Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-522420/16/Kof/AK/CG

Linz, 22.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, x, vertreten durch die x Rechtsanwaltspartnerschaft, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.10.2009, VerkR21-333-2009, wegen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen – unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2010/11/0017 – zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs. 4 und 8 Abs. 2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 13.10.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 23.10.2009 erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)  hat – nach der am 01.12.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses – mit Erkenntnis (Bescheid) vom 02.12.2009, VwSen-522420/6 die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid mit einer näher bezeichneten Maßgabe bestätigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2012,
Zl. 2010/11/0017-7 diesen Bescheid des UVS vom 02.12.2009, VwSen-522420/6 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Über die Berufung gegen den in der Präambel zitierten Bescheid hat der UVS – unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH (§ 63 Abs. 1 VwGG) – erwogen:

 

Der UVS hat die im Zeitpunkt der Erlassung des „Ersatzbescheides“ maßgebliche Sach- (und Rechts-)lage anzuwenden;

VwGH vom 22.12.2008, 2004/03/0029; vom 29.01.2007, 2006/03/0155.

 

Der Bw hat zwei positive Harnbefunde vorgelegt:

Aufnahme am 01.12.2008 und am 15.01.2009.

 

Diese beiden Harnbefunde – welche mittlerweile ca. vier Jahre zurückliegen – genügen im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG nicht zur Darlegung vom Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler