Verwendung der Warnweste persönlich abzusichern können. Er hat sich jedoch entschlossen, trotz der ihm bekannten Mängel bei Dunkelheit noch mehr als 10 km weiter zu fahren. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen beträgt jeweils 5.000 Euro.

 

Auf Grund der fehlenden Beleuchtung stellte der beim Abschleppen notwendigerweise sehr langsam fahrende Kraftwagenzug wegen der Dunkelheit und des Nebels eine erhebliche Gefahr für nachkommende Fahrzeuglenker dar. Der am Aufbau streifende Reifen wäre bei einer längeren Fahrt mit Sicherheit geplatzt, was wiederum zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt hätte. Der Unrechtsgehalt beider Übertretungen ist daher erheblich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen keinesfalls überhöht.

 

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung weder Straferschwerungs- noch Strafmilderungsgründe berücksichtigt. Dazu ist jedoch auszuführen, dass über den Berufungswerber zahlreiche verkehrsrechtliche Vormerkungen aufscheinen, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Bezüglich der Übertretung nach § 4 Abs.2 KFG liegt eine rechtskräftige Bestrafung vom 24.3.2010 vor, welche bezüglich Punkt 2. als straferschwerend zu werten ist. Strafmildernd ist hingegen die lange Dauer des Verfahrens zu werten, wobei der Berufungswerber diese nicht selbst verschuldet hat. Trotz dieses zusätzlichen Strafmilderungsgrundes konnten die von der Erstinstanz verhängten Strafen jedoch nicht herabgesetzt werden. Diese erscheinen im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Übertretungen geradezu niedrig. Auch unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliche Pension von ca. 850 Euro bei keinen Sorgepflichten und hohen Schulden) konnten die Strafen nicht herabgesetzt werden. Sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen verlangen im gegenständlichen Fall eine relativ strenge Strafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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