Linz, 03.01.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 19.09.2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 04.09.2012, Zl. VerkR96-2263-2011 wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2012 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung gegen die Strafhöhe bezüglich Punkt 4 wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.200,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.
II. Der Berufung gegen die Strafhöhe bezüglich Punkt 5 wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 800,00 Euro, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.
III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Punkte 4 und 5 reduzieren sich auf 200,00 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;
zu III.: §§ 64 ff VStG.
Hinweis:
Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung seine Berufung gegen die Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen. Die dafür verhängten Geldstrafen von insgesamt 1.550,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage und 130 Stunden) sowieso die Verfahrenskosten in Höhe von 155,00 Euro sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 3.905,00 Euro.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er nicht persönlich einvernommen worden sei, obwohl dies im Wege der Rechtshilfebehörde leicht möglich gewesen wäre. Auch die Einteilung der belangten Behörde in sehr schwerwiegende Verstöße sei nicht für alle Übertretungen zutreffend. Weiters sei nicht einsichtig, weshalb die Angabe des Beschuldigten, dass er bis zu 20 oder 30 Minuten zum nächstmöglichen freien Parkplatz habe weiterfahren müssen, vom Sachverständigen nicht nachvollzogen werden konnte. Es sei allgemein bekannt, dass auf österreichischen Autobahnen nicht immer ausreichend freie Parkplätze zu Verfügung stehen, weshalb er eben in einzelnen Fällen gezwungen war, 20 bis 30 Minuten länger zu fahren.
Weiters wurden Ausführungen zur Strafbemessung gemacht, wobei insbesondere bemängelt wurde, dass die Summe der verhängten Geldstrafen mehr als 80% der gesetzlichen Höchststrafe ausmache. Dies sei bei weitem überhöht und betrage in etwa 4fache seines monatlichen Nettoeinkommens.
3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2012. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie ein Vertreter der Erstinstanz sind nicht erschienen.
4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:
Der Berufungswerber lenkte am 08.03.2011 um 23:24 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Verkehrskontrolle auf der A8 bei Straßenkilometer 55,300 wurde seine Fahrerkarte überprüft, wobei sich die im erstinstanzlichen Straferkenntnis im Einzelnen aufgezählten Lenkzeiten, Ruhezeiten und Lenkpausen ergaben. Diese Aufzeichnungen wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert, woraufhin die Vertreterin des Berufungswerbers die Berufung gegen die Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses zurückzog und bezüglich der Punkte 4 und 5 auf die Strafhöhe einschränkte. Die dabei jeweils ohne ausreichende Lenkpause eingehaltenen Lenkzeiten (Punkt 4) sowie die jeweils eingehaltenen täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten (Punkt 5) sind bereits im oben angeführten Tatvorwurf der Erstinstanz dargestellt. Bezüglich der wöchentlichen Ruhezeiten ist abweichend von dieser Darstellung zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber im Punkt 5 iv das Ende des sechsten 24-Stundenzeitraumes am 20.02.2011 und in Punkt 5 v das Ende des sechsten 24-Stundenzeitraumes am 21.02.2011 vorgeworfen wurde. Es handelt sich daher nicht um 2 verschiedene Zeiträume von jeweils sechs 24-Stundenzeiträumen, weshalb dem Berufungswerber nur eine dieser beiden Übertretungen hätte vorgeworfen werden dürfen. Im Übrigen handelt es sich sowohl am 20. als auch am 21.02.2011 nicht um das Ende sondern um den Beginn des sechsten 24-Stundenzeitraumes.
5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vertreterin des Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung ihre Berufung gegen die Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die dafür verhängten Strafen von insgesamt 1.550,00 Euro (Verfahrenskosten 155,00 Euro) sowie die entsprechenden Ersatzarreststrafen sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Punkte 4 und 5 wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb der Schuldspruch der jeweiligen Übertretungen in Rechtskraft erwachsen und lediglich die Strafbemessung zu überprüfen ist.
5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung 5.000,00 Euro.
Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.
Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstrassen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechende strenge Strafen sicherzustellen.
Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Weiters ist die relativ lange Dauer des Verfahrens als strafmildernd zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.
Bezüglich Punkt 4 ist zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er die Lenkpause in insgesamt 19 Fällen nicht rechtzeitig eingehalten hat. In mehreren Fällen hatte er sogar Lenkzeiten von mehr als 10 Stunden ohne ausreichende Lenkpausen absolviert. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher sehr hoch. Eine geringfügige Herabsetzung der dafür verhängten Strafe war letztlich nur auf Grund der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers möglich.
Bezüglich der nicht bzw. zu spät eingehaltenen Ruhezeiten ist – auch wenn der Spruch wegen der Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe in Rechtskraft erwachsen ist – zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass ihm das Nichteinhalten der wöchentlichen Ruhezeiten zweimal für den gleichen Zeitraum vorgeworfen wurde. Es war daher bereits aus diesem Grund die Strafe herabzusetzen. Unabhängig davon ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber in diesem Punkt auch insgesamt achtmal das Unterschreiten der täglichen Ruhezeit vorgeworfen wurde, wobei diese einmal weniger als 2 und einmal weniger als 3 Stunden betragen hat. Der Unrechtsgehalt ist also auch bei dieser Übertretung sehr hoch. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber die wöchentliche Ruhezeit nur in einem Fall verkürzt hatte sowie seiner ungünstigen finanziellen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.000,00 bis 1.200,00 Euro bei Sorgepflichten für 1 Kind und Schulden) konnte die Geldstrafe in diesem Punkt spürbar herabgesetzt werden.
Eine noch weitere Herabsetzung war sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich. Die Häufung der Übertretungen lässt nur den Schluss zu, dass es entsprechend strenger Geldstrafen bedarf, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Delikten abzuhalten.
Zu III.:
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Gottfried Z ö b l