Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167495/2/Kei/AK

Linz, 18.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Dezember 2012, Zl. VerkR96-23505-2012, zu Recht:

 

 

I.             Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "angerechnet)." gesetzt wird "angerechnet), zu zahlen.", keine Folge gegeben.

II.          Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20% der verhängten Strafe, dass sind 10 Euro, zu leisten

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. November 2012 Zl. VerkR96-23505-2012, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:        Gemeinde X, X A1 bei km 256.500 in Fahrtrichtung Salzburg

Tatzeit:       19.09.2012, 14.51 Uhr

Fahrzeug:   PKW, X

1.     Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe von 100 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO                                          50,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung richtet sich der nur gegen das Ausmaß der Strafe gerichtete Einspruch.

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 15.11.2012, Zahl VerkR96-23505-2012, verhängten Strafe wird abgewiesen.

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,50 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 55,00 Euro.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs. 2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG. 1991)."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Dezember 2012, Zl. VerkR96-23505-2012-rm, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen vier die Person des Berufungswerbers (Bw) betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die einschlägig sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen ca. 1500 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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