Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101390/21/Fra/Ka

Linz, 17.01.1994

VwSen-101390/21/Fra/Ka Linz, am 17. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Juni 1993, VerkR-5452/1992-Sch, eingeschränkt auf das Faktum 2 (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) nach der am 14.

Dezember 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm 19, 24, 51 und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 4.800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1993, VerkR-5452/1992-Sch, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 20 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und nach 2.) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 24.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 280 Stunden) verhängt, weil er am 20.

Dezember 1991 gegen 19.20 Uhr den PKW in A an der Donau auf der B 131 in Richtung H bis zu Strkm. 13,600 gelenkt und dabei 1.) die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegegebenen Straßen- und Verkehrsverhältnissen angepaßt hat, zumal er bei eisglatter Fahrbahn mit einer derartigen Geschwindigkeit fuhr, daß er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig vor dem Postbus PT welcher sich unter rechtzeitiger Anzeige durch den Fahrtrichtungsanzeiger zum Linksabbiegen ordnungsgemäß eingeordnet und wegen Gegenverkehrs angehalten hatte, zum Stillstand bringen konnte und auf diesen auffuhr. 2.) Habe er am 20.12.1991 um 20.55 Uhr im Krankenhaus W die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome berechtigt verlangte Alkomatentestprobe ohne Angabe näherer Gründe verweigert. Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer. Hinsichtlich des Faktums 1 entfällt eine Entscheidung, weil dieses nicht angefochten wurde.

I.3. Das entscheidungsgegenständliche Faktum wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Der Berufungswerber rügt vorerst die Feststellung der Erstbehörde, wonach er eindeutige Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe. Er verweist hiebei auf die Gendarmerieanzeige, Punkt IX, wonach ausdrücklich festgehalten ist, daß auch der behandelnde Arzt Dr.S im Krankenhaus W die offensichtliche Alkoholbeeinträchtigung festgestellt hätte. Dieser habe aber bei seiner zeugenschaftlichen Einvernehmung dezidiert angegeben:

"Von mir konnten beim Beschulidgten während der Behandlung keine Symptome einer Alkoholisierung festgestellt werden.

Solche Symptome wären im Behandlungsbericht sicherlich angeführt worden, falls ich sie festgestellt hätte." Der Berufungswerber verweist weiters auf das von ihm eingeholte Gutachen von Univ.-Professor Dr. K, der unter Punkt VI. seines Gutachtens ausführt, daß die von den Meldungslegern angeblich festgestellten Alkoholisierungssymptome keine spezifischen Phänomene einer Alkoholisierung sind. Der Beschuldigte verweist auch auf Punkt V. dieses Gutachtens, wonach Professor J errechnet, daß selbst unter Zugrundelegung der belastenden Aussage des Unfallgegners hinsichtlich seines Alkoholkonsums von drei Halbe Bier zum Unfallzeitpunkt jedenfalls kein Blutalkoholspiegel von über 0,8 Promille anzunehmen ist. Der Berufungswerber zieht daraus den Schluß, daß die von den Meldungslegern angeblich festgestellten Symptome einer Alkoholisierung natürlich für den medizinischen Laien diesen Eindruck gehabt haben mögen, daß aber insbesondere der behandelnde Arzt keinerlei derartige Symptome feststellen konnte und daher auch die bei ihm beschriebenen Symptome genauso gut von einer Unfallverletzung herrühren konnten.

Der Berufungswerber behauptet weiters, daß die Erstbehörde nicht feststellen hätte dürfen, daß eine Alkomattestaufforderung erfolgt ist. In diesem Zusammenhang verweist er wiederum auf den Unterschied zwischen dem Text der Gendarmerieanzeige und den danach getätigten Zeugenaussagen. In der Gendarmerieanzeige auf Seite 1 heiße es noch, daß Gr.Insp. E im Beisein des Arztes Dr. S zum Alkotest mit dem Alkomat aufgefordert hätte. Dies werde nochmals unter Punkt IX untermauert, wo die Aufklärung hinsichtlich der Verweigerung geschildert werde und hier wiederum der behandelnde Arzt zitiert wird, welcher "zugleich" keine medizinischen Gründe für die Verweigerung geltend gemacht habe. Der Berufungswerber schlußfolgert daraus, daß sich also demnach ergebe, daß der behandelnde Arzt Dr.S bei der ganzen Amtshandlung dabei war. In diesem Zusammenhang fällt dem Beschuldigten auch auf, daß von einer Aufforderung oder Einräumung der Möglichkeit zur Blutabnahme in der Anzeige keine Rede ist.

Erst nachdem er in seiner Rechtfertigung vom 27.3.1992 darauf hingewiesen hatte, daß sich aus der Krankengeschichte überhaupt nur die Aufforderung zur Blutabnahme wiederfinde, wurde in den anschließenden Zeugeneinvernehmungen davon gesprochen, daß es praktisch zwei Aufforderungen bzw.

Möglichkeiten für ihn gegeben hätte. Der Berufungswerber verweist darauf, daß, obwohl noch in der Gendarmerieanzeige praktisch der behandelnde Arzt Dr.S mehrfach als Zeuge für die einerseits starken Alkoholisierungssymptome, andererseits für die Belehrung und Aufforderung zum Alkomattest herangezogen werde, nunmehr von Insp.

H und Gr.Insp. E mehrfach betont werde, daß zum Zeitpunkt der Alkomattestaufforderung er bereits aus der Behandlung entlassen gewesen sei. Der Berufungswerber verweist auf den Widerspruch zwischen Anzeige und nachfolgenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten H und E dahingehend, wie es möglich sei, daß einerseits sowohl die angebliche Alkomattestaufforderung als auch die naturgemäß noch später erfolgte Einräumung der Möglichkeit zur Blutabnahme nach Abschluß der ambulanten Behandlung erfolgt sein sollen, andererseits aber im Rahmen dieser ambulanten Behandlung der behandelnde Arzt Dr.S ausdrücklich die Aufforderung bzw die Anfrage der beiden Beamten zur Blutabnahme schildert und protokolliert. In seiner zeugenschaftlichen Niederschrift hatte Dr.S lediglich die Aufforderung zur Blutabnahme dargestellt und es ergebe sich aus seiner Aussage auch, daß ihm sehr wohl der Unterschied zwischen Aufforderung zur Blutabnahme und Aufforderung zum Alkomattest bekannt sei.

Der Berufungswerber schlußfolgert somit, daß zum Zeitpunkt die Aufforderung zur Blutabnahme jedenfalls die ambulante Behandlung nicht abgeschlossen gewesen sein könne, um so weniger sei sie dies im Zeitpunkt einer allfälligen Alkomattestaufforderung und hätte daher Dr. S hierüber Wahrnehmungen machen müssen. Daß die Aufforderung zum Alkotest vor Beginn der ambulanten Behandlung erfolgt sei, werde auch von den aufnehmenden Beamten nie behauptet.

Dieser Widerspruch ist nach Auffassung des Berufungswerbers nur so zu lösen, wenn man dem behandelnden Arzt Glauben dahingehend schenke, daß eben nur eine Anfrage zur Blutabnahme erfolgt ist und keine Aufforderung zum Alkomattest. Dies würde zumindest, was den Zeitablauf betrifft, sich mit den Angaben in der Gendarmerieanzeige über die Anwesenheit von Dr.S treffen.

Der Berufungswerber vertritt ferner die Auffassung, daß selbst dann, wenn die Berufungsbehörde davon ausgehen sollte, daß tatsächlich eine Aufforderung zum Alkomattest ordnungsgemäß erfolgt ist, der Sachverhalt im Hinblick auf seine Zurechnungsfähigkeit in diesem allfälligen Zeitpunkt mangelhaft ermittelt worden ist. Er hält zunächst fest, daß er bereits bei seiner ersten Einvernahme zum Sachverhalt angegeben habe, daß er hinsichtlich der Kontakte mit Polizisten im Krankenhaus W nur eine lückenhafte bis gar keine Erinnerung habe. Er habe ausdrücklich angeführt, daß er nichts davon wisse, daß ein Alkomattest verlangt wurde bzw ein solcher verweigert wurde. Er verweist auf seinen Gesundheitszustand nach dem Unfallereignis, auf die Tatsache der unverzüglichen Alarmierung der Rettung und der ärztlichen Erstversorgung an der Unfallstelle. Daß er zu diesem Zeitpunkt etwas zum Unfallhergang angegeben hätte, ergäbe sich aus den Zeugenaussagen ebenso wenig wie aus der Gendarmerieanzeige, dies behaupten lediglich die Beamten, welche im Krankenhaus W eingeschritten sind. Der Berufungswerber bemängelt in diesem Zusammenhang das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten des med.

Amtssachverständigen. Dieser habe einerseits seine Erstverantwortung völlig unberücksichtigt gelassen und habe schließlich entgegen dem Akteninhalt festgestellt, er hätte den Unfallhergang genau schildern können. Der med.

Sachverständige habe seine Erstverantwortung dahingehend übergangen, daß er angegeben habe, er sei sogar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in die falsche Richtung gegangen. Diesem Gutachten hält der Berufungswerber die Aussage des Prof. J entgegen, wonach die 10 cm lange Wunde bis an die Knochen reichend durch Vorfallen infolge Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes hervorgerufen wurde. Der Sachverständige spricht in der Folge davon, daß die Möglichkeit durchaus gegeben ist, daß er benommen war und eine starke Schädelprellung bzw eine Gehirnerschütterung erlitten hätte. Letzteres bezeichnet der Sachverständige sogar wörtlich "als wahrscheinlich anzunehmen". Prof.

J stellte weiters Schmerzen durch die Lokalanästhesie und durch das Nähen der Wunde fest sowie weiters, daß er sich nicht daran erinnern konnte, daß Dr. S bei ihm gewesen ist und er konstatiert somit eine Erinnerungslücke, was mit der Kopfverletzung durchaus in Einklang stehe. Die Ausführungen dieses Sachverständigen münden zusammenfassend in der Feststellung, daß er sichtlich doch einerseits von Schmerzen geplagt, andererseits benommen gewesen sei und dies seine Entscheidungsfreiheit eingeengt habe. Allein schon aus diesen Gründen hätte die Behörde erster Instanz die Feststellung treffen müssen, daß er zum Zeitpunkt einer allfälligen Alkomattestaufforderung nicht die notwendige Dispositions- bzw Diskretionsfähigkeit hatte, eine freie Entscheidung zu treffen und den Amtssachverständigen mit den Ausführungen des Dr. J zu konfrontieren gehabt.

Der Berufungswerber vertritt weiters die Auffassung, daß die Erstbehörde den mangelhaft festgestellten Sachverhalt nicht richtig rechtlich beurteilt hat, wobei er dies damit begründet, daß aufgrund der oben aufgezeigten widersprüchlichen Beweisergebnisse und Sachverhaltsfeststellungen nicht klar sein könne, daß er sich über den Inhalt der Aufforderung zum Alkomattest und seiner eigenen Erklärung im klaren war. Weiters reiche die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob er zur Tatzeit zurechnungsfähig oder seine Zurechnungsfähigkeit in hohem Grade vermindert war, nicht aus. Es müßte hiezu in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erfolgen. Der Berufungswerber zitiert in diesem Zusammenhang noch einige Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und vertritt abschließend die Auffassung, daß er durch die Beibringung des Gutachtens Dr.

J und auch der sonstigen aufgezeigten Beweismittel eine Zurechnungsunfähigkeit glaubhaft gemacht habe.

Der Berufungswerber rügt auch die Strafbemessung, weil seine Schuldensituation (70.000 S) nicht berücksichtigt wurde.

I.4. Aufgrund der vom Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen hat der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 1993 sämtliche erforderlich erscheinenden Beweise neu aufgenommen. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurden der Aufnahmearzt im Krankenhaus W Dr. Christoph S, die Sicherheitswachebeamten der BPD Wels Rev.Insp. Rudolf H und Gr.Insp. Helmut E sowie der die Unfallerhebungen durchgeführt habende Gendarmeriebeamte Rev.Insp. K zeugenschaftlich vernommen. Ebenso wurde der Beschuldigte einvernommen. Die med.

Amtssachverständige Frau Dr. Susanne H hat zur Frage des Vorliegens der Dispositions- bzw Diskretionsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Gutachten erstattet.

Aufgrund dieser Beweisaufnahme wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

I.4.1. Der Beschuldigte hat den in Rede stehenden PKW zur Tatzeit am Tatort gelenkt. Er fuhr auf den von Herbert R gelenkten Postbus, Kennzeichen hinten auf und zog sich dabei eine bis an den Knochen reichende ca. 10 cm Rißquetschwunde an der Stirn zu. Rev.Insp. K vom GP A an der Donau, welcher mit Rev.Insp. W die Unfallerhebungen durchgeführt und die Verkehrsunfallanzeige verfaßt hat, kam um ca. 19.30 Uhr zum Unfallort. Der Beschuldigte saß bereits im Rettungswagen. Er hat beim Beschuldigten folgende Symptome, welche die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung begründen können, wahrgenommen:

"Alkoholgeruch aus dem Mund, lallende Aussprache, gerötete Augen." Auf seine Frage an den Beschuldigten, was mit dem PKW geschehen solle, antwortete dieser sinngemäß, daß es ihm recht wäre, wenn die Firma J, von der er den PKW gekauft hatte, verständigt würde. Obwohl für Rev.Insp. K aufgrund der von ihm festgestellten Symptome die Vermutung bestand, daß der Beschuldigte sein Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hat, forderte er den Beschuldigten nicht zum Alkotest auf, um den Transport in das Krankenhaus W nicht zu verzögern. Nach der Unfallaufnahme fuhr er mit dem Kollegen zur Dienststelle und verständigte daraufhin die BPD Wels mit dem Ersuchen, eine sogenannte "§ 5 Amtshandlung" durchzuführen.

Der Arzt Dr.S führte im Krankenhaus W die Behandlung des Beschuldigten durch. Nachdem die Polizeibeamten Gr.Insp. E und Rev.Insp.

H von der BPD W im Krankenhaus W eingetroffen waren, befand sich Herr G noch im Unfallaufnahmeraum.

Gr.Insp. E richtete an Dr.S die Frage, ob Herr G stationär bleiben müsse oder ob er entlassen wird, worauf ihm Dr.S antwortete, er sei gleich mit der Erstversorgung fertig und Herr G wird entlassen.

Gr.Insp. E und Rev.Insp. H warteten sodann an der Schiebetüre. Gr.Insp. E stand bei der anschließenden Amtshandlung ca.1 m vom Beschuldigten entfernt und stellte, nachdem er das Nationale aufgenommen hatte, beim Gespräch Alkoholgeruch aus dem Munde des Beschuldigten fest. Weiters schwankte der Beschuldigte beim Stehen und seine Aussprache war lallend. Auch Rev.Insp.

H hat beim Beschuldigten starken Alkoholgeruch aus dem Munde wahrgenommen. Da die beiden Beamten von Rev.Insp.

K vom vorhergehenden Unfall telefonisch informiert waren, forderte der Polizeibeamte E den Beschuldigten zum Alkotest mittels Alkomat, der auf der Dienststelle des Unfallkommandos in Wels durchgeführt hätte werden sollen, auf. Der Beschuldigte verweigerte diesen Alkotest ausdrücklich. Er sagte dezidiert zum Beamten E, nicht auf die Dienststelle mitzufahren.

Gr.Insp. E belehrte daraufhin den Beschuldigten über die rechtlichen Folgen einer Verweigerung und regte weil sie sich im Krankenhaus Wels befanden - an, sich doch von Dr. S Blut zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes abnehmen zu lassen. Doch auch dies lehnte der Beschuldigte ab. Nach Abschluß der Amtshandlung verließen die Polizeibeamten gemeinsam mit dem Beschuldigten das Krankenhaus. Die Beamten sind zu ihrem Dienstkraftwagen gegangen und verständigten daraufhin telefonisch den Gendarmerieposten A von der Verweigerung des Alkotests durch den Beschuldigten.

Diese Sachverhaltsannahme stützt sich auf die unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen der im Rahmen der Berufungsverhandlung vernommenen Exekutivbeamten. Sämtliche Beamte hinterließen einen glaubwürdigen, korrekten und sachlichen Eindruck. Der O.ö. Verwaltungssenat hegt keinerlei Zweifel an der Wahrheitsliebe dieser Beamten. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluß nahelegen, daß den vernommenen Exekutivbeamten die festgestellten Alkoholsymptome nicht zumutbar gewesen wären.

I.4.2. Zu den sich zweifelsfrei aus dem Akt ergebenden und vom Berufungswerber aufgezeigten Widersprüchlichkeiten wurde erwogen:

Unter Punkt IX der Anzeige des Gendarmeriepostens A vom 28.12.1991 ist vermerkt, daß der den Beschuldigten behandelnde Arzt Dr. S beim Beschuldigten ebenfalls eine offensichtliche Alkoholbeeinträchtigung festgestellt und zugleich dieser Arzt bei Herrn G keine medizinischen Gründe für die Verweigerung geltend gemacht hat. Zweifellos konnte diese Feststellung durch die Zeugenaussage des Arztes Dr. S nicht verifiziert werden. Die vernommenen Exekutivbeamten konnten diesbezüglich keine überzeugende Erklärung liefern, wie es zu dieser Feststellung in der Anzeige gekommen ist. Vorerst bemerkt hiezu der O.ö. Verwaltungssenat, daß zufolge der Nichtwahrnehmung von Symptomen, welche auf eine Alkoholisierung schließen lassen, durch den Arzt Dr.

S kein zwingender Schluß dahingehend zulässig ist, daß der Beschuldigte derartige Symptome tatsächlich nicht aufgewiesen hat. Dr. S stellte in seiner Zeugenaussage vor dem O.ö. Verwaltungssenat fest, daß er mit Haube und Maske arbeite. Der Alkoholgeruch war offenbar nicht so stark, daß er diesen durch die Maske wahrgenommen hätte. Er hat aber vor Beginn der Behandlung ohne Maske gearbeitet, jedoch auch zu diesem Zeitpunkt keine Alkoholsymptome wahrgenommen. Dieser Umstand läßt sich damit erklären, daß sich der Arzt primär auf die med.

Erstversorgung zu konzentrieren hat und wahrscheinlich diesbezüglich nicht so sehr auf Alkoholsymptome achtet. Auch Dr. S selbst hat angegeben, daß man aus der Tatsache, daß in der Krankengeschichte keine Alkoholsymptome aufscheinen, nicht zwangsweise schließen kann, daß Herr G tatsächlich keine aufgewiesen hat. Den Exekutivbeamten hingegen sind aufgrund ihrer Schulung (der Aufforderer zum Alkotest Gr.Insp. E gab diesbezüglich an, daß er seit 33 Jahren bei der Polizei sei und er sich schon zutraue, festzustellen, ob Alkoholgeruch aus dem Munde vorliegt) die Feststellung und Wiedergabe derartiger Symptome zumutbar. Wie es zu den oben genannten Feststellungen unter Punkt IX der Anzeige gekommen ist, ist vom O.ö. Verwaltungssenat nicht mehr rekonstruierbar, deutet jedoch darauf hin, daß die Beamten, obwohl es die Sache nicht erforderte, eine unnötige "Fleißaufgabe" machten.

Zu den weiteren vom Berufungswerber auf den Seiten 4 bis 6 der Berufungsschrift aufgezeigten Widersprüchlichkeiten dahingehend, zu welchem Zeitpunkt eine Aufforderung zum Alkomattest erfolgt ist, ob überhaupt eine diesbezügliche Aufforderung ergangen ist, ob eine Anfrage zur Blutabnahme oder eine Aufforderung bzw Einräumung der Möglichkeit zur Blutabnahme ergangen ist, wann diese erfolgt ist oder ob es zwei Aufforderungen gegeben hätte, wird auf die diesbezügliche glaubwürdige Aussage des Zeugen Gr.Insp.

E vor dem O.ö. Verwaltungssenat verwiesen. Dieser hat in seiner Aussage vor dem O.ö. Verwaltungssenat außer Frage gestellt, daß sich sowohl der Beschuldigte als auch der behandelnde Arzt Dr. S noch im Behandlungsraum befanden, als die Aufforderung zum Alkomattest erfolgte. Der Zeuge hat vor dem O.ö. Verwaltungssenat angegeben, mit Herrn G praktisch wie ein kleines Kind geredet und ihn mehrmals belehrend gefragt habe, ob er zur Dienststelle zwecks Durchführung des Alkomattestes mitfahren möchte bzw solle. Auf Vorhalt, daß in der gesamten Anzeige nichts von einer Blutabnahme erwähnt hat, gab der Zeuge an, daß es ja primär um den Alkomattest gegangen ist. Gr.Insp. E konnte auch glaubhaft schildern, daß er den Beschuldigten, weil sie sich im Krankenhaus befanden und Herr Dr. S eine Blutabnahme durchführen hätte können, zu einer Blutabnahme zwecks Bestimmung des Blutalkoholgehaltes überreden wollte. Da der Arzt Dr. S im Anschluß an die Behandlung des Beschuldigten mit dem Anlegen der Krankengeschichte befaßt war, ist es durchaus nachvollziehbar, daß er verschiedene, hier relevante Wahrnehmungen nicht gemacht und das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeibeamten nicht mit der entsprechenden Konzentration mitverfolgt hat. Dieser Umstand mindert jedoch die Glaubwürdigkeit der Schilderungen der Polizeibeamten E und H in bezug auf die Aufforderung zum Alkomattest und in bezug auf die Verweigerung nicht.

Der Arzt Dr. S hat jedoch eindeutig gehört, daß Herr G den Polizeibeamten mit "Nein" geantwortet hat.

I.4.3. Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit wurde erwogen:

Aufgrund der Zeugenaussage der Polizeibeamten K und E sowie des Arztes Dr. S im Zusammenhalt mit dem Amtssachverständigengutachten von Frau Dr. H ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, daß der Beschuldigte die nötige Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufwies, welche ihn in die Lage versetzte, daß er die Aufforderung zum Alkomattest verstanden hatte und er sich der Tragweite der Verweigerung des Alkotests bewußt war. So konnte der Beschuldigte am Unfallort konkrete Anweisungen hinsichtlich des Wegschaffens seines beschädigten PKW's geben. Die Polizeibeamten E und H hatten den Eindruck, daß der Beschuldigte mitbekommen hat, um was es bei der Amtshandlung gegangen ist. Herr E stellte die Aufforderung zum Alkotest auch erst dann, nachdem er den Arzt Dr. S gefragt hatte, ob ein stationärer Aufenthalt erforderlich sei und Dr. S die Entlassung bejahte. Auch Dr.

S hat festgestellt, daß der Beschuldigte nur über geringen Kopfschmerz klagte, keinen Schwindel und keine Übelkeit aufwies und der Patient gehend die Unfallaufnahme verlassen hat. Weiters schilderte der Arzt vor dem O.ö.

Verwaltungssenat, daß Herr G bei der Einlieferung ansprechbar und zu keiner Zeit bewußtlos war. Er konnte den Unfallhergang in groben Zügen schildern und die an ihn gestellten Fragen ausreichend beantworten. Der Verdacht auf Gehirnerschütterung war nicht gegeben. Auch aus dem Vorbringen des Beschuldigten selbst läßt sich die von ihm behauptete Zurechnungsunfähigkeit bzw verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht ableiten. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich als Argument vor, daß er sich sogar nach Entlassung aus dem Krankenhaus in die falsche Richtung auf dem Nachhauseweg gemacht habe. Dieses Argument überzeugt schon deshalb nicht, zumal der Beschuldigte offenbar in Wels nicht ortskundig ist und zu bedenken ist, daß es Nachtzeit war. Aus diesem Verhalten kann daher ein derartiger Schluß nicht gezogen werden, im Gegenteil: der Beschuldigte hat seinen Angaben zufolge eine Telefonzelle aufgesucht, nach Hause telefoniert, Auto gestoppt und ist auf diese Weise von seiner Erinnerung gedeckt - nach Hause gekommen. Alle diese Tatsachen und Umstände sprechen dafür, daß der Beschuldigte zur Tatzeit auch zurechnungsfähig war.

Schließlich erbrachte auch das vom O.ö. Verwaltungssenat eingeholte auf einem ausreichend erhobenen Befund basierende med. Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Beschuldigte den Inhalt der an ihn gerichteten Aufforderung zum Alkotest nicht verstanden hat und er sich seiner Ablehnung zur Durchführung des Alkotests nicht im klaren war. Die Amtssachverständige Frau Dr. H hat aufgrund des Inhalts und des Umfanges des von den Meldungslegern mit dem Beschuldigten geführten Gespräches sowie der aktenkundigen Verletzungen des Beschuldigten schlüssig dargetan, daß keine objektiven Hinweise vorliegen, daß Herr G die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung zur Tatzeit nicht verstanden hätte.

Dieses Gutachten wurde auch vom Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen. Auch das Gutachten des Univ.Prof.

Dr. J ist nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Zur Frage der Unfallverletzung spricht dieser Sachverständige lediglich von der Möglichkeit einer Benommenheit und einer stärkeren Schädelprellung bzw Gehirnerschütterung. Prof. J konstatiert weiters eine Erinnerungslücke und gründet dies darauf, daß sich der Beschuldigte nicht daran erinnern konnte, daß Dr. S bei ihm gewesen ist. Dazu ist festzustellen, daß Prof.

J diese Schlußfolgerung aufgrund einer von ihm durchgeführten Beweiswürdigung zieht. Zu der Feststellung von Prof. J, daß die von den Meldungslegern angeblich festgestellten Alkoholisierungssymptome keine spezifischen Phänomene einer Alkoholisierung sind sowie zur Errechnung des Blutalkoholspiegels stellt der O.ö. Verwaltungssenat fest, daß der Beschuldigte aus diesen Ausführungen schon deshalb nichts für sich gewinnen kann, zumal ihm ja kein Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand vorgeworfen wird.

Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall lediglich, ob eine Aufforderung zum Alkomattest erfolgt ist, ob diese aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome zu Recht erfolgt ist, ob der Beschuldigte diese Aufforderung verweigert hat und ob er diese Verweigerung auch zu verantworten hat. Alle diese Fragen sind - siehe oben - zu bejahen. Was insbesondere die Frage der Verantwortung oder die schuldhafte Verweigerung des Alkotests anlangt, ist festzustellen, daß bereits die glaubwürdigen oben erörterten Angaben der Meldungsleger über das Verhalten des Beschuldigten, aber auch das von der med.

Amtssachverständigen Dr. H verfaßte Gutachten, welches hier, weil es vor den Parteien erstattet wurde, nicht zu wiederholen ist, keine Indizien ergeben, daß von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit auszugehen ist.

Der Beschuldigte hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und mangels Vorliegens von Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründen auch zu verantworten.

I.5. Was die verhängte Strafe anlangt, so ist festzustellen, daß die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend aufgezeigt hat. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann nicht konstatiert werden. Der O.ö. Verwaltungssenat tritt diesbezüglich den zutreffenden Erwägungen der Erstbehörde bei und fügt hinzu, daß auch der Umstand der Tilgung einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 1987 und der behauptete Schuldenstand keine Änderungen der Strafbemessung zu bewirken vermögen, zumal der Berufungswerber offenbar für die Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr anfällig ist. Dies zeigt die Tatsache, daß er innerhalb eines Jahres drei Mal wegen Alkoholdelikten rechtskräftig bestraft wurde.

Zweifellos ist daher mit einer strengen Strafe vorzugehen, damit sich der Berufungswerber besinnt und in Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abgehalten wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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