Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401251/4/MZ/WU

Linz, 16.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von Afghanistan, vertreten durch den X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 10. Jänner 2013 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 82 Abs 1 und 83 Abs 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl I 2005/100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 2012/50) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/456.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 10. Jänner 2013, GZ: Sich40-4032-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs 2a Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und vollzogen. Der Bf befindet sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich weiterhin in Schubhaft.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen aus:

 

"Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

 

Sie wurden am 04.12.2012, um 20:01 Uhr, vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle X, vorstellig und brachten unter den von Ihnen genannten Personalien: `X, geb. X in X, StA. v. Afghanistan´ einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz (Asyl) in Österreich ein.

 

Weder im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages noch während des weiteren Verlaufes Ihres bisherigen Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie im Stande ein Reisedokument, oder ein anderweitiges Dokument welches einen Rückschluss auf Ihre Identität zulässt, den österr. Behörden in Vorlage zu bringen.

 

Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich Ihrer Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht, dass – ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind – bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlung im Gebiet der Europäischen Union bzw. im Schengenraum zu Ihrer Person vorliegt:

 

= = = >  07.11.2012 :       Erkennungsdienstliche Behandlung

                                      in X (ITALIEN)

 

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten der PI Traiskirchen-EAST – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari - am 06.12.2012 an, dass Sie `X´ heißen, am X in X geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, der Religion der Moslem (Sunniten) zugehörig und nach traditionellen Recht verheiratet sind. Ihre Muttersprache sei Dari, ansonsten hätten Sie keine weiteren Sprachkenntnisse. Weiters führten Sie an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie brachten weiters ins Treffen, dass Sie – nachdem Sie in Herat (Afghanistan) den Kontakt zu einem Schlepper hergestellt hätten und mit diesem gegen die Bezahlung eines Geldbetrages in der Höhe von Euro 10.500,-- Ihre Schleusung nach Österreich vereinbarten - vor ca. 2 Monaten Ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und mit Schlepperunterstützung, zu Fuß, illegal in den Iran eingereist seien. Nach einer Aufenthaltsdauer von 10 Tagen in Teheran, sowie von weiteren 10 Tagen an der iranisch/türkischen Grenze, seien Sie schließlich zu Fuß in die Türkei eingeschleust worden. Nach einem weiteren Zwischenaufenthalt in der Türkei seien Sie in der Folge per Schlauchboot nach Griechenland, und somit in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeschleust worden. In Griechenland seien Sie jedoch – so Ihre weiteren Ausführungen - von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Darüber hinaus hätten Sie in Griechenland einen Landesverweis bekommen, seien daraufhin jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Mit Schlepperunterstützung seien Sie im Anschluss nach Athen gebracht und dort 20 Tage lang in einer Schlepperunterkunft untergebracht worden. Mit weiteren 9 geschleppten Personen seien Sie schließlich in einem Klein-LKW versteckt und in diesem Versteck per Fähre nach Italien weitergeschleust worden. Über welchen Hafen Sie illegal in Italien eingereist seien würden Sie jedoch nicht wissen. Als Sie Ihr Versteck im LKW verlassen hatten seien Sie jedoch von der italienischen Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Zu dieser polizeilichen Amtshandlung bzw. zu Ihrem Gastaufenthalt in Italien führten Sie weiters an, dass Sie in Italien nicht um Asyl angesucht haben. Nachdem Sie wieder auf freien Fuß gesetzt wurden hätten Sie – so Ihre weiteren Ausführungen - neuerlich den Kontakt zu Ihren Schleppern hergestellt und seien von diesen zunächst nach Rom gebracht worden. Nachdem Ihnen in einer Schlepperunterkunft in Rom für die Dauer von 3 Tagen Unterkunft gewährt wurde, wurden Sie in der Folge mit Schlepperunterstützung per Bahn bis zur italienisch/österreichischen Grenze gebracht. Als Insasse eines PKW´s seien Sie schließlich am 04.12.2012 von Italien kommend ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingeschleust worden. Nach einer ca. 4 1/2 stündigen Fahrt hätten Sie den Schlepper-PKW letztlich in der Nähe des Asylamtes in X wieder verlassen. Für Ihre Schleusung bis nach Österreich bezahlten Sie letztlich – so Ihre Angaben - einen Geldbetrag in der Höhe von US-Dollar 10.500,--. Die an Sie herangetragene Frage, ob Sie je ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis hatten, haben Sie verneint. Die weiters an Sie gerichtete Frage, ob etwas dagegen sprechen würde, wenn Sie in den von Ihnen durchreisten Mitgliedstaaten der EU (Griechenland, Italien) zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, haben Sie wie folgt wörtlich zitiert beantwortet: `Ich möchte nicht in diese Länder zurück, da ich nach Österreich wollte. Dies habe ich mit dem Schlepper ausgemacht.´ Auf die an Sie gerichtete Frage, zu Angaben über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Staat führten Sie an, dass Sie weder zu Österreich noch zu einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union einen familiären Bezug haben. Ihre nahesten Angehörigen, dass seien Ihre Frau, Ihre beiden minderjährigen Kinder, sowie Ihre Eltern und zwei Geschwister, sind - Ihren Angaben zur Folge - alle im Herkunftsstaat Afghanistan wohnhaft. Auf die an Sie herangetragene Frage, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben führten Sie wörtlich zitiert an: `In Afghanistan gibt es neben der Polizei auch noch andere bewaffnete Einheiten. Eines Tages ist ein Kommandant dieser Truppen zu mir in die Werkstatt nach X gekommen. Er hatte seinen siebenjährigen Sohn mit. Nachdem ich sein Auto repariert hatte, sollte ich die Luft in seinen Reifen prüfen. In diesem Augenblick holt mich ein Mitarbeiter von mir zu sich, da ich ihm helfen sollte. Der Sohn des Kommandanten hat weiter Luft in den Reifen gepumpt bis der Reifen explodiert ist. Das Kind wurde so schwer verletzt, dass es später im Spital verstorben ist. Der Kommandant sagte zu mir, dass ich dies absichtlich gemacht hätte und ich Schuld am Tod seines Sohnes sei. Er drohte mir an, mich zu töten. Ich floh sofort in die Stadt X. Dort hielt ich mich vier Monate auf. Einen Monat nach dem Vorfall hat der Kommandant meinen Bruder in X ausfindig gemacht und hat ihn erschossen. Aus diesem Grunde habe ich dann Afghanistan verlassen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.´ Befragt ob Sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfügen führten Sie an, dass Sie – abgesehen eines in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 120,-- - mittellos seien und von niemanden unterstützt werden.

Dem seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleiteten Aufnahmeersuchen an Italien wurde mit Schreiben der italienischen Behörde für Migration vom 15.12.2012 zugestimmt. Der EU-Staat Italien erklärte sich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für Ihre Übernahme sowie für die Durchführung der Prüfung Ihres in Österreich geäußerten Asylbegehrens zuständig.

 

Gleich gehend wurde von Seiten der italienischen Behörden mitgeteilt, dass Sie im Rahmen Ihres Gastaufenthaltes in Italien gegenüber den italienischen Behörden unter den abgeänderten Personalien: `X, geb. X´ in Erscheinung getreten sind.

 

Im Rahmen Ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 28.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle X, wurden unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, weitere Fragen an Sie herangetragen.

 

Nachfolgend nun eine auszugsweise Abschrift Ihrer niederschriftlichen Anhörung im Asylverfahren am 28.12.2012:

 

[…]

 

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Nein.

 

. . .

 

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 06.12.2012 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen gemacht haben richtig?

A: Ja

 

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen angeben?

A: Nein.

 

F: Besitzen Sie noch hier, zu Hause oder sonst irgendwo Dokumente die Ihre Identität bestätigen?

A: Nein. Dokumente besitze ich nicht. Auch zu Hause habe ich keine.

 

F: Haben sie jemals für ein Land ein Visum beantragt und bekommen?

A: Nein.

 

F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?

A: In Afghanistan war ich als Automechaniker tätig. Ich machte das ca 9 Jahre lang und damit bestritt ich meinen Lebensunterhalt.

 

F: Wie haben sie ihre bisherigen Reisen in die Türkei, nach Italien und nach Österreich finanziert?

A: Ich habe ca 10.500 US$ ausgegeben. Es waren meine Ersparnisse.

 

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, Schweiz oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

 

F: Warum haben sie nicht schon in Italien einen Asylantrag sondern sind nach Österreich weitergereist?

A: In Afghanistan habe ich mit dem Schlepper als Reiseziel Österreich vereinbart. Unterwegs wurde ich leider von der italienischen Polizei erwischt. Mir wurden dort Fingerabdrücke abgenommen. Ich wollte aber dort nicht bleiben und auch keinen Asylantrag stellen. Deshalb bin ich nach Österreich weitergereist.

 

[…]

 

F: Sie haben ja keinen Asylantrag gestellt. Auch in Österreich ist es so. Im Gegenteil, wenn sie hier keinen Asylantrag gestellt hätten, wären sie in Schubhaft gekommen?

A: Ich wollte nicht in Italien bleiben. Für mich persönlich war es auch nicht wichtig, dass ich dort nicht unterstützt wurde. Ich wollte von Anfang an nach Österreich.

 

[…]

 

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich will nicht nach Italien zurück. In Österreich war ich von Anfang an sehr kooperativ und ich habe die Wahrheit gesagt. In Italien habe ich nichts zu suchen und wenn ich abgeschoben werde, komme ich immer wieder nach Österreich. Ich möchte auch betonen, dass ich gegen die Gesetze nicht verstoßen werde. Ich werde alle europäischen Gesetze respektieren.

 

[…]

 

Ihr Asylantrag vom 04.12.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle X, AIS-Zl.: 12 17.741, vom 09.01.2013, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Italien zuständig ist. Ferner wurden Sie mit gleichen Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG. 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG. 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig ist.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG. 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 10.01.2013 in der Erstaufnahmestelle X in X persönlich ausgefolgt.

 

Am 10.01.2013, um 12:05 Uhr – und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA EAST-X der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden ist – wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion X in der Erstaufnahmestelle X, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und Sie in Ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen wurden – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten.

 

Weder anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie bislang im Stande ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen.

 

===> Ihre tatsächliche Identität ist demzufolge nicht gesichert !

 

Eine am 10.01.2013 zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Weiters wird seitens der bescheiderlassenden Behörde festgehalten, dass Sie – abgesehen eines gegenwärtig in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 184,90 --  mittellos sind.

 

Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG. hat die Behörde – im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG. – kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen.

 

Hinsichtlich der Notwendigkeit wird festgehalten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde und gleich gehend eine durchsetzbare Ausweisung in den (gemäß den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung) für die Prüfung des Antrages zuständigen Staat verfügt wurde, durch die im Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 geänderten Rechtsbestimmungen (und bei Vorliegen einer Ausreiseunwilligkeit) ein Sicherungsbedarf bereits indiziert ist. Mit einer zeitnahen Abschiebung nach Italien ist in Ihrem Fall jedenfalls zu rechnen, zumal sich Ihr Asylverfahren im finalen Stadium befindet und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren (bei Ausweisungen in einen EU-Staat ===> verkürzte Rechtsmittelfrist ===> 1 Woche !) von einer zeitlich kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen ist.

 

Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer nachhaltigen Aussagen im Asylverfahren lässt in schlüssiger und nachvollziehbarer Form Ihre offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat ITALIEN erkennen. Es ist offensichtlich, dass Sie den EU-Staat ITALIEN, trotz einer behördlichen Amtshandlung im Rahmen eines polizeilichen Aufgriffes und eines daraufhin zumindest einige Tage andauernden Gastaufenthaltes in diesem Land, als vollkommen ungeeignet halten um dort ein Asylbegehren einzubringen, dieses im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens prüfen zu lassen und um sich während dieser Prüfung zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten.

 

Mit der Asylantragstellung in Österreich wollten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär mit dem Ziel legalisieren, eine Abschiebung/Zurückschiebung nach Italien hinten anzuhalten und das in solchen Fällen vorgesehene zwischenstaatliche Regelungsregime damit zu unterlaufen.

 

Sie nehmen für Ihr Vorhaben, nämlich Ihr Reiseziel (Österreich) zu erreichen, mehrere illegale Grenzübertritte innerhalb er Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan rechtfertigen lassen. Anstelle sich in Italien einem Asylverfahren zu unterziehen oder aber Italien legal zu verlassen haben Sie Ihre unrechtmäßige Reisebewegung innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis in das Bundesgebiet der Republik Österreich fortgesetzt. Durch Ihr Verhalten haben Sie damit vorsätzlich und schwerwiegend (auch) gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Ihres Gastlandes Österreich verstoßen.

 

Ferner haben Sie auch an der Mitwirkung der Feststellung des im Asylverfahren in Österreich relevanten Sachverhaltes nur bedingt mitgewirkt.

 

Schriftstücke zu ihren erkennungsdienstlichen Behandlungen in Griechenland und in Italien bzw. zum Landesverweis aus Griechenland –welche ebenso wichtige Beweismittel darstellen- wurden von Ihnen offenbar vorsätzlich in Griechenland bzw. in Italien zurückgelassen, oder aber wurden diese von Ihnen vernichtet und damit den österr. Behörden vorenthalten.

Besonders erschwerend gilt es dazu festzuhalten, dass Sie im Gegensatz zu den von Ihnen gegenüber den österr. Behörden geäußerten Personalien, anlässlich Ihres vorausgehenden Gastaufenthaltes in Italien mit abgeänderten Personalien –insbesondere mit einem um 7 Jahre abgeänderten Geburtsdatum- in Erscheinung getreten sind. Die auf Vorhaltung der österr. Asylbehörde am 28.12.2012 von Ihnen dazu getätigten Angaben sind offensichtlich unglaubwürdig –eine phonetische Schreibweise eines Geburtsdatums ist nicht möglich, zudem hätte die italienische Polizei kein Interesse daran entgegen Ihren Ausführungen Ihr Lebensalter um 7 Jahre zu verjüngen; darüber hinaus führten Sie zunächst an, dass bei der Amtshandlung in Italien kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, ehe Sie äußerten, dass Sie sich mit den italienischen Polizeibeamten (wohlgemerkt ohne Dolmetscher, und nur mit Kenntnis der Sprache DARI) über Ihr Lebensalter unterhalten hätten- und demzufolge als reine Schutzbehauptung zu klassifizieren.

 

Mit der von Ihnen ebenfalls im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Anhörung vor dem BAA EAST-X am 28.12.2012 getätigten Aussage, dass Sie selbst in dem Falle einer tatsächlichen Abschiebung nach Italien immer wieder nach Österreich kommen werden, deklarieren Sie, dass Sie selbst im Fall einer für Sie negativen Finalisierung Ihres Asyl- und Ausweisungsverfahren in Österreich diese Entscheidung weder akzeptieren noch respektieren werden, sondern vielmehr ihr nachhaltiges Ziel weiter verfolgen werden, sich einen Aufenthalt in Österreich, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet –im Falle der Einbringung eines Asyl(folge)antrages in Österreich verfügen Sie in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation über keinen neuerlichen Anspruch auf die Gewährleistung einer Grundversorgung- zu verschaffen.  

 

Infolge der Ihnen drohenden Außerlandesbringung von Österreich nach Italien laufen Sie zudem Gefahr den Einsatz Ihrer finanziellen Mittel für Ihre Schleppung von Italien nach Österreich als ertraglose Aufwendung abschreiben zu müssen. Dieser Umstand trägt ebenso zur Feststellung einer intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit nach den Bestimmungen des FPG. bei.

 

In der Gesamtschau der vorliegenden und geschilderten Tatsachen und der Bewertung der Wahl Ihrer Mittel zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt in Österreich) ist im vorliegenden Fall von einer besonders hohen Sicherungsnotwendigkeit auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich – auf freien Fuß belassen – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Italien mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu verzögern.

 

In den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG 2005 ist von der Verhängung der Schubhaft lediglich in absoluten Ausnahmefällen abzusehen; Konkret stehen der Schubhaft besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegen. Laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 umfasst der Begriff der besonderen Umstände, die in der Person des Asylwerbers liegen, insbesondere Alter und Gesundheitszustand. So wären beispielsweise bei minderjährigen Asylwerbern, Asylwerber hohen Alters oder in Fällen, in denen der Gesundheitszustand eines Asylwerbers gegen die Einschränkungen einer Schubhaft spricht, vorrangig gelindere Mittel anzuordnen (anstelle der Schubhaft). Derartige Umstände liegen in Ihrem Fall jedoch offenkundig nicht vor, da Sie volljährig sind, keine (nachgewiesenen) familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen haben und maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht wurden bzw. solche aus der Aktenlage nicht hervorgehen.

 

Familiäre und/oder soziale Bezugspunkte zu Österreich haben Sie auf Befragen nicht ins Treffen gebracht. Demzufolge sind Sie im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind – wie Sie im Rahmen Ihrer unrechtmäßigen Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union bereits unter Beweis gestellt haben – sehr flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben keine familiäre und/oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ebenso kommt bei der Wahl der Mittel zur Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen dem Grad der Bereitschaft des Fremden an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hohe Bedeutung zu.

 

Aufgrund den Tatsachen, dass Sie –wie geschildert- nur bedingt dazu bereit waren an der Mitwirkung zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes beizutragen, Sie im Rahmen Ihres Gastaufenthaltes in Österreich nun mit anderslautenden Personalien in Erscheinung treten als während Ihres vorausgehenden Gastaufenthaltes in Italien, gepaart mit Ihrer Deklaration, dass Sie selbst eine rechtsstaatliche Entscheidung der österr. Behörden in Bezug auf eine Ausweisungsentscheidung in den EU-Staat Italien nicht anerkennen werden und Sie sich selbst in dem für Sie ungünstigsten Fall einer Abschiebung nach Italien einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich verschaffen werden, ist jegliches Vertrauen in Sie derart erschüttert, welches jedoch für die allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Italien elementar dazu notwendig wäre.

 

Auf freien Fuß belassen würden Sie, auch im Hinblick darauf weitere finanzielle Aufwendungen für eine neuerliche Schleppung von Italien nach Österreich zu umgehen –mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit- einem Abtauchen in der völligen Anonymität in Österreich (also in Ihrem Zielland) den Vorzug geben gegenüber einer behördlichen Überstellung von Österreich nach Italien.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach Italien verhältnismäßig ist, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber.

 

In diesem Einzelfall ist eine Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich die behördliche Überstellung von Österreich nach Italien – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und eine konkrete und akute Sicherungsnotwendigkeit  - welcher in der gegenständlich vorliegenden Sachverhaltskonstellation ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung per Telefax am Montag den 10. Jänner 2013 Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Die Beschwerde begründend wird einleitend vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Jänner 2013 dem Bf nicht am 10. Jänner 2013 rechtswirksam zugestellt worden sei. Der Bf habe bereits am 14. Dezember 2012 dem Bundesasylamt eine Vertretungsvollmacht vorgelegt. Den bevollmächtigten Vertretern sei der Bescheid erst am 14. Jänner 2013 zugestellt worden und entfalte daher erst mit diesem Datum Rechtswirkungen. Für die Festnahme und Inschubhaftnahme des Bf am 10. Jänner 2013 bestehe daher keinerlei Rechtsgrundlage.

 

 

 

Weiters bringt der Bf vor, der Schubhaftbescheid bestehe fast ausschließlich aus Textbausteinen und Zitaten aus seinem Asylverfahren. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Inschubhaftnahme fehle aber. Unverständlich sei insbesondere der Vorwurf, über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet zu verfügen, da der Bf seit seinem Transfer zur EAST X die gesamte Zeit dort verbracht habe. Zudem habe der Bf zu keinem Zeitpunkt versucht sich zu verstecken.

 

 

 

Darüber hinaus vermöge ein unrechtmäßiger Aufenthalt ohne spezifischen Sicherungsbedarf sowie Mittellosigkeit keinen tragfähigen Grund für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes darstellen. Dass der Bf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln in der Lage sei, seine Ausreise zu finanzieren, bedeute noch lange nicht, dass er sich einer Abschiebung widersetzen und untertauchen würde.

 

 

 

Die Behauptung einer "konkreten und akuten Sicherungsnotwendigkeit" sei völlig übertrieben und in keiner Weise nachvollziehbar. Allenfalls wäre ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen um sicherzustellen, dass der Bf in der EAST X verbleibt, bis sein Asylverfahren abgeschlossen ist.

 

 

 

Der Bf stellt daher abschließend die Anträge,

 

a)     die Anordnung der verhängten Schubhaft,

 

b)     die Festnahme und

 

c)      die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären,

 

d)     eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie

 

e)     der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang aufzuerlegen.

 

 

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 15. Jänner 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde ua aus, der Bf verkenne, dass der konkret vorliegende Sachverhalt sehr wohl einer Einzelfallprüfung unterzogen wurde. Dabei sei die vom Bf verfolgte Motivation zur Verwirklichung seines nachhaltigen Zieles, sich einen Aufenthalt in Österreich, wenngleich auch abseits jeglicher gesetzlicher Grundlagen zu verschaffen, wie auch die Alternative einer allfälligen Anordnung eines gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsabwägung beachtet worden.

 

Insbesondere die nachhaltigen negativen Äußerungen des Bf über Italien sowie über dessen allfällige Bereitschaft zu einer Rückkehr nach Italien und die Aussage, sich nach einer Abschiebung nach Italien neuerlichen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen, hätte die belangte Behörde bewogen, die angefochtene Entscheidung zu treffen. Hinzu komme die Mittellosigkeit des Bf sowie der Mangel an sozialer und familiärer Integration in Österreich. Darüber hinaus sei dessen Identität bislang nicht gesichert.

 

Auf die Beschwerdevorbringen Bezug nehmend führt die belangte Behörde aus, dass dem Bf vor seiner Inschubhaftnahme am 10. Jänner 2013 der zurückweisende Asylbescheid des BAA EAST X, welcher gemäß § 10 AsylG 2005 mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach Italien verbunden ist, gemäß § 23 Abs 3 AsylG 2005 persönlich und nachweislich zugestellt wurde. Der Bf verkenne, dass die weitere Zustellung an den Zustellbevollmächtigten im Sinne des Abs 4 leg cit lediglich Auswirkungen auf den Fristenlauf eines allfälligen Rechtsmittels habe.

 

Abschließend verweist die belangte Behörde auf die nachhaltige Wichtigkeit der Einhaltung der Dublin II-Verordnung und beantragt die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – vom Bf nicht substantiell bestrittenen – unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100, in der Fassung BGBl 2012/50, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 10. Jänner 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, ist gemäß § 83 Abs 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.       gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5        AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.       […]

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1 leg cit.

 

Gemäß § 77 Abs 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

Gemäß § 27 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn nach Ziffer 1 im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach
§ 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt.

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 4. Dezember 2012 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Nachdem die fremdenpolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Bf zuvor bereits in Griechenland und Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurde dieser Antrag mit Bescheid des BAA vom 9. Jänner 2013, AZ: 1217.741 – EAST X, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig die Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 verfügt.

 

Gemäß § 36 Abs 1 AsylG 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

 

Letzteres liegt jedoch nicht vor und wurde auch vom Bf nicht behauptet.

 

3.3.2. Strittig ist diesbezüglich lediglich der Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Der Bf vertritt die Rechtsansicht, dass aufgrund der Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten am 14. Dezember 2012 gegenüber dem BAA erst die Zustellung und damit die Erlassung des Bescheides erst in jenem Zeitpunkt bewirkt werde, in welchem der Zustellbevollmächtigte das Schriftstück tatsächlich erhält. Dabei übersieht der Bf jedoch die im Hinblick auf das Zustellgesetz speziellen Regelungen des § 23 Abs 3 und 4 AsylG 2005. Abs 3 leg cit ordnet an, dass bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach § 10 verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen ist. § 23 Abs 4 AsylG 2005 legt fest, dass im Falle des Vorhandenseins eines Zustellbevollmächtigten auch an diesen zuzustellen ist. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

 

Die Zielsetzung der Bescheidzustellung an den Asylwerber als Empfänger liegt in der Sicherung der Ausweisung insbesondere durch Verhängung der Schubhaft. § 23 Abs 3 AsylG 2005 bestimmt, dass der Bescheid jedenfalls mit der Zustellung an den Asylwerber persönlich erlassen und damit rechtsverbindlich wird (arg "jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen"). Der Lauf der Rechtsmittelfristen beginnt hingegen erst mit der Zustellung des Bescheides an den Zustellbevollmächtigten (vgl VwGH 11.11.2010, 2007/20/0369).

 

Im gegenständlichen Verwaltungsakt befindet sich ein vom Bf unterzeichnetes Dokument dem zu entnehmen ist, dass ihm der Bescheid des BAA vom 9. Jänner 2013 am 10. Jänner 2013 um 12.05 Uhr persönlich übergeben wurde. In diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung daher als bewirkt und der Bescheid als erlassen. Die weitere Zustellung an den Zustellbevollmächtigten am 14. Jänner 2013 kann in diesem Zusammenhang außen vor bleiben.

 

Laut einer ebenfalls im Akt befindlichen Übernahmebestätigung vom 10. Jänner 2013 wurde der die Schubhaft anordnende Bescheid dem Bf am gleichen Tage um 14.30 Uhr ausgehändigt. Die Unterschrift wurde vom Bf zwar verweigert; es besteht jedoch kein Grund an der Richtigkeit des Dokumentes zu zweifeln. Dies insbesondere auch nicht, da das Beschwerdevorbringen nicht dahin geht, dass der Bescheid des BAA dem Bf zeitlich nach dem Schubhaftbescheid ausgefolgt worden wäre.

 

Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des Bf, es habe am 10. Jänner 2013 keinerlei Rechtsgrundlage für die Festnahme und Inschubhaftnahme bestanden, freilich ins Leere.

 

Es liegen daher grundsätzlich die in § 76 Abs 2a Z 1 FPG genannten Voraussetzungen vor.

 

3.4.1. Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs 2a leg. cit, der mit der Novelle BGBl I 2009/122 eingefügt wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten fünf Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diese diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des
§ 76 Abs 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung miteinzubeziehen ist.

 

3.4.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend den Sicherungsbedarf ein eindeutiges Bild:

 

Zunächst ist anzumerken, dass der Bf, dessen Identität – mangels entsprechender Dokumente - nicht letztgültig geklärt ist, bereits über einen gewissen Erfahrungsschatz mit (fremden)polizeilichen Maßnahmen in verschiedenen EU-Staaten verfügt. Dies verdeutlichen der von ihm selbst eingeräumte Landesverweis aus Griechenland sowie seine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Bf sich aus strategischen Gesichtspunkten dagegen entschieden hat, außerhalb von Österreich einen Asylantrag zu stellen. Der Bf hat mehrfach angegeben, gezielt nach Österreich geschleppt worden zu sein und auch in kein anderes Land zu  wollen. Ohne sich hier in allgemeine Unterstellungen zu verlieren erweckt der Bf daher Eindruck, dass es ihm jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in einem für ihn wirtschaftlich interessanten Land der Europäischen Union – völlig losgelöst von einer allfälligen asylrelevanten Bedrohungssituation – ankommt.

Dem Bf ist unzweifelhaft beizutreten wenn er vorbringt, dass Mittellosigkeit allein keine Rechtfertigung für eine Inschubhaftnahme darstellt. Der belangten Behörde folgend ist jedoch festzuhalten, dass der nahezu völlig mittellose Bf geradezu darauf angewiesen ist, der drohenden Abschiebung nach Italien, wo er den Ausgang des Asylverfahrens abwarten müsste und von wo aus er mit hoher Wahrscheinlichkeit in sein Heimatland abgeschoben werden wird, durch ein Untertauchen in die Illegalität zu entgehen. Dabei aber kann er seinen Lebensunterhalt nur entgegen den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen bestreiten, weshalb die in Bezug auf die Mittellosigkeit des Bf gemachten Feststellungen der belangten Behörde im Kern aufrecht erhalten werden können.

 

Dass der Bf sich bislang gänzlich in den EAST aufgehalten hat, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass er (laut seinen eigenen Angaben) über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und auch über keine Verwandten innerhalb des Gebietes der Europäischen Union verfügt. Mangels jeglicher örtlicher und personeller Bindungen im Bundesgebiet ist daher von einer sehr hohen Flexibilität des Bf auszugehen. Es ist zu erwarten, dass der Bf, der eine Menge Strapazen auf sich genommen hat um nach Österreich zu gelangen und hiezu auch ein sehr hohe Geldsumme verwendet hat, alles erdenkliche tun wird, um im Bundesgebiet zu verbleiben. An dieser Erwartung vermag auch die Beteuerung des Bf, sich an alle Rechtsvorschriften in der Europäischen Union halten zu wollen, nichts ändern. Dass er sich zumindest an die Regelungen über die Einreise ins Gebiet der Union bzw nach Österreich sowie um die den Aufenthalt regelnden Bestimmungen als nicht gebunden erachtet, hat er nämlich schon durch sein bisheriges Verhalten ausreichend dokumentiert. Auch ein Abtauchen in die Illegalität ist daher äußerst wahrscheinlich. Wenn der Bf vorbringt, bislang auch nicht im Entferntesten versucht zu haben, sich zu verstecken, so ist auf die nunmehr veränderte Situation hinzuweisen: Bislang hat der Bf seinen Zielstaat Österreich erreicht und hier seinen Aufenthalt. Dass er, solange er im Bundesgebiet aufhältig ist bzw als Asylwerber ein entsprechendes Verfahren betreibt, keinerlei Interesse daran haben kann, "sich zu verstecken", liegt auf der Hand. Wenn nun allerdings durch die drohende Abschiebung seine ganzen Aufwendungen und sein sämtlicher persönlicher Einsatz nach Österreich zu gelangen frustriert wird, stellt dies eine völlig andere Situation als bislang dar.

 

Die nachhaltig geäußerte Abneigung des Bf nach Italien zurückzukehren sowie die Aussage, im Falle einer Außerlandesverbringung immer wieder nach Österreich zurückkehren zu wollen, erscheint demnach unter einem besonderen Licht und ist nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen die Höchstgerichte die bloße Ausreiseunwilligkeit allein als nicht ausreichend ansahen, einen Sicherungsbedarf zu begründen.

 

3.4.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – spätestens ab dem Zeitpunkt der Zustellung des zurückweisenden bzw ihn ausweisenden Asylbescheides am 10. Jänner 2013 dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde.

 

3.5.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

3.5.2. Betreffend die vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 76 Abs 2a ist folgende Feststellung zu treffen:

 

Hinsichtlich des Alters des – nach eigenen Angaben 28-jährigen – Bf wie auch aufgrund dessen guter gesundheitlicher Verfassung ergeben sich soweit erkennbar keinerlei Probleme.

 

3.6. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können.

 

3.7. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, da der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

3.8.1. Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.       zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.       vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs 3 und 4 vorliegt.

 

3.8.2. Der Bf wird gegenwärtig seit sechs Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde, da sich die Abschiebung des Bf nach Italien in einem finalen Stadium befindet.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Italien, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die zeitnahe Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden.

 

3.9. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
14. Jänner 2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl II 2008/456) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 76 Abs. 2a, Z1 FPG; Schubhaft;

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 11.06.2013, Zl.: 2013/21/0083-6

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