Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103245/2/Gf/Km

Linz, 30.10.1995

VwSen-103245/2/Gf/Km Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing.

E. M., ................, .............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......... vom 15. September 1995, Zl. VerkR96-7618-1994-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 280 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 15. September 1995, Zl.

VerkR96-7618-1994-Hu, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er im Gemeindegebiet von A. auf der A 1 (Westautobahn) sein KFZ im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h gelenkt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 52 lit.

a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 819/1994 (im folgenden:

StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 28. September 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Oktober 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der der Beschwerdeführer (lediglich) Verfolgungsverjährung einwendet.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ............ zu Zl. VerkR96-7618-1994-Hu; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

3.2. Der Berufungswerber hat das ihm angelastete Verhalten am 4. Dezember 1993 gesetzt; die Verfolgungsverjährungsfrist endete daher mit Ablauf des 4. Juni 1994.

Die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von .......... vom 26. Mai 1994, Zl. VerkR96-7618-1994, wurde laut Datum des Poststempels am 1. Juni 1994 - also noch innerhalb der Verjährungsfrist - zur Post gegeben. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall aber eine Verfolgungsverjährung ausgeschlossen, weil es danach nur darauf ankommt, daß die Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist die Behördensphäre verlassen hat, d.h. hier: die Strafverfügung der Post zur Beförderung übergeben wurde; auf eine Kenntnisnahme durch den Beschuldigten kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. VwGH v. 26.6.1974, Zl. 195/74; v.

18.5.1978, Zl. 2831/77).

3.3. Da sich das angefochtene Straferkenntnis auch im übrigen frei von Rechtswidrigkeit erweist, war die vorliegende Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s.

280 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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