Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167151/2/Zo/Ha

Linz, 03.01.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Juli 2012, Zl.: 36350/2011, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den verletzten Rechtsgrundlagen § 103a Abs. 1 Z.3 KFG ergänzt wird.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs. 1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Der Magistrat der Stadt Linz hat dem Berufungswerber (in weiterer Folge: Bw) im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

Der Bw habe als Mieter und Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X zu verantworten, dass entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 der Behörde bis zum 26.09.2011 die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 06.09.2011 für den Tatzeitpunkt 05.05.2011 - nicht erteilt wurde.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung nahm der Berufungswerber vollinhaltlich auf seine bisherigen Vorbringen Bezug. In den vorangegangenen Schreiben gab er zum einen am 20. September 2011 als Antwort auf die Aufforderung zur Lenkerauskunft an, nicht ausschließen zu können, dass jemand aus seiner Familie gefahren sei, weshalb er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch mache. Im Einspruch gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung gab der Bw in weiterer Folge an, dass die zu entrichtende Maut für die mautpflichtige Strecke korrekt bezahlt worden sei und dass bei Bedarf die   Mautquittung vorgelegt werden könne. Seinen Recherchen zu Folge sei zwischen Suben und Neusiedlersee die Maut an allen Mautstationen elektronisch ohne Probleme eingezogen worden. Da dies nur am Mautabschnitt Asten St. Florian-KN Linz nicht funktioniert habe müsse der betreffende Terminal defekt oder abgeschaltet gewesen sein und die Verantwortung dafür demnach bei der X liegen. Zudem betonte er, dass er nicht der Lenker des KFZ gewesen sei.

 

Weiters gab der Bw auf Anraten seines Anwalts, der zwar auch die Rechtsauffassung vertrete, dass er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht innerhalb der Familie (1. Grades) berufen könne in der Berufung letztendlich seinen Bruder X, X, X als Lenker des KFZ zur besagten Zeit bekannt.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat. (§ 51c VStG)

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis erhoben.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Es wurde auch keine Verhandlung beantragt.

 

 

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Durch die X wurde mittels automatischer Kontrolleinrichtungen festgestellt und im System unter der Deliktnummer 3517748 registriert, dass der Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen X am 05.05.2011 um 11.06 Uhr die mautpflichtige Bundesstraße A1, Mautabschnitt X – KN Linz, km 164,057 benützte ohne dabei die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG 2001 wurde die Firma X KG als Zulassungsbesitzerin am 16.06.2011 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen, woraufhin die Anzeige an die tatortzuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt wurde.

 

Einer daraufhin erfolgten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kam die X KG nach und gab den Bw als Mieter des oben genannten Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an. Der Fahrer sei ihnen nicht bekannt.

Daraufhin wurde der Bw als Mieter des KFZ mit dem Kennzeichen X, mit Schreiben vom 06.09.2011, Zl. 003650/2011 aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Fahrzeug am 05.05.2011 um 11.06 auf der A1, Mautabschnitt X – KN Linz, km 164.057, gelenkt hat. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Unterlassen der Auskunftserteilung bzw. eine unrichtige oder unvollständige Auskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt.

 

Der Bw beantwortete dieses Schreiben dahingehend, dass er es nicht ausschließen könne, dass jemand aus seiner Familie gefahren ist, weshalb er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch mache.

 

Am 26.09.2011 erließ der Magistrat der Stadt Linz zur gleichen Aktenzahl eine Strafverfügung gegen den Bw, weil dieser seiner Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht nachgekommen sei. Es wurde eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw rechtzeitig Einspruch erhoben, mit der Rechtfertigung die Maut korrekt bezahlt zu haben und dem Hinweis, das betreffende Mautterminal müsse defekt oder abgeschaltet gewesen sein, da die elektronische Maut an allen anderen Mautstationen problemlos eingezogen worden sei. Zudem betonte er, zur besagten Zeit nicht der Lenker des KFZ gewesen zu sein. Daraufhin wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

§ 103a Abs. 1 Z 3 KFG 1967 statuiert zudem ausdrücklich, dass der  Mieter eines KFZ die Pflicht zur Lenkerauskunft des § 103 Abs. 2 KFG 1967 anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat.

 

5.2. Der Bw hat die geforderte Auskunft nicht erteilt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Zum Einwand des Bw - es habe überhaupt keine Verwaltungsübertretung nach dem BStMG gegeben – ist zu sagen, dass die Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 der ständigen Judikatur des VwGH folgend (vgl. beispielsweise VwGH 23. Februar 2000, 99/03/0314) eine vom Vorwurf des Grunddelikts unabhängige administrative Maßnahme darstellt. Aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG 1967 geht klar hervor, dass eine solche Auskunftsverpflichtung unabhängig davon zu erteilen ist, ob diesem ein begründeter Verdachtsmoment zu Grunde liegt. Daraus folgt, dass die gegenständliche Lenkerauskunft ein eigenes Verfahren bildet. Ob die die Anfrage auslösende Verwaltungsübertretung des BStMG tatsächlich begangen wurde oder aber der besagte Mautterminal defekt oder ausgeschaltet war, ist im gegenständlichen Verfahren somit nicht entscheidungsrelevant, da die Verwaltungsstrafe rein aufgrund der Tatsache erlassen wurde, dass der Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Diese Frage wäre nur dann zu prüfen gewesen, wenn der Lenker (und damit der Verdächtige) bekannt gewesen wäre.

 

Zum Vorbringen des Bw, dass er sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft auf sein Zeugnisverweigerungsrecht innerhalb der Familie berufe, ist folgendes zu sagen:

 

Im Falle der Verletzung der österreichischen Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort als Tatort anzusehen, an dem die Behörde, an welche die verlangte Auskunft zu erteilen gewesen wäre, ihren Sitz hat. Da es sich dabei im gegenständlichen Fall um den Magistrat der Stadt Linz handelt, befindet sich der Tatort demnach in Österreich, weshalb die Pflicht der Auskunftserteilung in weiterer Folge nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Da die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft des § 103 Abs. 2 KFG 1967 im Verfassungsrang steht, besteht diese Verpflichtung unbeschadet des Zeugnisverweigerungsrechts zugunsten naher Angehöriger und selbst unbeschadet des Schutzes vor Selbstbezichtigung (vgl. dazu ausführlich VwGH 27.6.1997, 97/02/0220).

 

Im Hinblick auf die Konformität des Instituts der Lenkerauskunft mit Art. 6. EMRK ist auf die Entscheidung des EGMR in den Fällen O´Halloran und Francis vom 29.6.2007 (15809/02 und 25642/02) zu verweisen:

 

Obwohl es in den genannten Fällen um das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, geht, sind die darin getätigten Ausführungen im Rahmen des Zeugnisverweigerungsrechts innerhalb der Familie sinngemäß zu verstehen. Die große Kammer des EGMR hat hier mit 15 zu 2 Stimmen im Hinblick auf das mit dem österreichischen vergleichbare britische Institut der Lenkerauskunft festgehalten, dass die Verpflichtung zur Angabe, wer das Fahrzeug gelenkt hat, keine Selbstbezichtigung darstellt und somit keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK vorlag.

 

Begründend führte der EGMR aus, dass das Recht zu Schweigen kein absolutes Recht darstellt, weshalb eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt oder nicht, zu erfolgen hat. Im Fall der Lenkerauskunft anerkennt der EGMR zwar dessen direkten Zwang, betont aber, dass die Art und der Grad des vorliegenden Zwanges nicht besonders schwer wiegt. Weiters unterwirft sich jeder Zulassungsinhaber beziehungsweise Lenker selbst, durch Ingebrauchnahme eines KFZ, stillschweigend jenem Regelungssystem, das im jeweiligen Land auf den Besitz beziehungsweise Gebrauch eines Fahrzeuges Anwendung findet. Niemand wird gezwungen, ein Kraftfahrzeug zu besitzen oder zu lenken. Wenn er dies jedoch tut, hat er gewisse damit einhergehende Pflichten zu akzeptieren, die in einem potenziell gefährlichen Regelungsgebiet wie dem Betreiben von Kraftfahrzeugen jedenfalls notwendig sind. Zu diesen Verpflichtungen zählt unter anderem auch die Lenkerauskunft.

Weiters führt der EGMR aus, dass durch die Bekanntgabe, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, eine bloße Tatsache festgestellt wird und das Lenken selbst grundsätzliche keine strafbare Handlung darstellt, weshalb die Bekanntgabe des Lenkers für sich alleine nicht als Selbstbezichtigung zu werten ist.

 

Im Bezug auf die Tatsache, dass im österreichische Recht anders als im britischen Recht mit der Verhängung von Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen einhergehen, betont der EGMR im Fall Lückhof und Spanner gegen Österreich, vom 10.01.2008, (58.452/00 und 61920/00), dass das an der Beurteilung nichts ändere, weil die Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt sehr gering bemessen sind, zudem nur im Fall der Uneinbringlichkeit der Strafe, sowie nach vorheriger Androhung zu vollziehen sind und in der Aufforderung zum Strafantritt darauf hinzuweisen ist, dass deren Vollzug jederzeit durch Einzahlung des Strafbetrages verhindert werden kann. Von einem direkten Zwang durch die Ersatzfreiheitsstrafe ist somit nicht auszugehen.

Insgesamt stellte der EGMR fest, dass er keinen Grund sehe, im Bezug auf die Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG zu einer anderen Entscheidung als im Fall O´Halloran und Francis zu kommen, nämlich dass der Wesensgehalt des Rechts zu schweigen und sich selbst zu bezichtigen, nicht berührt wurde und Art. 6 Abs. 1 EMRK somit nicht verletzt wurde.

 

Zusammengefasst ist also zu sagen, dass das in Verfassungsrang stehende Institut der Lenkerauskunft auch nach der Rechtsprechung des EGMR somit nicht dem Selbstbezichtigungsverbot und dem Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger zuwiderläuft. Dass die nationale Rechtslage in Deutschland anders gestaltet ist, ändert daran nichts.

 

5.3. Die geforderte Auskunft wurde durch den Bw vorsätzlich nicht erteilt, da dieser der Meinung war, dazu nicht verpflichtet zu sein und somit einem Rechtsirrtum erlegen ist. Dieser Irrtum ist ihm allerdings vorwerfbar, da in der Lenkeranfrage ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Nichterteilung hingewiesen wurde und er sich deshalb bei  Zweifeln mit den entsprechenden Bestimmungen hätte auseinandersetzen müssen.

 

5.4. Zur Strafbemessung:

 

§ 134 Abs. 1 KFG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro vor.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd ist beim Bw, wie auch von der belangten Behörde berücksichtigt, seine bisherige Unbescholtenheit zu werten. Die Tatsache, dass der Bw den Lenker in der Berufung letztendlich doch noch bekannt gegeben hat konnte nicht strafmildernd gewertet werden, da im Bezug auf  das Grunddelikt bereits Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist. Sonstige Straferschwerungs- oder Milderungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Annahme der von der belangten Behörde geschätzten Vermögenslage, die vom Bw nicht bestritten wurde, ist  die Strafe in Höhe von 365 Euro unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgeblicher Bemessungsgründe tat- und schuldangemessen, sodass keine Strafherabsetzung in Betracht kam. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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