Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167297/5/Zo/Ai

Linz, 18.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 19.10.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 4.10.2012, Zl. VerkR96-4438-2012 wegen einer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird das Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  und § 13 Abs. 1 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und Abs.3 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Inhaber der Firma X e.U., welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges ist, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.6.2012 aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug - Kennzeichen X - am 2.2.2012 um 16:44 Uhr in Wartberg an der Krems auf der Phyrnautobahn A9 bei Km 10,600 gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt, obwohl er als Verantwortlicher der genannten Firma dazu verpflichtet gewesen wäre. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Er berufe sich auf Artikel 90 Abs.2 B-VG sowie die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 3.3.1984, wonach die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gegen das Verbot der Selbstbeschuldigung verstoße. Weiters seien der angeführte Tatzeitpunkt und der Ort strittig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung des Einspruches. Bereits daraus ergibt sich, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb einen öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer  des Pkw mit dem  Kennzeichen     X. Gegen den Lenker dieses Kraftfahrzeuges wurde eine Radaranzeige erstattet, weil er am 2.2.2012 um 16:44 Uhr auf der A9 bei Km 10,600 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h überschritten hatte. Der Zulassungsbesitzer wurde mit Schreiben der BH Kirchdorf vom 5.6.2012, nachweislich zugestellt am 8.6.2012, gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X am 2.2.2012 um 16:44 Uhr bekannt zu geben oder jene Person zu benennen, welche die Auskunftspflicht trifft.

 

Auf diese Anfrage hatte er nicht reagiert, weshalb er mit Strafverfügung vom 3.8.2012 wegen der nichterteilten Lenkerauskunft bestraft wurde. Diese Strafverfügung wurde nicht nachweislich zugestellt, allerdings hat der nunmehrige Berufungswerber am 10.8.2012 mit der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass er die Lenkererhebung nie erhalten habe. In weiterer Folge wurden der Rückschein der Lenkererhebung und das Radarfoto per E-Mail an den Berufungswerber übermittelt, wobei er – so wie bereits am 10.8.2012 – darauf hingewiesen wurde, dass er einen allfälligen Einspruch schriftlich einbringen müsse.

 

Der Berufungswerber erhob mit E-Mail vom 27.8.2012 Einspruch gegen die Strafverfügung und führte an, dass sich das Fahrzeug zur angefragten Zeit nicht am angefragten Ort befunden habe. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat daraufhin das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienstlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß    § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 13 Abs.1 AVG können Anträge, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

 

5.2. Aus der Bestimmung des § 13 Abs.1 AVG ergibt sich, dass eine telefonische Mitteilung der Behörde nicht als mündliches Einbringen gewertet werden darf. Unter Mündlichkeit ist im Sinne der Verwaltungsvorschriften das persönliche Vorsprechen bei einem Behördenorgan zu verstehen. Der Berufungswerber konnte daher beim Telefongespräch am 10.8.2012 nicht wirksam einen Einspruch erheben. Die Behörde hat ihn zutreffend  auf die Notwendigkeit des schriftlichen Einbringens (eine mündliche Vorsprache erschien auf Grund der Entfernung wohl nicht zweckmäßig) hingewiesen.

 

Andererseits beweist dieses Telefonat vom 10.8.2012, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung spätestens an diesem Tag zugestellt wurde. Er wurde auf diesen Umstand vom UVS mit Schreiben vom 4.12.2012 hingewiesen, hat dazu jedoch keine Angaben gemacht. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 10.8.2012 zu laufen und endete am Freitag, dem 24.8. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch jedoch erst am 27.8. eingebracht, weshalb er von der Erstinstanz als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben.

 

Zum Verständnis für den Berufungswerber ist noch auszuführen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche von der Behörde auch nicht verlängert werden kann. Der Umstand, dass dieser Mangel von der BH Kirchdorf vorerst nicht wahrgenommen wurde, ändert daher nichts an der Verspätung des Einspruches.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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