Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167165/10/Zo/HK

Linz, 27.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau Dr. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, vom 17.8.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25.7.2012, Zl. Verk96-20467-2010 wegen zwei Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz verhängten Strafen wie folgt herabgesetzt:

         Zu Punkt 1 von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden),

         Zu Punkt 2 von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden).

 

III.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 17 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 4.2.2010 um 19.50 Uhr mit dem Kraftfahrzeug, VW Transporter, X, in X auf der Xstraße gegenüber Nr. X

1. mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen:

2. mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach    § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960 und zu 2. eine solche nach § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen, weshalb über sie Geldstrafen in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu 1. sowie von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu 2. verhängt worden. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 35 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie den Unfall nicht wahrgenommen habe. Auch der Sachverständige habe festgestellt, dass die Kollision akustisch nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden konnte. Er habe auch ausgeführt, dass in Folge des stumpfen Winkels und des Ruckes, den das Fahrzeug beim Stehenbleiben verursacht, die Beschuldigte die Kontaktierung falsch interpretiert, das heißt nicht bemerkt haben könnte. Der Beschuldigten werde auch vom Sachverständigen nur vorgeworfen, dass ihr zumindest visuelle Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es bei diesem Parkmanöver zu einer Beschädigung von anderen Fahrzeugen gekommen sein könne.

 

Dazu sei jedoch festzuhalten, dass der angeblich beschädigte PKW schmäler als der von ihr gelenkte VW Bus sei, sodass dieser vollständig hinter ihrem Fahrzeug verschwinde. Es sei daher nicht erkennbar, wie sie den Unfall visuell hätte wahrnehmen können.

 

Weiters sei die Beschädigung mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen, auch die Polizei habe die Stoßstange erst abtasten müssen. Auch auf Grund der Lichtverhältnisse hätte sie die angebliche Beschädigung der Stoßstange nicht erkennen können. Der Vorfall ist ihr nicht aufgefallen und hätte ihr auch nicht auffallen müssen. Sie hatte daher keine Veranlassung, die Polizei zu verständigen bzw. am Parkplatz zu verbleiben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.12.2012. An dieser haben die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter teilgenommen und es wurden die Zeugen Gruppeninspektor X, X und Dr. X zum Sachverhalt befragt. Vom Sachverständigen Ing. X wurde ein bereits vorher schriftlich erstelltes Gutachten erörtert.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten VW Transporter und parkte diesen rückwärts in eine Parklücke ein. Bei diesem Einparkmanöver berührte sie mit der Anhängekupplung die Stoßstange des dahinter abgestellten PKW, Marke X. Dabei kam es zu einer relativ geringfügigen Beschädigung dieser Stoßstange in Form eines kleinen Risses.

 

Zur Frage, ob diese Beschädigung der Stoßstange vom gegenständlichen Einparkvorgang stammt, ist auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen hinzuweisen, wonach es sich um eine für die Berührung mit dem Kugelkopf der Anhängevorrichtung typische Beschädigung handelt. Die Zeugin X konnte in der Verhandlung auch nachvollziehbar darlegen, dass der geringfügige Unterschied in der Höhe zwischen Anhängekupplung und Riss in der Stoßstange auf Grund einer unterschiedlichen Perspektive beim Anfertigen der Fotos entstanden ist.

 

Fraglich ist, ob die Berufungswerberin den Anprall und die Beschädigung der Stoßstange wahrgenommen hat bzw. bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen scheidet sowohl die Wahrnehmbarkeit als Anprallruck sowie akustisch aus. Zur Frage der visuellen Wahrnehmung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass der Abstand ausreichend groß für das Einparken gewesen sei. Nach dem Einparken sei sie ein Stück nach vor gefahren. Sie sei dann um das Fahrzeug gegangen und habe kontrolliert ob dieses gut eingeparkt gewesen sei. Dazu sei sie auf der Fahrerseite ausgestiegen und entlang der linken Fahrzeugseite zurückgegangen. Sie habe auch hinten durch die rückwärtige Scheibe geblickt und nach ihren Hund gesehen. Im Zuge der Unfallaufnahme hätten ihr die Polizisten mit der Taschenlampe eine angebliche Beschädigung an der Stoßstange des anderen Fahrzeuges gezeigt.

 

Ihr Gatte führte dazu als Zeuge an, dass die Polizisten vorerst auch keinen Schaden sehen konnten, es sei relativ dunkel gewesen. Die Polizisten hätten dann mit der Taschenlampe geleuchtet und sie hätten mit den Händen im Bereich der Stoßstange herumgetastet, erst dadurch sei der Schaden zu erkennen gewesen.

 

Der Zeuge X führte zu dieser Frage aus, dass er die Berührung der Anhängekupplung mit der Stoßstange des abgestellten Fahrzeuges gesehen habe. Er habe auch ein "Knacken" gehört. Die Lenkerin sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf der Fahrerseite nach hinten gegangen. Der Zeuge hatte den Eindruck, dass die Fahrzeuglenkerin bei beiden Fahrzeugen nach unten auf die Stoßstangen geblickt habe. Die Frau sei in weiterer Folge weggegangen. Er selbst habe dann das Fahrzeug genauer betrachtet, es sei schon dunkel gewesen. Bei diesem genaueren Betrachten der Stoßstange habe er die Beschädigung gesehen, bei einem flüchtigen Hinschauen hätte man diese wahrscheinlich nicht erkennen können. Er hatte sich beim Besichtigen der Stoßstange zu dieser hinabgebückt, ob sich auch die Berufungswerberin nach unten gebückt hatte, konnte er nicht angegeben.

 

Die Zeugin Gruppeninspektor X führte an, dass es damals bereits dunkel war, jedoch eine Straßenbeleuchtung vorhanden ist. Zur Besichtigung der Schäden haben sie Taschenlampen benutzt. Die im Akt befindlichen Fotos entsprechen der Stellung der Fahrzeuge bei ihrem Eintreffen. Sie habe die Stoßstange vor dem Fotografieren abgewischt, damit die Schäden deutlich erkennbar sind.

 

Der Sachverständige führte zur visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit an, dass der Berufungswerberin die enge Verkehrssituation ersichtlich war und sie im Zuge des Parkmanövers mit erhöhter Aufmerksamkeit auf allfällige Fahrzeuge achten musste. Dadurch habe sie auch erkennen können, dass sich der Abstand zum anderen Fahrzeug stark verminderte und sie habe eine Kontaktierung mit der Anhängevorrichtung keinesfalls ausschließen können. Allerdings sei die Berührungsstelle für die Berufungswerberin nicht direkt einsehbar gewesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 lit. c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß   § 4 Abs.5 StVO 1960 die an diesem Unfall ursächlich beteiligten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die angeführten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Verpflichtungen des § 4 Abs.1 und der Meldepflicht nach Abs.5 nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines VU mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417).

 

Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Berufungswerberin im Zuge des Einparkvorganges der auffallend geringe Abstand zu dem hinter ihr abgestellten Fahrzeug aufgefallen sein musste. Auch wenn die Berufungswerberin die Berührungsstelle nicht unmittelbar sehen konnte, muss von ihr als geprüfter Fahrzeuglenkerin doch verlangt werden, dass sie mit den Abmessungen ihres Fahrzeuges soweit vertraut ist, dass ihr ein Anstoß an ein anderes Fahrzeug auch optisch bewusst wird. Der Berufungswerberin war auch bekannt, dass die Anhängekupplung hinten über ihre Stoßstange hinausragt, weshalb ihr klar sein musste, dass es zu einer Berührung dieser Anhängekupplung mit der Stoßstange des dahinterstehenden Fahrzeuges bereits dann kommt, wenn sich die Fahrzeuge selbst (bzw. deren Stoßstangen) noch nicht unmittelbar berühren. Sie ist nach ihren eigenen Angaben nach dem Einparkvorgang auch noch ein Stück nach vorne gefahren und aus den Fotos ist ersichtlich, dass auch nach diesem Vorfahren der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen sehr gering war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Berufungswerberin der Kontakt zwischen der Anhängekupplung ihres PKW und der Stoßstange des dahinter abgestellten PKW auffallen müssen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, die Stoßstange des hinter ihr abgestellten PKW im Bereich der möglichen Berührungsstelle mit der Anhängekupplung genauer zu betrachten. Dabei hätte sie den Schaden wohl wahrnehmen können, weil in ja auch der am Unfall nicht beteiligte Zeuge X erkennen konnte, obwohl dieser – im Gegensatz zur Berufungswerberin – nicht zu einer genaueren Nachschau verpflichtet gewesen wäre. Die Berufungswerberin hat jedoch eine genauere Nachschau unterlassen und sich mit einem flüchtigen Hinschauen begnügt, weshalb ihr fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden muss.

 

Sie hat sich von der Unfallstelle entfernt, die nächste Polizeidienststelle nicht verständigt und vor der Unfallaufnahme begonnen, ein alkoholisches Getränk zu konsumieren. Sie hat damit die ihr vorgeworfenen Übertretungen zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt.

 

Die Berufungswerberin war zum Tatzeitpunkt unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Auch die lange Dauer des Verfahrens, welche nicht von der Berufungswerberin verschuldet wurde, ist als strafmildernd zu berücksichtigen. Weiters ist zu ihrem Gunsten zu berücksichtigen, dass ihr lediglich geringe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Straferschwerungspunkte liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände, des Unrechtsgehalts der gegenständlichen Übertretungen sowie der gesetzlichen Strafdrohungen konnten die von der Erstinstanz verhängten Strafen deutlich herabgesetzt werden. Diese entsprechen den finanziellen Verhältnissen der Berufungswerberin (Sorgepflichten für 2 Kinder, Einkommen laut Steuererklärung bei keinem Vermögen) und erscheinen ausreichend, um sie in Zukunft zur genaueren Beachtung ihrer Pflichten nach einem Verkehrsunfall anzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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