Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730131/3/Sr/Ha/Jo

Linz, 19.12.2012

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. X, StA von Ghana, gesetzlich vertreten durch Frau X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. November 2010, AZ: 1061624/FRB, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Der bekämpfte Bescheid ist als gegenstandslos zu betrachten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. November 2010, AZ: 1061624/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden Bw) auf Basis der §§ 53 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 31 Abs. 1a und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung eine Ausweisung angeordnet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der am 2. Dezember 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der Bw mit Schreiben vom 15. Dezember 2010, zur Post gegeben am 15. Dezember 2010, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

2.1. Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt am 4. Juli 2011 zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem sowie das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im Sinne des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid als gegenstandslos zu betrachten ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw reiste am 13. November 2003 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Nachdem das Asylverfahren am 16. Mai 2008 gemäß §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden und eine darauffolgende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 24. Juni 2010 mit Beschluss abgelehnt wurde, erließ die belangte Behörde am 30. November 2010 den gegenständlichen Ausweisungsbescheid, AZ: 1061624/FRB.

 

In der Folge stellte der Bw am 26. Jänner 2011 einen weiteren Asylantrag. Nachdem über den zweiten Asylantrag erneut negativ entschieden wurde, erhob der Bw Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid auf. Mit Entscheidung vom 29. August 2012 gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und das Verfahren wurde inhaltlich zugelassen. Das Asylverfahren wurde daraufhin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. November 2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen, jedoch die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt.

Am 28. November 2012 stellte der Bw daraufhin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, der datiert mit 5. Dezember 2012 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz positiv erledigt wurde. Konkret wurde dem Bw eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis 4. Dezember 2013, erteilt.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist hervorgekommen, dass dem Bw mit 5. Dezember 2012 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Niederlassungsbewilligung, gültig bis zum 4. Dezember 2013, erteilt wurde.

 

§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG 2005 bestimmt explizit, dass eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird, wenn einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.

 

Dem Bw wurde durch die Erteilung der besagten Niederlassungsbewilligung am 5. Dezember 2012 ein eben solcher Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 3 NAG zuerkannt, weshalb die nunmehr als Rückkehrentscheidung anzusehende Ausweisung ab diesem Zeitpunkt als gegenstandslos zu betrachten war. Eine inhaltliche Erörterung der durch den Bw im Rahmen der Berufung vorgebrachten Interessen war demnach nicht mehr vorzunehmen.

 

3.4. Da der gegenständliche Bescheid somit durch Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit 5. Dezember 2012 gegenstandslos wurde, konnte dem Berufungsantrag im Ergebnis nicht Folge gegeben werden. Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von je 22,10 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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