Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523355/2/Kof/CG

Linz, 09.01.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn x,
geb. 19x, x, x auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2012, VerkR21-825-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag bei Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:  Art. 18 Abs.1 B-VG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2012, VerkR21-825-2012, dem/den nunmehrigen Antragsteller (ASt) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F auf die Dauer von

     acht Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·         das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges verboten

·         das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung

     in Österreich Gebrauch zu machen

 

 

 

 

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·         ein vom Amtsarzt der belangten Behörde erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Der ASt hat betreffend die Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid

die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß Art.18 Abs.1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

 

Dies bedeutet – unter anderem – dass nur jene Bewilligungen erteilt werden dürfen,

welche im Gesetz vorgesehen sind.

 

Anders ausgedrückt:

Bewilligungen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind, können auch nicht erteilt werden;  VwGH vom 29.04.2003 2003/02/0054; VfGH vom 12.12.1984, B424/80.

 

Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ist das VStG nicht anzuwenden; VwGH vom 22.01.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur.

 

Beim Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich daher

·         nicht um ein "Verwaltungsstrafverfahren" ("VStG-Verfahren") sondern

·         um ein Verwaltungsverfahren ("AVG-Verfahren").

 

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist

·         nur im „VStG-Verfahren“ (§ 51a VStG)

·         nicht jedoch im „AVG-Verfahren" vorgesehen;

VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0407; vom 19.11.1997, 97/09/0318;

          vom 15.03.2011, 2010/05/0165.

 

Da die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung (= "AVG-Verfahren") nicht vorgesehen ist, war

·         der Antrag des ASt als unzulässig zurückzuweisen und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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