Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523089/12/Sch/Eg

Linz, 07.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön aus Anlass der Berufung der Frau X, geb. X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Jänner 2012, AZ. 12/039727, und der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. September 2012, Vwsen-523089/9/Sch/Eg, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. September 2012, VwSen-523089/9/Sch/Eg, wird aufgehoben.      

II.                Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 68 Abs. 2 AVG.

Zu II.: §§ 66 Abs. 4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 30. Jänner 2012, AZ. 12/039727, die Frau X von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land , Zl. VerkR20-1911-2001/LL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz (FSG) nachträglich wie folgt eingeschränkt:

- Befristung bis 10.1.2013

- Die Berufungswerberin habe sich weiters spätestens bis zum 10.1.2013 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Psychiatrie wegen bipolar affektiver Psychose laut amtsärztlichem Gutachten vom 10.1.2012 zu unterziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit war die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Die Berufung ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und weiteren Erhebungen mit Erkenntnis vom 12. September 2012, VwSen-523089/9/Sch/Eg, abgewiesen worden. Nach Wiedergabe der Gutachtenssituation in der Begründung der Berufungsentscheidung wurde vom Oö. Verwaltungssenat Nachstehendes ausgeführt:

 

Die von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen vermögen keine geänderte Beurteilung des relevanten Sachverhaltes zu begründen. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass, wie die Berufungswerberin vermeint, keinerlei Facharztgutachten aus dem Bereich der Psychiatrie, keine amtsärztliche Nachuntersuchung und keine Befristung ihrer Lenkberechtigung erforderlich wären. Wenn sowohl fachärztlicherseits als auch aus der Sicht des Amtsarztes die fachliche Meinung vertreten wird, dass Auflagen in Form von Untersuchungen verbunden mit einer Befristung der Lenkberechtigung geboten sind, vermag die Berufungsbehörde angesichts der bei der Berufungswerberin diagnostizierten bipolaren affektiven Störung keine Unschlüssigkeit zu erkennen. Die zum Krankheitsbild gehörenden verschiedenen Episoden, die von starken Depressionen einerseits und euphorischer oder gereizter Stimmung verbunden mit einer eingeschränkten Fähigkeit zur Prüfung der Realität andererseits, auch wenn eine entsprechende Medikation gegeben ist, sind mit der Notwendigkeit von fachärztlichen und amtsärztlichen Untersuchungen verbunden.

 

Die im angefochtenen Bescheid verfügte ärztliche Kontrolluntersuchung und amtsärztliche Nachuntersuchung in der von der Behörde festgelegten Frist bedingen aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-Gesundheitsverordnung zwingend die Befristung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin.

 

4. Gegen dieses Erkenntnis hat die Berufungswerberin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt, welcher mit Verfügung vom 16. November 2012, Zl. 2012/11/0216-2, den Oö. Verwaltungssenat als belangte Behörde zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert hat. In dieser Aufforderung heißt es nach dem formularmäßigen üblichen Text noch wörtlich:

 

Die belangte Behörde wird unter einem aufgefordert, sich dazu zu äußern, weshalb sie ungeachtet der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2010/11/0197, und vom 20. März 2012, Zl. 2009/11/0119 mwN) keine Feststellungen derart getroffen hat, dass bei der Beschwerdeführerin eine Krankheit vorliege, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Auf die Möglichkeit des § 68 Abs. 2 AVG wird hingewiesen.

 

5. Der Verwaltungsgerichtshof ortet ganz offenkundig einen Widerspruch des erwähnten Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zu seiner einschlägigen Judikatur.

 

Aus Praktikabilitätsgründen macht der Oö. Verwaltungssenat somit von der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG Gebrauch.

 

Demnach können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Nach Einschätzung des Oö. Verwaltungssenates lässt auch ein allenfalls fortgesetztes Berufungsverfahren – nach vorangegangener Behebung des Erkenntnisses vom 12. September 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof – nicht erwarten, dass sich die Sachverhaltslage dahingehend ergänzen lässt, um den vom Verwaltungsgerichtshof vermeinten Anforderungen im Hinblick auf die Zukunftsprognose des Krankheitsbildes der Berufungswerberin Genüge tun zu können. Deshalb wird unter einem auch gleich der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Jänner 2012, 12/039727, hiemit aufgehoben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Schön

 

 

 

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