Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560222/2/Bm/AK

Linz, 10.01.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 05.12.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des bedarfsortierten Mindestsicherung nach der Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 05.12.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), 

§ 4, 6, 8, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 29.11.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde angeführt, der Antragsteller beziehe seit 11.06.2012 laufend Krankengeld in Höhe von täglich 25,90 Euro von der Oö. GKK und lebe der Bw zusammen mit seiner Lebensgefährtin X im gemeinsamen Haushalt. Mit dem Einkommen von der Oö. GKK würde der Bw über den von ihm anzuwendenden Mindeststandard von monatlich 594,40 Euro gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2a Oö. BMSV liegen und bestehe damit keine soziale Notlage gemäß §§ 5 und 6 Oö. BMSG.

 

2. Dagegen hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, seine Lebensgefährtin Frau X habe ein Tourismusvisum und sei nicht die ganze Zeit bei ihm. Das Geld reiche für ihn aufgrund seiner Krankheit und dem damit verbundenen Aufwand nicht aus.

 

3. Diese Berufung wurde vom Magistrat Linz zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Gemäß § 67a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und Einholung einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister hinsichtlich der Lebensgefährtin des Bw, Frau X. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 1 AVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Eingabe vom 29.11.2012 beantragte der Bw unter Anwendung des dafür vorgesehenen Formulars Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG.

Im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige weitere Personen wurden vom Bw dabei nicht angegeben.

Nach dem aktuellen Auszug des zentralen Melderegisters ist unter der Wohnadresse des Bw, X, auch Frau X gemeldet; als Unterkunftgeber ist der Bw angegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Nach § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Die aufgrund des Oö. BMSG ergangene Oö. Mindestsicherungsverordnung legt in § 1 Abs. 1 die Höhe der monatlichen Geldleistungen nach Personengruppen fest.

Nach § 1 Abs. 1 Z 2a leg. cit. soll eine volljährige Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt, 594,40 Euro erhalten.

 

5.2. Vorliegend erhält der Bw seit 11.06.2012 Krankengeld von der Oö. GKK in der Höhe von täglich 25,90 Euro. Dieser Bezug wird vom Bw nicht bestritten, allerdings wird in der Berufung angeführt, dass nicht der Richtsatz für eine volljährige in Haushaltsgemeinschaft lebende Person, sondern vielmehr für eine alleinstehende Person heranzuziehen sei, da die Lebensgefährtin nicht ständig bei ihm sei.

 

Mit diesem Vorbringen kann der Bw den Bescheid aus folgenden Gründen nicht mit Erfolg bekämpfen:

 

Nach dem Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind die Kriterien Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen etc. maßgeblich.

 

Die Lebensgefährtin des Bw ist nachweislich hauptwohnsitzlich in der Wohnung des Bw gemeldet. Davon ausgehend, dass unter Beachtung des Meldegesetzes als Hauptwohnsitz nur jene Unterkunft gelten kann, an der auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen besteht, ist davon auszugehen, dass Frau X mit dem Bw in wirtschaftlichen und sozialen Verbindungen steht und mit dem Bw in Haushaltsgemeinschaft lebt, andernfalls ein Meldevergehen vorliegen würde. Eine zeitweise Abwesenheit vom Hauptwohnsitz führt nicht zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft. 

Von der Erstbehörde wurde sohin zu Recht der Richtsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 2a Oö. BMSV herangezogen und war dementsprechend die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist, sofern sich die Lebensumstände ändern.

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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