Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167226/6/Zo/AK

Linz, 03.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 19.09.2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 04.09.2012, Zl. VerkR96-2263-2011 wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe bezüglich Punkt 4 wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.200,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.

 

II.           Der Berufung gegen die Strafhöhe bezüglich Punkt 5 wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 800,00 Euro, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Punkte 4 und 5 reduzieren sich auf 200,00 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

Hinweis:

Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung seine Berufung gegen die Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen. Die dafür verhängten Geldstrafen von insgesamt 1.550,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage und 130 Stunden) sowieso die Verfahrenskosten in Höhe von 155,00 Euro sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 3.905,00 Euro.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 "Sehr geehrter Herr X!

Straferkenntnis

Anlässlich einer Kontrolle am 08.03.2011 um 23:24 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn nächst dem Straßenkilometer 55,300, Gemeinde X, Bezirk X, wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen X und X, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 begangen haben.

 

Konkret haben Sie

 

1) die Tageslenkzeit

    i.   von 9 Stunden

         a. von 26.02.2011, 08:34 Uhr bis 27.02.2011, 02:01 Uhr bei einer Lenkzeit von       14Stunden 03 Minuten um 5 Stunden 03 Minuten überschritten.

         b. von 28.02.2011, 06:41 Uhr bis 01.03.2011, 00:43 Uhr bei einer Lenkzeit von       12 Stunden 30 Minuten um 3 Stunden 30 Minuten überschritten.

         c. am 04.03.2011 von 07:17 Uhr bis 23:24 Uhr bei einer Lenkzeit von 10 Stunden   23 Minuten um 1 Stunden 23 Minuten überschritten.

    ii.  von 10 Stunden

         a. von 08.02.2011, 06:49 Uhr bis 09.02.2011, 18:51 Uhr bei einer Lenkzeit von       23 Stunden 32 Minuten um 13 Stunden 32 Minuten überschritten.

         b. von 11.02.2011, 08:18 Uhr bis 12.02.2011, 03:02 Uhr bei einer Lenkzeit von       15 Stunden 43 Minuten um 5 Stunden 43 Minuten überschritten.

         c. von 21.02.2011, 06:59 Uhr bis 22.02.2011, 15:46 Uhr bei einer Lenkzeit von       20 Stunden 31 Minuten um10 Stunden 31 Minuten überschritten.

         d. von 23.02.2011, 01:54 Uhr bis 25.02.2011, 02.25 Uhr bei einer Lenkzeit von       25 Stunden 42 Minuten um 15 Stunden 42 Minuten überschritten.

         e. von 02.03.2011, 10:49 Uhr bis 03.03.2011, 05:13 Uhr bei einer Lenkzeit von       14 Stunden 15 Minuten um 4 Stunden 15 Minuten überschritten.

         f. von 06.03.2011, 16:14 Uhr bis 07.03.2011, 19:22 Uhr bei einer Lenkzeit von       11 Stunden 19 Minuten um 1 Stunden: 19 Minute überschritten.

 

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

2)   die Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten, obwohl die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen darf, dass die in der Richtlinie 2002/15EG festgelegten wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird,

      i. In der Woche von 21.02.2011 bis 27.02.2011 wurde eine Lenkzeit von 72     Stunden 02 Minuten gemacht und dabei die Wochenlenkzeit um 16 Stunden 02       Minuten überschritten.

      ii.           In der Woche von 28.02.2011 bis 06.03.2011 wurde eine Lenkzeit von 61              Stunden 38 Minuten gemacht und dabei die Wochenlenkzeit um 5 Stunden 38       Minuten überschritten.

 

3)   die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90   Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier          aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. In den Wochen         von 21.02.2011 bis 06.03.2011 überschritten Sie diese um 43 Stunden 40    Minuten, da ihre      Lenkzeit 133 Stunden 40 Minuten betrug.

4)   nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine           Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

      i. Von 08.02.2011, 16:04 Uhr bis 09.02.2011, 03:59 Uhr wurde bei einer Lenkzeit        von 10 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 36 Minuten       eingehalten.

      ii. Am 09.02.2011 wurde von 08:29 Uhr bis 16:18 Uhr bei einer Lenkzeit von 06                         Stunden 45 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 39 Minuten eingehalten.

      iii. Am 11.02.2011 wurde von 08:18 Uhr bis 22:56 Uhr bei einer Lenkzeit von 13                        Stunden 17 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 24 Minuten eingehalten.

      iv. Am 12.02.2011 wurde von 12:07 Uhr bis 18:09 Uhr bei einer Lenkzeit von 05                        Stunden 26 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 20 Minuten eingehalten.

      v. Am 20.02.2011 wurde von 11:34 Uhr bis 19:42 Uhr; bei einer Lenkzeit von 07                        Stunden 01 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 37 Minuten eingehalten.

      vi. Von 21.02.2011, 16:13 Uhr bis 22.02.2011, 05:17 Uhr wurde bei einer Lenkzeit                         von 12 Stunden 20 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 20 Minuten                                  eingehalten.

      vii. Am 23.02.2011 wurde von 16:15 Uhr bis 23:54 Uhr bei einer Lenkzeit von 07                       Stunden 27 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

      viii. Von 24.02.2011, 18:45 Uhr bis 25.02.2011, 02:25 Uhr wurde bei einer Lenkzeit                        von 06 Stunden 41 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 18 Minuten                                  eingehalten.      

      ix. Am 25.02.2011 wurde von 11:48 Uhr bis 21:45 Uhr bei einer Lenkzeit von 08                        Stunden 53 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 22 Minuten eingehalten.

      x. Am 26.02.2011 wurde von 13:32 Uhr bis 22:21 Uhr bei einer Lenkzeit von 07                         Stunden 58 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 23 Minuten eingehalten.

      xi. Am 28.02.2011 wurde von 10:26 Uhr bis 17:50 Uhr bei einer Lenkzeit von 05                        Stunden 22 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 26 Minuten eingehalten.

      xii. Von 28.02.2011, 18:42 Uhr bis 01.03.2011, 00:43 Uhr bei einer Lenkzeit von 05                    Stunden 44 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

      xiii. Am 01.03.2011 wurde von 09:57 Uhr bis 20:53 Uhr bei einer Lenkzeit von 09                      Stunden 57 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 29 Minuten eingehalten.

 

      xiv. Von 02.03.2011, 17:18 Uhr bis 03.03.2011, 05:13 Uhr bei einer Lenkzeit von 10              Stunden 49 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 40 Minuten                                    eingehalten.

      xv. Am 03.03.2011 wurde von 14:17 Uhr bis 19:33 Uhr bei einer Lenkzeit von 05                 Stunden 17 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

      xvi. Am 04.03.2011 wurde von 12:40 Uhr bis 23:24 Uhr bei einer Lenkzeit von 09                Stunden 33 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 29 Minuten eingehalten.

      xvii. Am 05.03.2011 wurde von 08:52 Uhr bis 14:56 Uhr bei einer Lenkzeit von 05               Stunden 08 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 21 Minuten eingehalten

      xviii. Von 06.03.2011, 20:04 Uhr bis 07.03.2011, 02:35 Uhr bei einer Lenkzeit von

         05 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 26 Minuten eingehalten.       xix. Am 08.03.2011 wurde von 17:55 Uhr bis 23:23 Uhr bei einer Lenkzeit von 05                     Stunden 07 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

 

 

 

5) nicht

      i. innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder        wöchentlichen Ruhezeit eine täglich Ruhezeit von mindestens 11 Stunden      eingehalten. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen     genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von       mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von        mindestens 9 Stunden umfassen muss

         a. Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 08.02.2011 um 06:49 Uhr. Die     Ruhezeit betrug 01 Stunden 34 Minuten.

         b. Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 21.02.2011 um 06:59 Uhr. Die     Ruhezeit betrug 02 Stunden 17 Minuten.

         c. Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 23.02.2011 um 01:54 Uhr. Die     Ruhezeit betrug 05 Stunden 54 Minuten.

      ii. innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangen täglichen oder           wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11       zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige   Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden       berücksichtigt wurde.

         a. Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 11.02.2011 um 08:18 Uhr. Die

         Ruhezeit betrug 05 Stunden 15 Minuten.

         b. Der Beginn des 24-Stundenzeitraumes war am 02.03.2011 um 10:49 Uhr. Die

         Ruhezeit betrug 05 Stunden 35 Minuten.

      iii. innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von        mindestens 11 zusammenhängenden  Stunden  eingehalten, obwohl  der  Fahrer      zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro     Woche auf jeweils 9 zusammenhängenden Stunden wurde dabei berücksichtigt.

         a. Die Ruhezeit von 26.02.2011, 08:34 Uhr bis 27.02.2011, 08:33 Uhr betrug 06      Stunden 32 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden         konsumiert.

         b. Die Ruhezeit von 28.02.2011, 06:41 Uhr bis 01.03.2011, 06:40 Uhr betrug 05      Stunden 57 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden         konsumiert.

         c. Die Ruhezeit von 04.03.2011, 07:17 Uhr bis 05.03.2011, 07:16 Uhr betrug 07      Stunden 52 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden         konsumiert.

      iv. die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten,     obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechst 24           Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentliche Ruhezeit einzuhalten

         a. Ende des sechsten 24 Stundenzeitraumes war am 20.02.2011. Bis zum Ende       des sechsten 24-Stundenzeitraumes wurden nur 11 Stunden 16 Minuten (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt. Die nächste (verkürzte) wöchentliche Ruhezeit           beginnt um 175 Stunden 21 Minuten zu spät am 05.03.2011 um 16:07 Uhr.

      v. die regelmäßige wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht    zeitgerecht begonnen, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechst 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen    wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.

         a. Das Ende des sechsten 24 Stundezeitraumes war am 21.02.2011. In diesem       Zeitraum wurden nur 11 Stunden 03 Minuten (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt.

 

Verwaltungsübertretungen nach

Zu1.: Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 i.V.m. §134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

Zu 2.: Art. 6 Abs.2 EG-VO 561/2006 i.V.m. §134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

Zu 3.: Art. 6 Abs.3 EG-VO 561/2006 i.V.m. §134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

Zu 4.: Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. §134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

Zu 5.: Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 i.V.m. §134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro           falls diese                        Freiheits-      gemäß

                                      uneinbringlich ist,              strafe

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von     von

 

zu 1.:  900,00 Euro Zu 1.: 7 Tage          ---      Zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 2 .: 350,00 Euro Zu 2.: 70 Stunden    ---      Zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 3.:  300,00 Euro Zu 3.: 60 Stunden    ---      Zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 4.:  1.400,00 Euro          Zu 4.: 11 Tage                  Zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 5.:  1.100,00 Euro          Zu 5.: 9 Tage                   Zu 1.: § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

405,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.455,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er nicht persönlich einvernommen worden sei, obwohl dies im Wege der Rechtshilfebehörde leicht möglich gewesen wäre. Auch die Einteilung der belangten Behörde in sehr schwerwiegende Verstöße sei nicht für alle Übertretungen zutreffend. Weiters sei nicht einsichtig, weshalb die Angabe des Beschuldigten, dass er bis zu 20 oder 30 Minuten zum nächstmöglichen freien Parkplatz habe weiterfahren müssen, vom Sachverständigen nicht nachvollzogen werden konnte. Es sei allgemein bekannt, dass auf österreichischen Autobahnen nicht immer ausreichend freie Parkplätze zu Verfügung stehen, weshalb er eben in einzelnen Fällen gezwungen war, 20 bis 30 Minuten länger zu fahren.

 

Weiters wurden Ausführungen zur Strafbemessung gemacht, wobei insbesondere bemängelt wurde, dass die Summe der verhängten Geldstrafen mehr als 80% der gesetzlichen Höchststrafe ausmache. Dies sei bei weitem überhöht und betrage in etwa 4fache seines monatlichen Nettoeinkommens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2012.  An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie ein Vertreter der Erstinstanz sind nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte am 08.03.2011 um 23:24 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Verkehrskontrolle auf der A8 bei Straßenkilometer 55,300 wurde seine Fahrerkarte überprüft, wobei sich die im erstinstanzlichen Straferkenntnis im Einzelnen aufgezählten Lenkzeiten, Ruhezeiten und Lenkpausen ergaben. Diese Aufzeichnungen wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert, woraufhin die Vertreterin des Berufungswerbers die Berufung gegen die Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses zurückzog und bezüglich der Punkte 4 und 5 auf die Strafhöhe einschränkte. Die dabei jeweils ohne ausreichende Lenkpause eingehaltenen Lenkzeiten (Punkt 4) sowie die jeweils eingehaltenen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten (Punkt 5) sind bereits im oben angeführten Tatvorwurf der Erstinstanz dargestellt. Bezüglich der wöchentlichen Ruhezeiten ist abweichend von dieser Darstellung zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber im Punkt 5 iv das Ende des sechsten 24-Stundenzeitraumes am 20.02.2011 und in Punkt 5 v das Ende des sechsten 24-Stundenzeitraumes am 21.02.2011 vorgeworfen wurde. Es handelt sich daher nicht um 2 verschiedene Zeiträume von jeweils sechs 24-Stundenzeiträumen, weshalb dem Berufungswerber nur eine dieser beiden Übertretungen hätte vorgeworfen werden dürfen. Im Übrigen handelt es sich sowohl am 20. als auch am 21.02.2011 nicht um das Ende sondern um den Beginn des sechsten 24-Stundenzeitraumes.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung ihre Berufung gegen die Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die dafür verhängten Strafen von insgesamt 1.550,00 Euro (Verfahrenskosten 155,00 Euro) sowie die entsprechenden Ersatzarreststrafen sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Punkte 4 und 5 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb der Schuldspruch der jeweiligen Übertretungen in Rechtskraft erwachsen und lediglich die Strafbemessung zu überprüfen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5.000,00 Euro.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstrassen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechende strenge Strafen sicherzustellen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters ist die relativ lange Dauer des Verfahrens als strafmildernd zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Bezüglich Punkt 4 ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er die Lenkpause in insgesamt 19 Fällen nicht rechtzeitig eingehalten hat. In mehreren Fällen hatte er sogar Lenkzeiten von mehr als 10 Stunden ohne ausreichende Lenkpausen absolviert. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher sehr hoch. Eine geringfügige Herabsetzung der dafür verhängten Strafe war letztlich nur auf Grund der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers möglich.

 

Bezüglich der nicht bzw. zu spät eingehaltenen Ruhezeiten ist – auch wenn der Spruch wegen der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe in Rechtskraft erwachsen ist – zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass ihm das Nichteinhalten der wöchentlichen Ruhezeiten zweimal für den gleichen Zeitraum vorgeworfen wurde. Es war daher bereits aus diesem Grund die Strafe herabzusetzen. Unabhängig davon ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber in diesem Punkt auch insgesamt achtmal das Unterschreiten der täglichen Ruhezeit vorgeworfen wurde, wobei diese einmal weniger als 2 und einmal weniger als 3 Stunden betragen hat. Der Unrechtsgehalt ist also auch bei dieser Übertretung sehr hoch. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber die wöchentliche Ruhezeit nur in einem Fall verkürzt hatte sowie seiner ungünstigen finanziellen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.000,00 bis 1.200,00 Euro bei Sorgepflichten für 1 Kind und Schulden) konnte die Geldstrafe in diesem Punkt spürbar herabgesetzt werden.

 

Eine noch weitere Herabsetzung war sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich. Die Häufung der Übertretungen lässt nur den Schluss zu, dass es entsprechend strenger Geldstrafen bedarf, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Delikten abzuhalten.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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