Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167510/3/Zo/Ai

Linz, 17.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X vom 27.12.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 10.12.2012, Zl. VerkR96-2705-2012 wegen einer Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29.7.2012 um, 00:00 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in Grein auf der X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 420 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 200 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er den gegenständlichen Abend gemeinsam mit seiner Freundin zu Hause verbracht habe und dann gegen Mitternacht mit seinem Pkw zu einer Veranstaltung des TSV Grein gefahren sei. Bei dieser Fahrt sei er nicht alkoholisiert gewesen. Erst im Zuge der Veranstaltung habe er eine größere Menge alkoholische Getränke konsumiert, jedoch keine Fahrzeuge mehr gelenkt. Der bei der Alkoholuntersuchung festgestellten Messwert von 1,42 Promille ergebe sich ausschließlich aus seinem Alkoholkonsum in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:41 Uhr. Die Annahme der Behörde, dass er bereits um 00:00 Uhr 2,3 Promille gehabt habe, sei völlig unzulässig und beruhe auf willkürlichen Annahmen des Amtsarztes.

 

Entgegen den Berechnungen des Amtsarztes habe er um 00:00 Uhr noch 0,0 Promille gehabt und der Messwert von 1,42 Promille habe sich auf Grund des von ihm nach 00:00 Uhr konsumierten Alkohols ergeben. Es könnten zwar keine exakten Mengen des konsumierten Alkohols bekannt gegeben werden, weil die Mischgetränke von Hand gemischt wurden seien und daher der genaue Alkoholgehalt dieser Mischgetränke nicht feststellbar sei. Weiters sei es völlig lebensfremd, wenn man annehmen würde, dass jemand mit 2,3 Promille zu einem Fest fahre, sich dort knapp 5 Stunden aufhalte und in dieser Zeit keinerlei alkoholischer Getränke mehr konsumiere.

 

Bei der genaue Berechnung des Alkoholgehaltes gebe es Unsicherheiten, welche sich aus der Berücksichtigung des Absorptions- und Resorptionsverlustes, des körperlichen Zustandes, des Alters, der Organfunktionen usw. ergeben. Unter Berücksichtigung dieser hohen Fehlerquellen könnten bei rechtmäßiger Vorgangsweise die Berechnungen und Aussagen des Amtsarztes nicht zu Lasten des Berufungswerbers verwertet werden, weshalb zumindest im Zweifel davon auszugehen sei, dass er tatsächlich beim Lenken seines Fahrzeuges am Weg zum Veranstaltungsort um ca. 00:00 Uhr keinerlei Alkoholisierung aufgewiesen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie einer telefonischen Befragung des Meldungslegers. Da sich bereits daraus ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war trotz des Antrages eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29.7.2012 um ca. 00:00 Uhr seinen Pkw in Grein bis zum Parkplatz neben der X. In weiterer Folge lenkte sein Bekannter X den Pkw zum nahegelegenen Turul-Parkplatz.

 

Um 03:40 Uhr zeigte der Berufungswerber telefonisch bei der Bezirksleitstelle Perg an, dass ein Unbekannter seinen Pkw beschädigt habe. Nach dem Eintreffen wurde vom Polizeibeamten Abt. Insp. X beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome festgestellt, wobei der Berufungswerber von Anfang an bereits gegenüber den Polizisten angab, dass er den Pkw zuletzt gegen Mitternacht  gelenkt habe. Dabei sei er nüchtern gewesen, erst danach sei er zu einer Veranstaltung gegangen und habe dort verschiedene alkoholische Getränke konsumiert. Die Untersuchung mit dem Alkomat ergab um 04:41 Uhr ein Messergebnis von 0,71 mg/l.

 

Der Polizeibeamte Abt. Insp. X gab auf Befragen gegenüber dem  UVS an, dass es hinsichtlich der Fahrt des Berufungswerbers um 00:00 Uhr keinerlei Zeugen oder sonstige Beweismittel gebe, ob sich der Berufungswerber bereits zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Es sind auch keinerlei Beweise oder konkrete Verdachtsmomente vorhanden, dass der Berufungswerber zu einem späteren Zeitpunkt (allenfalls kurz vor der polizeilichen Amtshandlung) den Pkw noch gelenkt hätte.

 

Der Berufungswerber hielt diese Rechtfertigung auch im erstbehördlichen Verfahren aufrecht, wobei er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 4.9.2012 angab, dass er in der Zeit zwischen Mitternacht und seinem Anruf bei der Polizei 2 Seiterl Bier, 4 Cola/Weißwein und 7 Cappy/Vodka getrunken habe. Der von der Behörde herangezogene Amtsarzt berechnete in seinem Gutachten vom 12.9.2012 einen minimalen Alkoholisierungsgrad um 00:00 Uhr von 1,89 Promille. Dieser Berechnung lag die Annahme zu Grunde, dass der Berufungswerber nach 00:00 Uhr keinen Alkohol mehr konsumiert hatte und zwischen 00:00 Uhr und dem Alkotest um 04:41 Uhr ein entsprechender Alkoholabbau statt gefunden hatte. Weiters ergibt sich aus dem Gutachten, dass bei Berücksichtigung der angegebenen alkoholischen Getränke bei einem gemessenen Blutalkoholgehalt von 0,71 mg/l die Rückrechnung einen Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt von 2,3 Promille ergeben würde.

 

In diesem Gutachten wurde die Frage nicht erörtert, ob das Messergebnis (0,71 mg/l) um 04:41 Uhr durch den Konsum der vom Berufungswerber behaupteten Getränke in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 03:40 Uhr erklärt werden könnte. Eine ungefähre Berechnung dieser Frage unter Anwendung der Widmark-Formel durch das Zuständige Mitglied des UVS ergab, dass unter Berücksichtigung der bekannten Ungenauigkeiten dieser Rechenmethode sowie der nicht genau bekannten konsumierten Alkoholmenge das Messergebnis auch dadurch erklärt werden kann. Die Angaben des Polizeibeamten sowie das Ergebnis der Alkoholberechnung wurden der Erstinstanz telefonisch zur Kenntnis gebracht, auf die Abgabe einer Stellungnahme wurde verzichtet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die den Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Im gegenständlichen Verfahren ist sicher, dass der Berufungswerber den angeführten Pkw gegen Mitternacht gelenkt hat. Ob er sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, kann jedoch nicht sicher festgestellt werden. Das Ergebnis des Alkotests um 04:40 Uhr kann zwar durchaus so wie von der Erstinstanz interpretiert werden, nämlich dass sich der Berufungswerber auch um Mitternacht bereits in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und sein Alkoholisierungsgrad dabei auf Grund des in der Zwischenzeit statt gefundenen Alkoholabbaus sogar höher war als das festgestellte Messergebnis. Andererseits ist es aber auch durchaus realistisch und lebensnah, dass der Berufungswerber bis zur Fahrt um Mitternacht keine (bzw. jedenfalls keine rechtlich relevanten Mengen) alkoholischen Getränke konsumiert hatte und das Messergebnis auf Grund der in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 03:40 Uhr konsumierten Getränke zustande kam. Der Berufungswerber hat sich auch von Anfang an in diese Richtung gerechtfertigt und auch dem erhebenden Polizeibeamten erschienen diese Angaben nach seinen eigenen Angaben durchaus plausibel.

 

Es ist daher keinesfalls mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass sich der Berufungswerber bei der Fahrt um Mitternacht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Für eine allfällige spätere Fahrt durch den Berufungswerber (nach dem Konsum der von ihm angeführten alkoholischen Getränke) gibt es ebenfalls keine ausreichenden Beweismittel. Es war daher der Berufung statt zu geben, dass Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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