Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167196/5/Kei/Bb/Eg

Linz, 27.12.2012

VwSen-167294/2/Kei/Bb/Eg

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, wohnhaft in X, vertreten durch Mag. X, X, X, X, vom 4. September 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. August 2012, GZ VerkR96-3047-2012-Stu, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 51 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 10. August 2012, GZ VerkR96-3047-2012-Stu, wurde X (der nunmehrige Berufungswerber) einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.8 2. Satz KFG 1967 für schuldig erkannt und gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu einer Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 44 Stunden, verurteilt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 20. August 2012 der Rechtsvertretung des Berufungswerbers nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die am 4. September 2012 zur Post gegebene – und somit offensichtlich verspätete - Berufung, die sich im Ergebnis gegen den Tatvorwurf des § 82 Abs.8 2. Satz KFG richtet.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 11. September 2012, GZ VerkR96-3047-2012-OJ/HL, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlich verspäteten Berufungseinbringung.

 

Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. Oktober 2012, GZ VwSen-167196/2/Kei/Eg, bestritt der Berufungswerber im Schriftsatz vom 16. Oktober 2012 die verspätete Einbringung seines Rechtsmittel nicht, beantragte jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.

 

4.1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Die dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

5.2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. August 2012, GZ VerkR96-3047-2012-Stu, wurde dem Berufungswerber nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Rückschein) - unbestritten - am 20. August 2012 zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt. Zustellmängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Das Straferkenntnis gilt daher mit 20. August 2012 als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG von zwei Wochen zu laufen.

 

Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Berufung war der 3. September 2012. Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4. September 2012 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Damit wurde die Berufung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – um einen Tag verspätet - eingebracht.

 

Im Ergebnis war die Berufung daher als verspätet zurückzuweisen und auf das Vorbringen des Berufungswerbers in der Sache nicht weiter einzugehen, zumal das angefochtene Straferkenntnis wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht (auch) ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre – im Falle einer diesbezüglich als rechtzeitig gewerteten Antragstellung – erst bei einer allfälligen Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 71 AVG von Belang (VwGH 11. Juli 1988, 88/10/0113).

 

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vom 16. Oktober 2012 liegt gemäß § 71 Abs.4 AVG bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, weshalb der diesbezügliche Antrag des Berufungswerbers im Anhang zusammen mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung zuständigkeitshalber übermittelt wird.   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

 

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