Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167345/2/Kei/TR/AK

Linz, 21.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael KEINBERGER über die Berufung des X, X, 4X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 15.10.2012, VerkR96-14140-2012, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

II.              Der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren 20% der verhängten Strafe, das sind 60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer der Aufforderung der BH Wels-Land vom 22.5.2012 nicht binnen zwei Wochen richtig Auskunft darüber erteilt habe, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X am 3.5.2012 um 8:24 Uhr in Thalheim bei Wels auf der X gelenkt bzw verwendet hat. Die von Berufungswerber angegebene Auskunftsperson (X) sei am 30.5.2012 verstorben. Deshalb habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Verwaltungsstrafe gem § 134 Abs. 1 KFG in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von € 30 verpflichtet.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er fristgerecht und richtig der Bezirkshauptmannschaft Auskunft darüber erteilt hat, wer die auskunftspflichtige Person zum angefragten Zeitpunkt war.

Weiters führt er an, dass das besagte KFZ bereits über mehrere Monate in verschiedenen Internetplattformen inseriert und zum Kauf angeboten wurde. Das Fahrzeug wurde einigen Dutzend Interessenten zur Probefahrt überlassen. Zudem bringt der Berufungswerber vor, dass das KFZ auch als Firmenwagen geführt wurde und entsprechend an mehrere Personen weitergegeben wurde.

Darüber hinaus rügt er, das ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei  sich persönlich zu dieser Situation zu äußern sowie dass er die Bezeichnung "pietätlos" als Beleidigung seiner Person empfinde.

In Bezug auf die Strafbemessung führt der Berufungswerber aus, dass im Sinn einer Verhältnismäßigkeit zwischen angeblicher Falschangabe und der Geldstrafe von 330 Euro in seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage (Einkommen 700 Euro, drei Kinder) eine wesentlich geringere Strafe geboten gewesen wäre.

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, (UVS Oö.) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS Oö., wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

4. Der UVS Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und der angefochtene Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie der Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte, jedoch von der Behörde in der Rechtsmittelbelehrung dezidiert auf die Beantragung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (Vgl VwGH 18.9.2008, 2006/09/0110), hatte gem. § 51e Abs. 3 Z 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde als Zulassungsbesitzer von der BH Wels-Land aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wer KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen X am 3.5.2012 um 8:24 Uhr in der Gemeinde Thalheim bei Wels, X, X in Fahrtrichtung Zentrum Thalheim gelenkt bzw verwendet hat.

Herr X gab daraufhin Herrn X (X; wohnhaft in X, X) als Auskunftsperson an. Diese Person ist jedoch bereits am 30.5.2012 verstorben. Daraufhin wurde über den Berufungswerber eine Strafverfügung in Höhe von 300 Euro ausgesprochen, da er der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht binnen zwei Wochen richtig Auskunft darüber erteilt hat, wer das KFZ, Kennzeichen X am 3.5.2012 um 8:24 Uhr in Thalheim bei Wels auf der X gelenkt bzw verwendet hat. Dadurch habe er § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 verletzt.

Dagegen erhob der Berufungswerber Einspruch und führte dabei aus, dass er am 4.6.2012 zum Fall VerkR96-3728-2012 fristgerecht und richtig Auskunft erteilt habe und um die Einstellung des Strafverfahrens ersuche.

Daraufhin trat die BH Wels-Land gem § 29a VStG am 6.8.2012 die Anzeige im elektronischen Weg an die BH Kirchdorf ab. Diese forderte Herrn X auf sich binnen zwei Wochen zu rechtfertigen, da die von ihm bekannt gegebene Person bereits verstorben sei. Gleichzeitig wird der Berufungswerber aufgefordert glaubwürdige Beweise dafür zu erbringen, dass er das Fahrzeug Herrn X überlassen habe. Weiters forderte die Behörde ihn auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, widrigenfalls diese geschätzt werden (Einkommen ca 1.300 Euro monatlich netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten keine).

Daraufhin führte der Berufungswerber an, dass das auf ihn zugelassene KFZ (X) von Jänner bis August auf diversen Gebrautwagen-online Börsen inseriert war. Das Fahrzeug sei von ca. 30-40 Personen zur Probefahrt überlassen worden. Dabei waren meist mehrere Personen dabei (Mann, Frau, Kinder, Bruder usw). Wer genau zum Tatzeitpunkt mit dem KFZ gefahren sei, könne er nicht bekannt geben, dazu habe er die besagte Auskunftsperson genannt. Er bringt als Beweis den Kaufvertrag seines Fahrzeuges (X) sowie die Abmeldebestätigung am 20.8.2012 bei. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beziffert der Berufungswerber mit: Einkommen: 750 Euro; Vermögen: -34.000 Euro sowie drei Kinder als Sorgepflichten an.

Daraufhin verhängte der Bezirkshauptmann von Kirchdorf mit dem gegenständlichen Straferkenntnis gem § 103 Abs. 2 iVm 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) sowie einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 Prozent (30 Euro) über X, da er der Aufforderung der BH Wels-Land vom 22.5.2012 binnen zwei Wochen richtig darüber Auskunft zu erteilen, wer am 3.5.2012 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X in Thalheim bei Wels auf der X gelenkt bzw verwendet hat, nicht richtig erteilt habe. Die vom Berufungswerber per 4.6.2012 ausgefülltem Lenkererhebungsformular bekannt gegebene Person sei bereits am 30.5.2012 verstorben.

 

Die belangte Behörde führte begründend u.a. aus:

Gem § 103 Abs. 2 KFG hat diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift des betreffenden Person enthalten müssen, der Zulassungsbesitzer zu erteilen; wenn er sie nicht erteilen kann, hat er Personen zu benennen, die diese Auskunft erteilen können, welche dann diese Verpflichtung trifft. Die Angaben des Auskunftsberechtigten entbinden die Behörden nicht, dies Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden können, sind diese Aufzeichnung zu führen.

Es genügt nicht der Behörde irgendeine Mitteilung zu erteilen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG dient nicht nur der Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenkers, sondern soll auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglichen. Übertretungen gegen diese Bestimmung stellen gravierende Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Eine missbräuchliche Verwendung von Daten Verstorbener ist überdies sehr pietätlos.

Zum Verschulden führt die belangte Behörde aus, dass der Berufungswerber nicht glaubhaft machen konnte, dass er am Verschulden der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 VStG). Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß heranzuziehen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Letztere wurden wie von Berufungswerber angeführt mitbedacht. Weiters wurde das Vorliegen von drei Vormerkungen bei der hiesigen Behörde (davon bereits zwei betreffend § 103 Abs. 2 KFG) sowie eine Vormerkung der BH Wels-Land berücksichtigt.

Der Berufungswerber führt in seiner Berufung aus, dass er fristgerecht und richtig der BH Kirchdorf Auskunft darüber erteilt hat, wer die auskunftspflichtige Person im angefragten Zeitpunkt war. Neben dem erneuten Vorbringen bezüglich des Inserierens im des Fahrzeugs im Internet, bringt er weiters hervor, dass das Auto als Firmenwagen genützt werde und es deswegen an mehrere Personen weitergegeben wurde. Das Straferkenntnis sei ihm gegenüber voreingenommen verhängt worden und er empfinde die Bezeichnung "pietätlos" als Beleidigung.

Zur Strafhöhe führt er aus, dass im Sinne einer Verhältnismäßigkeit zwischen angeblicher Falschaussage und der Geldstrafe von 401,50 Euro angesichts der schweren wirtschaftlichen Lage eine wesentlich geringere Strafe verhängt hätte werden müssen.

 

4.2. Zu diesen Darstellungen wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgehalten:

Im Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerauskunft war die vom Berufungswerber angegebene Auskunftsperson bereits verstorben, weshalb diese in evidenter Weise nicht mehr als solche herangezogen werden kann (siehe Punkt 5.1.).

 

Der UVS Oö hegt Zweifel, dass ein Fahrzeug so lange Zeit (Jänner bis August 2012) auf diverse Gebrauchtwagenbörsen inseriert wurde. Weiters macht der Berufungswerber (erst) in der Berufung geltend, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handelt und mehrere Personen darauf zugreifen können. Als solches müsste es aber sehr wahrscheinlich Aufzeichnungen über die jeweils vorgenommenen Fahrten (üblicherweise wird ein Fahrtenbuch [insb aus steuerlichen Gründen] geführt) geben. 

 

Diese Erwägungen stützen die Annahme des UVS Oö., dass es sich hier um Schutzbehauptungen handelt. Diese Prämisse wird auch durch die Tatsache gestützt, dass der Berufungswerber bereits zwei einschlägige Vormerkungen der BH Kirchdorf gem § 103 Abs. 2 KFG aufweist. Zuletzt lässt auch ein weiteres gegen Herrn X laufendes Verwaltungsstrafverfahren betreffend dieselbe Rechtsgrundlage und mit den exakt gleichen Behauptungen an der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers nicht unerhebliche Zweifel aufkommen.

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug (hier X) gelenkt hat. Diese Auskünfte, die den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Durch die Nennung eines Toten ist der Berufungswerber seinen Pflichten eine auskunftspflichtige Person namhaft zu machen in evidenter Weise nicht nachgekommen. Nach der Judikatur des VwGH (10.4.1991, 90/03/0278) wird ein KFZ üblicherweise nur Personen überlassen, welche man kennt ("Beweisregel"; vgl Sprinzel, Verfahrensfragen des § 103 Abs. 2 KFG [Teil I], ZVR 2001, 378). Deshalb müsste es dem Berufungswerber bewusst gewesen sein, dass die von ihm bekannt gegebene Person bereits verstorben ist. Aus diesem Grund liegt in dem Verhalten des Herrn X eine objektive Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG vor.

Nach ständiger Rsp des VwGH (vgl etwa 16.2.1999, 98/02/0405; 30.6.1993, 93/02/0109) liegt § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach Abs. 2 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Infolge der Nennung eines Toten als auskunftspflichtige Person werden der Behörde weitere Untersuchungen (Rechtshilfeersuchen, etwaige Befragung der Wittwe udgl) aufgebürdet, was jedoch mit dem Telos des § 103 Abs. 2 KFG nicht vereinbar erscheint.

Im Übrigen geht die vom Berufungswerber intendierte Rechtfertigung, dass infolge der Inserierung des besagten KFZ mehrere Personen damit gefahren sind und er damit nicht sagen könne, wer genau im angefragten Zeitpunkt das KFZ lenkte insofern ins Leere, als, diese Auskunft jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs. 2 KFG entspricht (VwGH 17.3.1982, 81/03/0021).

5.2. Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gem. § 134 Abs. 1 KFG 5.000 Euro.

 

Bereits im gegenständlichen Straferkenntnis wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Weiters wurde auch das Verschulden sowie die einschlägigen Vormerkungen gem § 103 Abs. 2 KFG berücksichtigt. Diese Tatsachen werden auch vom UVS Oö. mitberücksichtigt.  Das Vorliegen des einschlägigen Vormerkungen wird als erschwerend gewertet.

Angesichts des Ausmaßes des Verschuldens, welches durch die offenbar bewusste Nennung einer bereits verstorbenen Person als Auskunftsperson als nicht gering zu werten ist sowie der bereits vorliegenden einschlägigen Vormerkungen (und des weiteren Verfahrens infolge Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG [VwSen 166344-2012]), die insb aus spezialpräventiven Erwägungen eine Sanktionierung erfordern, erscheint es geboten zu sein die Höhe der Geldstrafe aufrecht zu erhalten.

Die Höhe des unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ist angemessen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

 

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