Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101381/12/Bi/Fb

Linz, 05.10.1993

VwSen - 101381/12/Bi/Fb Linz, am 5. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des T B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M D, vom 2. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 17. Juni 1993, VerkR96/2916/1993/Gi, aufgrund des Ergebnisses der am 30. September 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 1.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil er am 24. März 1993 um etwa 11.25 Uhr den PKW in Ried/Innkreis auf der H, dem K, der G und dem V gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe B ist. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 30. September 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers seines rechtsfreundlichen Vertreters Dr. S-L sowie des Vertreters der Erstinstanz Mag. G durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der Berufungsausführungen den Tatvorwurf zur Gänze bestritten und eine Gegenüberstellung der beiden Meldungsleger mit ihm und dem Zeugen R sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des angeführten Zeugen, seiner Ehegattin sowie der Zeugin M K beantragt. Am Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsmittelwerber sein Berufungsvorbringen insofern modifiziert, als er auf die Einvernahme der beantragten Zeugen sowie die Gegenüberstellung verzichtet und im übrigen zugestanden hat, den PKW am 24. März 1993 ohne Lenkerberechtigung gelenkt zu haben. Er hat jedoch mangelnde Konkretisierung des Spruches geltend gemacht und im übrigen sein Geständnis als bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Milderungsgrund eingewendet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber ebenso wie der Vertreter der Erstinstanz gehört wurde.

4.1. Demnach ist unbestritten, daß der Rechtsmittelwerber, ohne eine Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen, am 24. März 1993 um etwa 11.25 Uhr im Stadtgebiet Ried einen PKW gelenkt hat. In rechtlicher Hinsicht ist zum nunmehrigen Berufungsvorbringen auszuführen, daß im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme in einen Stadtplan geklärt wurde, daß der Rechtsmittelwerber bei der Lughoferkreuzung auf der J-G-H-Straße eingeordnet war, nach rechts auf den K einbog und sogleich nach links in die G weiterfuhr. Laut Akteninhalt sind die beiden Meldungsleger RI K und RI B, denen der PKW zuvor aufgefallen war, von der M nach links in den V eingebogen, wo ihnen der Rechtsmittelwerber in einer Entfernung von 50 m bereits entgegenkam. Aus dem Akteninhalt in Verbindung mit dem Stadtplan ergibt sich, daß die in der Anzeige angeführten Straßenzüge insgesamt eine Länge von maximal 500 m aufweisen und daher in wenigen Minuten zu durchfahren sind. Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen wurde dem Rechtsmittelwerber niemals vorgeworfen, um 11.25 Uhr in 4 Straßen gleichzeitig gewesen zu sein, sondern ergibt sich schon aus der Anzeige zweifelsfrei, in welcher Reihenfolge die Straßenzüge befahren wurden. Auch die angegebene Zeit "etwa 11.25 Uhr" ermöglicht durchaus einen Spielraum von 11.24 Uhr bis 11.26 Uhr, sodaß nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG insofern Genüge getan wurde, als der Tatvorwurf so genau umschrieben wurde, daß der Rechtsmittelwerber in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Außerdem handelt es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Dauerdelikt, sodaß es nicht der Anführung von Hausnummern oder sonstiger markanter Punkte zur genauen Tatortbezeichnung bedarf (vgl VwGH vom 2. Juni 1982 Slg. 10573 A).

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.2. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung das Geständnis des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd zu berücksichtigen ist. Die finanziellen Verhältnisse wurden insofern korrigiert, als der Rechtsmittelwerber Schulden im Ausmaß von ca. 250.000 S hat.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: Der Rechtsmittelwerber hat bislang 4 einschlägige Übertretungen, nämlich 2 aus dem Jahr 1991, eine aus dem Jahr 1992 und eine aus dem Jahr 1993. Zuletzt wurde über ihn wegen Lenkens eines Fahrzeuges am 16. Februar 1993 ohne Lenkerberechtigung eine Strafe von 6.000 S verhängt, zuvor wegen Lenkens eines PKW ohne Lenkerberechtigung am 1. Oktober 1992 eine Geldstrafe von 5.000 S. Der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Vorfall ereignete sich am 24. März 1993, also nicht einmal 6 Wochen nach der letzten Übertretung. Auch damals hat der Rechtsmittelwerber laut Mitteilung des Vertreters der Erstinstanz ein Geständnis abgelegt und ausdrücklich versprochen, er werde nun keinen PKW mehr ohne Lenkerberechtigung lenken und sich um eine solche bemühen. Aus der neuerlichen Übertretung ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Schluß zu ziehen, daß die bisher verhängten Geldstrafen offensichtlich nicht ausgereicht haben, dem Rechtsmittelwerber, der als rumänischer Staatsbürger Österreich zu seinem Aufenthaltsland erwählt hat, vor Augen zu führen, daß auch hier die Einhaltung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen Grundvoraussetzung für das geordnete und für alle Seiten gewinnbringende Zusammenleben von Menschen ist, wobei sich auch ausländische Staatsangehörige, die in Österreich leben, an die österreichischen Gesetze zu halten haben.

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei mildernd zwar das Geständnis, erschwerend jedoch 4 einschlägige Vormerkungen sowie die kurze Zeitspanne zwischen der letzten einschlägigen Vormerkung und dem gegenständlichen Vorfall zu werten waren. Die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (9.000 S netto monatlich, Schulden in Höhe von 250.000 S, keine Sorgepflicht für die berufstätige Gattin, wohl aber für ein Kind) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt, können eine Herabsetzung der verhängten Strafe aber nicht rechtfertigen. Dem Rechtsmittelwerber steht es frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen anzusuchen. Die verhängte Strafe liegt noch im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG sieht Geldstrafen bis 30.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen bis 6 Wochen vor) und ist im Hinblick auf ihren general- sowie vor allem spezialpräventiven Zweck gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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