Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531308/17/Re/Jo

Linz, 04.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von X und X, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 20. August 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. Juli 2012, Gz: Ge20-48142/01-2012, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fern-Heizanlage durch Schaffung eines Heizraumes mit Heizgutlager auf dem Grundstück Nr. X der KG X, Gemeinde X gemäß §§ 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Genehmigungsbescheid vom 30. Juli 2012, Ge20-48142/01-2012, im einleitend angeführten Gegenstand, in der Präambel sowie im Spruchteil II. (Verfahrenskosten) insoferne abgeändert, als anstelle "X KG" "X" und anstelle "Die X KG" "Herr X" eingefügt wird.

 

Der Berufung wird weiters insoferne Folge gegeben, als dem bekämpften Bescheid nachstehende Ergänzungen zur Betriebsbeschreibung bzw. konkretisierte Projektsabsichten angefügt werden:

 

"Ergänzung zur Betriebsbeschreibung:

-         Hackschnitzel werden ausschließlich als fertiges Hackgut vom LKW angeliefert und nicht im Bereich der Betriebsanlage hergestellt. Hackschnitzel werden vom anliefernden LKW direkt in den Bunker gekippt, im Bereich der Anlage kommt kein Radlader zur Manipulation mit Hackgut zum Einsatz.

-         Hackgut wird mit LKW angeliefert, dies ausschließlich an Werktagen, Montag bis Freitag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und zwar maximal zwei LKW (Container) pro Tag und dies maximal zweimal pro Woche."

 

Weiters wird Auflagepunkt A) 3. abgeändert und konkretisiert und lautet wie folgt:

"A) 3. Als Brennstoff für den Biomassekessel darf nur Hackgut entsprechend der Brennstoffspezifikation W30/G50 gemäß ÖNORM M 7133 aus naturbelassenem Holz oder Holzpellets eingesetzt werden."

 

Darüber hinausgehend wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Genehmigungsbescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 77 und 356 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Genehmigungsbescheid vom 30. Juli 2012, Ge20-48142/01-2012, nachstehende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung ausgesprochen:

 

"I. Gewerbliche Betriebsanlage

Die Errichtung und der Betrieb einer Fern-Heizanlage in ein bestehendes Gebäude durch Schaffung eines Heizraumes mit Heizgutlager auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde X, wird nach Maßgabe des vorgelegten Projektes, bestehend aus

·         Einreichunterlagen von der Fa. X GmbH vom 05.01.2012

·         Technische Daten der Anlage und planliche Darstellung im M 1:50

·         Nachbarschaftsverzeichnis

·         Bestätigung der brandsicheren Einrichtung von der Fa. X aus X, vom 15.06.2011

·         Konformitätserklärung der Kesselanlage

·         Übersichtslageplan und Orthofoto

·         Flächenwidmungsplanauszug

und der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift vom 19.04.2012 enthaltenen Beschreibung genehmigt."

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Verfahren habe ergeben, dass durch die Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Konsenswerbers, der im Betrieb beschäftigten Personen, der Nachbarn oder der die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung o.ä., eine unzumutbare Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen dienenden benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, eine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu erwaten sei. Gleichzeitig wurden die von den beigezogenen Amtssachverständigen für erforderlich erachteten Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben und darauf in der Begründung verwiesen. Im Zusammenhang mit der Anlieferung von Hackgut wurden als Betriebszeiten: zwei Mal pro Woche, Montag bis Freitag, an Werktagen, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, begründend festgehalten.

Dieser Bescheid wurde laut Zustellverfügung der X KG, X, weiters auch Herrn X, X sowie den Berufungswerbern an ihrer ausländischen Wohnadresse, im Übrigen auch den weiteren Nachbarn und öffentlichen Dienststellen sowie der Standortgemeinde zugestellt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn X und X, beide wohnhaft in X, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, mit Schriftsatz vom 20. August 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 24. August 2012, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es seien bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. April 2012 Einwendungen gegen das Projekt erhoben worden. Die Feststellung des Sachverständigen, dass aufgrund der Projektsunterlagen weitere Anlagengeräusche bei den Nachbarn nicht wahrgenommen werden könnten, reichen für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm vorliege, nicht aus. Es wäre insbesondere zu prüfen gewesen, welcher Lärm durch die Manipulation des Hackgutes auf dem Gelände entstehe, beispielsweise durch Manipulieren mit Radlader, wobei die Ladeschaufel am Boden schürfe. Weiters wäre zu prüfen gewesen, wann bzw. zu welchen Tageszeiten und in welchen Abständen derartige Manipulationen im Bereich des Hackschnitzellagers durchgeführt würden. Dadurch würden erheblich störende Lärmspitzen entstehen. Weiters wäre zu prüfen gewesen, ob im Betriebsgelände auch Hackschnitzel selbst hergestellt werden. Das Herstellen von Hackschnitzel aus Waldholz bzw. Restholz führe zu gesundheitsgefährdenden Lärmspitzen. Weiters würden die beim Projekt vorhandenen Netzpumpen, die das Warmwasser im Versorgungsnetz umwälzen, Schall- bzw. Vibrationen übertragen bzw. Lärm ins Erdreich übertragen und von benachbarten Gebäuden aufgenommen. Diesbezüglich hätte eine Sachverständigenuntersuchung vorgenommen werden müssen. In Bezug auf die Anlieferung des Hackgutmaterials sei lediglich von "zwei Mal pro Woche, Montag bis Freitag, an Werktagen, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16.00 Uhr" erwähnt worden. Die Frage, wie viele LKW an diesen zwei Tagen in der Woche zu- und abfahren würden, sei nicht erörtert worden. Die Frequenz der Zu- und Abfahrten der LKW an diesen zwei Tagen wäre jedenfalls zu ergründen gewesen. Des weiteren sei der Einwendungsbogen – Luftschadstoffe – durch die Begutachtung der Themen Staub, CO, NOX und OC, nicht abschließend abgehandelt. Durch die Abluft der geplanten Feuerungsanlage komme es auch zu einer Erhöhung der Kondensationskeime in der Luft und dadurch zu einer Änderung in der Geruchswahrnehmung bzw. eine Erhöhung des Gehaltes organischer Substanzen in der Luft. Gleiches gelte im Bereich des Waldhackgutlagers; dort würden biochemische Prozesse ablaufen, die ebenfalls zu einer entsprechenden Geruchsbelastung der Umgebungsluft führen.

Inwieweit all diese Beeinträchtigungen auf Nachbarn einwirken, wäre durch ein umweltmedizinisches Sachverständigengutachten zu klären gewesen. Mangels einer solchen Beurteilung liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor. Jedenfalls wären zusätzliche Auflagen erforderlich gewesen. Der Auflagepunkt A) 3. sei nicht ausreichend definiert, da der Begriff "ausreichend trockenes Hackgut aus naturbelassenen Holz oder Holzpellets" nicht ausreichend definiert sei. Die Angabe hätte durch Ergänzung des maximalen Feuchtigkeits- bzw. Wassergehaltes des Hackgutes erfolgen müssen. Nur so sei die Auflage jederzeit zu kontrollieren und durchzusetzen. Auch die Konkretisierung der Anzahl der LKW Zu- und Abfahrten sei im Spruch im Zeitraum 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr erforderlich gewesen. In den Auflagen hätten die Tageszeiten und die erlaubten Zeiträume und die Anzahl der LKW-Heizmaterialanlieferungen festgelegt werden müssen. Weiters hätte mit Auflage ein Verbot des Häckselns des Hackgutes in der Betriebsanlage ausgesprochen werden müssen. Auch dies sei unterlassen worden.

Beantragt werde die Behebung des Bescheides und die Abweisung des Antrages, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz nach Aufhebung des Bescheides.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-48142/01-2012, Einholung ergänzender Äußerungen der Verfahrensparteien sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2012, an welcher der rechtliche Vertreter der Berufungswerber anwesend war. Dieser Berufungsverhandlung beigezogen wurden darüber hinaus Amtssachverständige aus den Bereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung sowie Medizin.

 

4.1. Dem Verfahrensakt ist, insbesondere in Bezug auf das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend und erstmals zum Ausdruck gebrachte  Berufungsvorbringen, wonach eine "X KG" laut Firmenbuch nicht existiere und eine Genehmigung nicht an eine nicht existierende KG erteilt werden könne, zu entnehmen, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung mit Schriftsatz vom 15. November 2011 mit nachstehendem Wortlaut eingebracht worden ist:

"Antrag

um Genehmigung einer Fern-Heizanlage

Neuerrichtung

Hiermit wird um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Neuerrichtung der Betriebsanlage,

NEUBAU EINER FERN-HEIZANLAGE IN EIN BESTEHENDES GEBÄUDE, DURCH SCHAFFUNG EINES HEIZRAUMES MIT HEIZGUTLAGER

im Standort X, laut Lageplan M 1:500, auf dem Grundstück Nr. X, KG X, angesucht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

X sen.

 

(Antragsteller)"

sowie einer zuordenbaren Unterschrift des Namens "X".

 

Mit Eingabe vom 16. Jänner 2012 wurden vom planenden Unternehmen X GmbH "die noch fehlenden Unterlagen zum Ansuchen X" beigebracht.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der anwesende X diesbezüglich befragt und von ihm ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass eine X KG als solche derzeit nicht existiere und auch nicht im Firmenbuch eingetragen sei, als Antragsteller daher einzig und allein er als Einzelperson auftrete. Dies wird von X auch in seiner abschließenden Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

 

4.2. Zum Berufungsvorbringen betreffend Lärmbelästigungen durch Einsatz eines Radladers bzw. Manipulation von Hackgut mit einem Radlader sowie durch das Herstellen von Hackschnitzel im Bereich der Anlage wird im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich fest- und außer Streit gestellt, dass laut genehmigten Projekt Hackschnitzel ausschließlich im fertigen, gehackten Zustand geliefert werden und nicht vor Ort hergestellt werden. Weiters wird klargestellt, dass Hackschnitzel mittels LKW angeliefert und von diesem direkt in den Bunker gekippt werden, ein Radlader zur Manipulation von Hackgut daher im Bereich der Anlage nicht geplant ist, nicht zum Einsatz kommt und somit auch keine Lärmemissionen verursachen kann.

 

Diese Klarstellung wurde vom Vertreter der Berufungswerber in Erledigung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens zur Kenntnis genommen.

 

4.3. Zum Thema Häufigkeit der Anlieferungen von Hackgut wird vom Konsenswerber zum Vorwurf der Berufungswerber, dem Genehmigungsbescheid sei nicht mit der erforderlichen Konkretisierung zu entnehmen, wie viele LKW-Fahrten pro Tag bzw. pro Woche zu erwaten sind, ausdrücklich festgestellt, dass der Energiebedarf für die Anlage mit zwei Containern à 40 m³ für eine Woche gedeckt sei. Im Normalfall würden somit zwei LKW-Container mit je 40 m³ pro Woche ausreichen, als Maximalanzahl bzw. worst case werden maximal zwei Container an einem Tag angeliefert, dies darüber hinaus maximal zweimal pro Woche, jeweils werktags, Montag bis Freitag. Vom Vertreter der Berufungswerber wird dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung zustimmend zur Kenntnis genommen, sofern diese Beschränkung im Spruch der Berufungsentscheidung ausdrücklich aufgenommen wird.

 

4.4. Zu den übrigen Berufungsvorbringen betreffend Lärm bzw. Erschütterung oder Vibration durch die drehenden Teile der Pumpe selbst wird im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ein Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingeholt und stellt dieser fest:

 

"Bezüglich Erschütterungen bzw. Vibrationen durch die Pumpe des Wärmeübertragungsnetzes ist festzustellen, dass darüber keine messtechnischen Erfahrungswerte bestehen, da bislang von keiner der in Oberösterreich bestehenden Nahwärmeversorgungsanlagen derartige Probleme bekannt bzw. angezeigt wurden. Es ist dies aus mechanisch und physikalischen Überlegungen auch nachvollziehbar, da die Entstehung von Vibrationen bei einer Pumpe in einem Ausmaß welche zu Übertragungen in das Leitungsnetz führen würden, mit Sicherheit einen Schaden am Gerät selbst nach sich ziehen würden. Dieser Schaden würde zu einem Ausfall der Pumpe führen. In diesem Zusammenhang wird noch auf kürzlich durchgeführte messtechnische Untersuchungen der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Oö. Landesregierung bei 3 vergleichbaren Biomasseheizkraftwerken hingewiesen. Bei diesen Untersuchungen waren innerhalb des Heizraumes mehrere Schallquellen wie Lüftungen, Schneckenantriebe für das betriebliche Lärmgeschehen verantwortlich. Geräusche der Pumpe waren fallweise nur im Nahbereich des Gerätes wahrzunehmen. Außerhalb des Betriebsraumes waren diese Geräusche nicht mehr subjektiv festzustellen. Im Inneren des Betriebsraumes waren zu dem keine Vibrations- oder Erschütterungsemissionen festzustellen. Des weiteren wird eine Geräuschübertragung bzw. Übertragung von Vibrationen über das Leitungsnetz nicht zu erwarten sein, da diese Leitungen aus wärmetechnischen Gründen mit einer Isolierung ausgestattet sind und diese auch als Isolierung für Geräusch- oder Vibrationsübertragungen zu werten ist. Es sind daher beim gegenständlichen Nachbarobjekt (Bw) sowohl vom betrieblichen Standort als auch von der ca. in 15 m vorbeiführenden Wärmeleitung keine Auswirkungen (Lärm und Vibration) zu erwarten."

 

4.5. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde darüber hinaus ein ergänzendes lufttechnisches Gutachten vom anwesenden Amtssachverständigen verfasst und zu Protokoll gebracht, dies bezugnehmend auf die in der Berufungsschrift vorgebrachten, ergänzenden Fragen zu möglichen Geruchsimmissionen bei Nachbarn. Hiezu stellt der ASV fest:

 

"Dem Fachbereich Luftreinhaltung betreffend, können den mir vorliegenden Berufungsvorbringen folgende Fragestellungen entnommen werden:

a)      Geruchsstoffen aus dem Verbrennungsvorgang, immissionsseitige Betrachtung

b)      Erhöhung von Kondensationskeimen in der Luft – Änderung der Geruchswahrnehmung

c)      Erhöhung des Gehaltes organischer Substanzen in der Luft

d)     Biochemische Prozesse im Waldhackgutlager und den damit verbundenen Luftschadstoffemissionen

 

Hiezu kann aus fachlicher Sicht folgendes angeführt werden:

 

Ad a)

 

Der Verbrennungsvorgang in der zur Bewilligung stehenden Kesselanlage kann für den Regelbetrieb in die Betriebszustände Zünden bzw. Anfeuern, Heizbetrieb und Abkühlphase unterteilt werden. Festzuhalten ist, dass es sich bei der eingereichten Kesseltype um einen automatisch beschickten Biomassekessel handelt, welcher anhand der Regelgröße Wärmebedarf sämtliche Betriebszustände selbstständig durchschreitet. Die Entstehung von geruchsintensiven Stoffen ist in der Phase des Zündens bis zum Erreichen der betriebsüblichen Feuerraumtemperatur von etwa 800 bis 1000 °C von Bedeutung. In dieser Phase werden durch Temperaturerhöhung flüchtige organische Verbindungen aus dem Holzbrennstoff ausgetrieben, die sogleich unter Flammenbildung die Verbrennungsreaktion mit dem Luftsauerstoff eingehen. Im falle eines kalten Kessels erfolgt diese Reaktion unvollständig und es gelangen unverbrannte Kohlenwasserstoffe durch den Abgasfang, welche durchaus durch die menschliche Nase wahrnehmbar sind. Diese Art von Emission entsteht bei allen Arten von Biomassekesseln und ist aufgrund der Tatsache, dass ein Feuer aus einer kleinen Flamme entfacht werden muss bei der gegenständigen Anlage nicht merklich höher als beispielsweise aus einem gängigen Kachelofen.

Nach erreichen der betriebsüblichen Feuerraumtemperatur kommt es in der Regel zu einer vollständigen Verbrennung sämtlicher flüchtiger organischer Brennstoffbestandteile. Automatisch beschickte Feuerungsanlagen mit schamottisolierter Brennkammer haben den großen Vorteil, dass die Brennkammertemperatur aufgrund der konstanten Brennstoffzufuhr immer auf sehr hohen Niveau (Temperatur annähernd dem Ascheschmelzpunktes) gehalten wird. Flüchtige organische Brennstoffkomponenten werden bei diesen Temperaturen sicher oxidiert. Als Luftschadstoffe bleiben in der Regel einzig die anorganischen Rauchgaskomponenten Kohlenmonoxid und Stickoxide in einem relevanten ausmaß übrig. In der Abgasfahne einer einwandfrei funktionierenden, automatisch beschickten Hackgutanlage sind in der Regel keine Gerüche wahrnehmbar.

Beim abstellen des Kessels wird die Brennstoffzuführung eingestellt. Die Brennkammertemperatur bleibt jedoch aufgrund der Schamottauskleidung auf sehr hohem Niveau, wodurch eine saubere Verbrennung des Restbrennstoffes gewährleistet ist. Bekannt sind Geruchswahrnehmungen aus Hackgutfeuerungsanlagen in Folge des Betriebs bei "Gluterhaltung". Im gegenständigen Vorhaben ist diese Betriebsart sicherlich nicht beabsichtigt, da die Anlage über ausreichend Pufferspeichervolumen verfügt. Im Auflagenvorschlag wurde weiters sichergestellt, dass die Anlage mit ausreichender Leistung und damit Brennraumtemperatur betrieben wird.

 

Geruchsbelästigungen aus Verbrennungsvorgängen sind nur in einem äußerst geringen zeitlichen Ausmaß zu erwarten, welcher aus fachlicher Sicht im Bereich der Ortsüblichkeit liegen wird. Dies insbesondere deshalb, da bereits bestehende Holzfeuerungsanlagen mit deutlich geringeren technischen Standard durch die neue Betriebsanlage substituiert werden. Vom Berufungswerber werden mehrere Verträge zukünftiger Abnehmer vorgelegt werden, welche nachweisen, dass mehrere derzeitige holzbefeuerte Heizungsanlagen, von denen jetzt schon unbestrittener Weise Geruchsemissionen ausgehen in Zukunft stillgelegt werden. Daraus ist ableitbar, dass ortsübliche Geruchswahrnehmungen von Holzfeuerungen nicht vermehrt werden.

 

Unter konservativster Annahme, dass im Sommerbetrieb alle 3 Stunden die Feuerungsanlage hoch- und niederfährt, ergeben sich pro Tag maximal 8 Anheizvorgänge, in denen es zu Geruchsstoffemissionen in der Dauer von jeweils einer ¼ Stunde kommen kann. Unter der weiters konservativen Annahme, dass sich die meteorologischen Bedingungen derartig ungünstig darstellen, dass es in 50 % dieser Fällen auch tatsächlich zu einem Anströmen der Nachbarliegenschaft kommt, kann man von einem Auftreten von Geruchswahrnehmungen von maximal 1 Stunde täglich rechnen. Angesichts der Tatsache, dass diese Vorgänge nur im Sommerhalbjahr zu erwarten sind, kann ein maximales Geruchsaufkommen von 2 % der Jahresstunden als worst-case angesehen werden.

 

Ad b)

 

Als Kondensationskeime werden in der Wissenschaft Partikel oder Aerosole bezeichnet an denen die spontane Kondensation aus der mit Wasserdampf übersättigten Atmosphäre erfolgen kann. Im gegenständigen Fall können die staubförmigen Luftverunreinigungen aus der Verbrennungsanlage als Kondensationskeime dienen. In der Atmosphäre bilden sich bei entsprechender Witterung um diese Partikel Wassertropfen oder Schneeflocken, welche in weiterer Folge zu Boden fallen. Dieses physikalische Phänomen unterstützt daher die natürliche Reinigung der Atmosphäre von partikelförmigen Luftverunreinigungen. Ein Zusammenhang des Vorhandenseins von Kondensationskeimen (sämtliche staubförmige Luftbestandteile sind im Grunde nach Kondensationskeime) mit der Wahrnehmung von Geruchsstoffen ist mir nicht bekannt.

 

Ad c)

 

Die Entstehung von organischen Verbindungen und deren Emissionen verhält sich analog den Geruchsstoffen, weshalb auf die Ausführungen zu Punkt a) verwiesen wird.

 

Ad d)

 

Das primäre Qualitätskriterium von Waldhackgut als Brennstoff ist dessen Wassergehalt. Feuchtes Hackgut hat einen geringeren Heizwert und es entsteht ein damit verbundener höherer Brennstoffbedarf. Weiters kommt es bei der Lagerung von zu feuchtem Hackgut zu einer biologischen Umsetzung der organischen Materie bei gleichzeitiger Erwärmung des Haufenwerks. Im Zuge dieser biologischen Abbauvorgänge kommt es auch zu geringen Emissionen an Geruchsstoffen, welche erfahrungsgemäß in ihrer hedonischen Wirkung eher wenig Belästigungspotenzial aufweisen.

 

In der gegenständigen Betriebsanlage ist die Lagerung von Hackgut nur im Ausmaß der für den unmittelbaren Bedarf zur Verbrennung notwendigen Menge vorgesehen. Der Lagerraum reicht für eine Lufttrocknung von feuchter, waldfrischer Ware nicht aus.

 

Um eine einwandfreie Verbrennung unter Bedachtnahme möglichst geringer Emissionen sicher zu stellen, wurde die Auflage formuliert, nur ausreichend trockenes Hackgut aus Natur belassenem Holz als Brennstoff einzusetzen. Um eine weitere Konkretisierung dieser Auflage zu erreichen ist es sicherlich angebracht, anstatt der Formulierung "ausreichend trocken" die Formulierung "entsprechend der Brennstoffspezifikation W30/G50 gemäß ÖNORM M 7133" zu verwenden."

 

Weitere ergänzende Fragen der Verfahrensparteien zum Thema Geruchsemissionen lagen in der Folge im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr vor.

 

4.6. Der am 6. Dezember 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen, welcher in der Folge, aufbauend auf dem zugrunde zu legenden luftreinhalte- bzw. geruchstechnischen Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten seine befundmäßigen und gutachtlichen Äußerungen zur Frage, inwieweit das vorliegenden Projekt des X in seinen Auswirkungen geeignet ist, Nachbarn, insbesondere die Berufungswerber, in ihrer Gesundheit zu gefährden bzw. unzumutbar zu belästigen, wie folgt abgibt:

 

"Gesundheitsgefährdung - Belästigung

Die Beurteilung ist dabei, um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen, auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen und wird in den folgenden Beurteilungen berücksichtigt.

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden jene Definitionen, die wiederkehrend in umweltrelevanten Verfahren verwendet werden wiedergegeben:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

Gesundheitsgefährdung

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar[1] ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Auswirkungen und Bewertung von Geruchswahrnehmungen aus umwelt-medizinischer Sicht:

Die Wahrnehmung von Geruch ist eine Wechselwirkung zwischen Umwelt und Organismus. Mit der Geruchswahrnehmung kommt es zu einer Verarbeitung der Empfindungen im Nervensystem, die vorerst im Unterbewusstsein ablaufen. Das Bewusstwerden jeder Reizinformation aus der Umgebung wäre im täglichen Leben äußerst störend. Erst wenn größere Korrekturen zur Erhaltung des inneren Gleichgewichtes notwendig sind (z.B. Aufrechterhaltung von Körperfunktionen und Regelkreisfunktionen), werden Reize bewusst erlebbar. Diese erlebbaren Reaktionen oder Reize sind es, welche Wahrnehmungsschwellen überschreiten, Aufmerksamkeit erregen und damit Bewertungen wie "Belästigung" oder auch "Wohlbefinden" auslösen können.

 

Der Geruchssinn ist eng an den Geschmackssinn gekoppelt. Rezeptoren für Geschmack und Geruch sind Chemorezeptoren, die durch in Sekreten von Mund und Nase gelöste Moleküle gereizt werden. Beide Sinne hängen eng mit gastrointestinalen Funktionen zusammen. Über Geruchsrezeptoren können Speichel- und Magensaftsekretion beeinflusst werden. Letztendlich stellt der Geruchssinn und seine Verknüpfung zum Geschmackssinn bei entsprechenden Geruchsqualitäten gewissermaßen auch eine Schutzfunktion vor verdorbenen Nahrungsmitteln dar. Durch Verschaltung von Nervenbahnen zu anderen Gehirnzentren können psychovegetative Reaktionen wie Niesen, Tränenfluss, Veränderung der Atmung, "Luftanhalten", Kopfschmerzen u.a. ausgelöst werden.

 

Durch die Verbindungen  limbisches System - Hypothalamus können durch Geruchswahrnehmungen über verschiedene Funktionskreise psychologische Effekte, wie Steuerungen von Motivation, Wut, Aggression, Furcht, Sexualverhalten und auch andere biologische Rhythmen beeinflusst werden.

 

Unter der sog. hedonischen Geruchswirkung versteht man die Bewertung des Geruches nach den Kategorien "angenehm", "weniger angenehm", "unangenehm" bzw. "ekelerregend". Die hedonische Geruchswirkung wird geprägt einerseits durch die Erwartung, die an das mögliche Auftreten von Gerüchen am jeweiligen Standort gestellt wird, andererseits durch die Intensität und Häufigkeit ihres Auftretens.

 

Geruchswahrnehmungen im Umweltbereich werden sich  vorerst vorwiegend als Belästigungsreaktion manifestieren. Es ist bei der Beurteilung von Belästigungsreaktionen grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht alleine die Wahrnehmung bzw. Intensität einer Geruchswahrnehmung ausschlaggebend für den Grad der Belästigung ist, sondern dass auch subjektive (persönliche) Faktoren, wie beispielsweise Assoziation eines Geruches mit einer bestimmten Umgebung eine wichtige Rolle spielen.

 

Neben der Geruchsintensität, der Häufigkeit des Auftretens sowie Dauer und Zeit der Einwirkung und der spezifischen Geruchsqualität ist auch die Ortsüblichkeit von Gerüchen für die Belästigungswirkung von wesentlicher Bedeutung, da dadurch subjektive Faktoren (z.B. Erwartungshaltung an ein bestimmtes Gebiet) mitgeprägt werden.

 

Ortsübliche Gerüche, also Gerüche, die mit der Erwartungshaltung an ein Gebiet im Einklang stehen, bewirken eher eine Gewöhnung als ortsunübliche.

 

Im Leitfaden „Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchimmissionen“, erstellt im Auftrag der Landesumweltanwältin des Landes Steiermark von „ÄrztInnen für eine gesunde Umwelt“ (2007) wurden beurteilungsrelevante Fakten zusammengestellt.

 

Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchswirkungen gibt es unterschiedliche Ansätze.

 

In Österreich sind die strengsten verfügbaren Beurteilungswerte jene der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

 

In Österreich schlägt die Österreichische Akademie der Wissenschaften (1994) folgende Beurteilungskriterien für die Zumutbarkeit von (emittentenspezifischen) Geruchsbelastungen vor:

           

            Gesamtgeruchsbelastung:                  < 8% der Jahresstunden

            Stark wahrnehmbare Gerüche:                      < 3% der Jahresstunden.

 

(Angemerkt wird, dass in anderen Richtlinienwerken als Übergang zu erheblichen Belästigungsreaktionen deutlich höhere Belastungsprozentsätze der Jahresstunden toleriert werden).

 

Die medizinische Beurteilung von Geruchsimmissionen sollte bzw. kann sich nicht auf den bloßen Vergleich mit Richtwerten beschränken (Umweltbundesamt 2008). Sie ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, wobei die Geruchsart und – intensität, die Art des Betriebes, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, die Ortsüblichkeit der Immissionen der Immissionen und andere die Situation maßgeblich beeinflussende Faktoren beurteilt werden.

 

Zusammenfassende Beurteilung

 

Unter Bezug auf die Feststellungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen im ggst. Verfahren ergibt sich zu den Geruchsimmissionen des ggst. Biomasseheizkraftwerkes folgende umweltmedizinische Beurteilung:

 

In Hinblick auf die individuelle Bewertung von Gerüchen ist eine Geruchsfreiheit im Sinne einer Nullimmission nicht realistisch. In der gegenständlichen Situation sind jedoch sowohl in Hinblick auf die Häufigkeit (2 % der Jahresstunden) als auch die Tatsache, dass auch in Wohngebieten der Geruch nach Hausbrand nicht fremd ist, erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben."

 

Die Amtssachverständigen waren im Rahmen der Berufungsverhandlung persönlich anwesend, standen den Verfahrensparteien für Fragen zur Verfügung und lagen am Ende der mündlichen Verhandlung weitere offene Fragen nicht mehr vor.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.   in einfacher Ausfertigung

      a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgten. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

5.1. Entsprechend der zuletzt zitierten Gesetzesstelle des § 353 GewO 1994 handelt es sich beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. Antragsbedürftige Verwaltungsakte wie die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage stehen nur dann mit dem Gesetz im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Dementsprechend darf eine Genehmigung immer nur an eine Person erteilt werden, die darum angesucht hat. Eine mangelnde Identität zwischen Antragsteller und Bescheidadressat ist von Amts wegen aufzuklären.

 

Wenn nun die Berufungswerber im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vorbringen, eine "X KG" sei im Firmenbuch nicht eingetragen und existiere deshalb nicht und könne eine Genehmigung nicht an eine nicht existierende KG erteilt werden, so ist hiezu festzustellen:

Zunächst ist richtig, dass im Verfahrensakt mehrfach eine "X KG" aufscheint. Dem dem Verfahren zugrunde liegenden Genehmigungsantrag ist ebenfalls im Briefkopf die Bezeichnung X KG zu entnehmen. Unterfertigt ist das Ansuchen jedoch von Herrn X persönlich, und zwar als Einzelperson.

 

Eine mangelnde Identität zwischen Antragsteller und Bescheidadressat liegt letztlich nicht vor und wurden zur Beseitigung jeglicher Zweifel Aufklärungen diesbezüglich im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgenommen. Demnach wurde von X ausdrücklich bestätigt, dass der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Biomasse Heizkraftwerkes ausschließlich ihm als Einzelperson zuzurechnen ist. Dem vorliegenden Antrag ist auch zu entnehmen, dass die Unterfertigung des Ansuchens ausschließlich Herrn X sen. zuzurechnen ist. Ein Hinweis, dass er diese Unterschrift als Organ einer KG geleistet hat, ist der Unterfertigung nicht zu entnehmen.

Der Genehmigungsbescheid beinhaltet in seinem Spruchpunkt I., mit welchem die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wird, auch nicht die Bezeichnung einer "X KG". Die Anführung der "X KG" in der Präambel des Bescheides und im Gegenstand war von der Berufungsbehörde im Grunde des
§ 66 Abs.4 AVG richtig zu stellen.

Gleiches gilt auch für Spruchpunkt II. betreffend die Verfahrenskosten. Dieser Spruchteil des Bescheides entfaltet gegenüber den Berufungswerbern keinerlei Auswirkungen und war ebenfalls im Sinne des zugrunde liegenden Antrages auf den Antragsteller X richtig zu stellen.

 

Schließlich ist der bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde sowohl dem Antragsteller X als auch den Berufungswerbern ordnungsgemäß zugestellt und somit erlassen worden. Die Tatsache, dass dieser Bescheid auch an eine, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht existierende KG zugestellt wurde, kann an der Erlassung des Bescheides gegenüber den Verfahrensparteien keine Änderung herbeiführen.

 

Wenn der Vertreter der Berufungswerber in seiner Schlussäußerung bei der mündlichen Verhandlung neuerlich die Frage der "X KG" als Antragstellerin aufgreift und ergänzend vorbringt, dass eine Berichtigung der Parteibezeichnung nicht mehr möglich sei, dies unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2005, 2004/07/0196, so ist dem zu entgegnen, dass dieses Judikat des Verwaltungsgerichtshofes auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar ist. In der zitierten Angelegenheit handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG und die damit in Verbindung stehende Frage des Überganges einer Zwangsstrafe auf einen Rechtsnachfolger. In diesem Erkenntnis wird davon gesprochen, dass inhaltlich über eine Berufung einer nicht mehr existenten Gesellschaft abgesprochen wurde und ausdrücklich die Berufung der Rechtsnachfolgerin wegen mangelnder Berufungslegitimation zurückgewiesen wurde. Eine derartige Konstellation liegt dem gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht zugrunde. Vielmehr konnte im Rahmen des Berufungsverfahrens eindeutig klargestellt werden, dass der das Genehmigungsansuchen unterfertigende X als Einzelperson auch weiterhin Konsenswerber im gegenständlichen Verfahren geblieben ist und die angeführte "X KG" frühestens nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Genehmigungen durch Eintrag ins Firmenbuch errichtet werden soll.

 

5.2. Zu weiteren Berufungsvorbringen konnten im Zuge des Berufungsverfahrens klarstellende Aussagen des Konsenswerbers bzw. dementsprechende konkretisierende Festlegungen von Projektsabsichten abgehandelt werden. So wurden offen gebliebene Unklarheiten aus dem erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen des Berufungsverfahrens im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien geklärt. Demnach wurden als Ergänzungen zur Betriebsbeschreibung klargestellt, dass im Rahmen des Betriebes Hackschnitzel nicht produziert werden sondern ausschließlich als fertiges Hackgut angeliefert werden, im Bereich der Anlage kein Radlager zur Manipulation mit Hackgut zum Einsatz gelangt und Anlieferungen ausschließlich an Werktagen, Montag bis Freitag, in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 16.00 Uhr und zwar maximal durch 2 LKW-Zu- und -Abfahrten pro Tag und dies maximal 2x pro Woche erfolgen. Von den Berufungswerbern wurden diese Konkretisierungen, mit dem Zusatz, sofern diese in den Berufungsbescheid Eingang finden (siehe hiezu die im Spruch aufgenommene Konkretisierung des Genehmigungsbescheides) als Erledigung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens zur Kenntnis genommen.

 

5.3. Darüber hinausgehend wurden von den Berufungswerbern auch die Einholung ergänzender lärmtechnischer, luftreinhaltetechnischer (Geruch) sowie medizinischer Amtssachverständigengutachten zu den im oben bereits zusammenfassenden zitierten Berufungsvorbringen gefordert. Dieser Forderung der Berufungswerber ist der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde nachgekommen und hat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung der geforderten Amtssachverständigen anberaumt und am 6. Dezember 2012 durchgeführt. In den von den einschlägigen Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten wird zum Berufungsvorbringen betreffend befürchteter Lärmbelästigungen bzw. Vibrationen durch die Betriebsanlage, insbesondere durch die Pumpe mit Übertragungen ins Leitungsnetz zusammenfassend festgestellt, dass aus diesem Blickwinkel keine Auswirkungen (Lärm und Vibration) zu erwarten sind. Vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wird, ergänzend zur Tatsache, dass aufgrund ableitbarer Stilllegungen von mehreren Holzfeuerungen durch Anschluss an die verfahrensgegenständliche Wärmeversorgung ortsübliche Geruchswahrnehmungen durch Holzfeuerungen nicht vermehrt werden, schlüssig dargestellt und im Ergebnis ausgesagt, dass Geruchswahrnehmungen unter einer äußerst konservativen worstcase-Annahme an maximal 2 % der Jahresstunden errechenbar sind, dass ein Zusammenhang des Vorhandenseins von Kondensationskeimen mit der Wahrnehmung von Geruchsstoffen nicht nachvollziehbar ist, dass sich die Entstehung von organischen Verbindungen und deren Emissionen analog den Geruchsstoffen (maximal 2 % der Jahresstunden) verhält sowie dass die Lagerung von Hackgut nur im Ausmaß für den unmittelbaren Bedarf erfolgt und dieser Lagerraum für eine Lufttrocknung von feuchter, waldfrischer Ware, mit welcher möglicherweise geringfügige Emissionen an Geruchsstoffen verbunden ist, nicht ausreicht.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen, welcher ebenfalls an der mündlichen Berufungsverhandlung anwesend war, wird zusammenfassend beurteilt, dass eine Geruchsfreiheit im Sinne einer Nullemission nicht realistisch ist, dass jedoch in der gegenständlichen Situation im Hinblick auf die Häufigkeit (maximal 2 % der Jahresstunden) als auch die Tatsache, dass auch in Wohngebieten der Geruch nach Hausbrand nicht fremd ist, erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben sind.

 

Die von den Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten sind nachvollziehbar und schlüssig und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Amtssachverständigen waren bei der mündlichen Berufungsverhandlung anwesend, standen für ergänzende Fragen durch den Vertreter der Berufungswerber zur Verfügung und ließen keine Fragen unbeantwortet.

Den Ausführungen der Amtssachverständigen sind die Berufungswerber letztlich nicht mehr entgegen getreten.

 

6. Insgesamt konnte somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung durch Ergänzung und Konkretisierung des Projektsinhaltes mit gleichzeitiger Vervollständigung der Betriebsbeschreibung und Auflagenkonkretisierung sowie letztlich durch Klarstellung des Parteiwillens des Konsenswerbers Folge gegeben werden, war jedoch darüber hinausgehend aufgrund des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.



Dr. Reichenberger

 

 



[1] Anmerkung: Grundsätzlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zumutbarkeit / Unzumutbarkeit im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung oberstgerichtlicher Entscheidungen um behördliche Feststellungen nach Beweiswürdigung handelt und nicht um medizinische Begriffe handelt. Um die Übergänge Belästigung – erhebliche Belästigung – griffig darzustellen spricht der zitierte Autor von "Unzumutbarkeit", hier jedoch nicht die rechtliche Würdigung der Behörde vorwegnehmend.

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