Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101386/5/Bi/Fb

Linz, 29.09.1993

VwSen - 101386/5/Bi/Fb Linz, am 29. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des H D, vom 3. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Mai 1993, St 3.567/93-Hu, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 3. März 1993 um 5.22 Uhr in L, stadteinwärts, das Kraftfahrzeug mit Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil in der Berufung ausdrücklich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet, eine Verhandlung aber nicht verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, sein Führerschein sei von der Polizeidirektion in L, Z, ausgestellt. Laut Rücksprache mit der Botschaft in Z werde der Führerschein in Österreich anerkannt; wenn man außerdem ein halbes Jahr mindestens in Z gewesen sei, werde er sogar umgeschrieben. Z habe mit Österreich ein Abkommen laut Genfer Konvention.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund des Akteninhalts stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber am 3. März 1993 um 5.22 Uhr als Lenker des PKW in L auf der L stadteinwärts fahrend vor dem Haus Nr. zu einer Lenkerund Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Dem Meldungsleger GI Z wies der Rechtsmittelwerber einen zypriotischen Führerschein, der nicht in deutscher Sprache abgefaßt war, vor und gab an, er besitze einen Führerschein und dürfe mit diesem Fahrzeug machen, was er wolle. Ihm wurde die Weiterfahrt untersagt und Anzeige erstattet. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, daß der Rechtsmittelwerber seit 23. Oktober 1991 in L, mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung nur für die Gruppe zulässig ist, in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß Abs.5 dieser Bestimmung ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Gemäß § 79 Abs.3 KFG 1967 können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes bestätigt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur für die Dauer eines Jahres auszustellen.

Tatsache ist, daß der Rechtsmittelwerber seit dem Jahr 1991 an seinem jetzigen Wohnsitz gemeldet ist und auch nie behauptet hat, den Wohnsitz in Österreich jemals aufgegeben zu haben. Er hat bei der Anhaltung am 3. März 1993 auch keine Doppelwohnsitzbestätigung iSd § 79 Abs.3 KFG 1967 vorgewiesen, sodaß außer Betracht bleiben kann, ob er in Z jemals einen Wohnsitz begründet hat oder dort lediglich ein halbes Jahr auf Urlaub war. Richtig ist, daß eine in Z erworbene Lenkerberechtigung in Österreich aufgrund eines speziellen Abkommens im vollen Berechtigungsumfang insofern anerkannt wird, als unter den Voraussetzungen des § 64 Abs.6 KFG 1967 eine Umschreibung der im Ausland erteilten auf eine inländische Lenkerberechtigung vorgenommen wird. Eine der Voraussetzungen dafür ist aber, daß beim Antragsteller keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen.

Die angeführten rechtlichen Überlegungen wurden dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 15. Juli 1993 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Er hat auf dieses Schreiben bislang nicht reagiert, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt ist, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Tatsache ist, daß der Rechtsmittelwerber am 3. März 1993 nicht im Besitz einer österreichischen Lenkerberechtigung war (auch die zypriotische Lenkerberechtigung war nicht umgeschrieben), er keine Doppelwohnsitzbestätigung vorlegen konnte und auch die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland schon länger als ein Jahr zurücklag, sodaß er nicht berechtigt war, mit der zypriotischen Lenkerberechtigung in Österreich ein Fahrzeug zu lenken. In subjektiver Hinsicht kann der Rechtsmittelwerber sich nicht auf einen Irrtum in der Weise berufen, daß ihm die österreichische Botschaft in Z die Auskunft erteilt habe, die zypriotische Lenkerberechtigung werde in Österreich vollinhaltlich anerkannt. Diese Auskunft war im Hinblick auf die in Österreich mögliche Umschreibung auf eine österreichische Lenkerberechtigung zwar richtig, jedoch muß auch der Antragsteller gewisse Voraussetzungen erfüllen, zB verkehrszuverlässig sein. Es wäre nun die Aufgabe des Rechtsmittelwerbers gewesen, sich darüber bei einer geeigneten Behörde entsprechend zu informieren. Geeignete Behörde wäre in diesem Zusammenhang die Bundespolizeidirektion Linz gewesen, zumal bei dieser auch die Umschreibung vorzunehmen wäre bzw diese über die Voraussetzungen hiefür bescheidmäßig zu entscheiden hat. Die österreichische Botschaft in Z kennt weder die persönliche Situation des Rechtsmittelwerbers noch ist die dort erteilte Auskunft, die selbstverständlich nur im Hinblick auf die grundsätzliche Anerkennung der zypriotischen Lenkerberechtigung in Österreich gemeint sein konnte, für die österreichische Behörde verbindlich. Da sich aber der Rechtsmittelwerber mit der erforderlichen Sorgfalt über die für ihn geltenden Bestimmungen zu informieren hat, ist ihm die in Rede stehende Übertretung auch subjektiv vorwerfbar.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die Erstinstanz die im § 19 VStG angeführten Umstände berücksichtigt hat, wobei den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses weder hinsichtlich der Milderungs- oder Erschwerungsgründe noch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Rechtsmittelwerbers etwas entgegenzusetzen ist. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S vor). Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum