Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750067/2/BP/JO

Linz, 09.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, geb. X, StA von Mazedonien, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Dezember 2012, GZ.: Sich96-310-2012, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

        II.      Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
10. Dezember 2012, GZ.: Sich96-310-2012, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß §§ 31 Abs.1 iVm § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. 157/2005 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

"Sie haben zu verantworten, dass Sie sich seit Ablauf der 90 Tage visafreien Aufenthalt pro Sechsmonatszeitraum, somit von 13.09.2012, die Einreise nach Österreich erfolgte am 15.06.2012, bis zumindest 01.12.2012, an jenem Tag sind Sie gemäß einem Einreisestempel in Mazedonien eingereist nachdem Sie sich zuvor am 30.11.2012 von der Unterkunft in X, polizeilich abgemeldet haben, nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten haben, da sich Fremde gemäß § 31 Abs. 1 FPG 2005 idgF nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,

• wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z. 1),

• oder wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2),

• oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z. 3),'

• oder solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z. 4),

·         oder wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben (Z. 6)

• oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z. 7).

 

In Ihrem Fall war keine Fallvariante zutreffend."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde Folgendes aus:

"Sie sind Staatsbürgerin von Mazedonien und sind gemäß Erhebungsarbeiten der Polizei Laakirchen zuletzt am 15.06.2012 in Begleitung Ihrer zwei minderjährigen Kinder nach Österreich eingereist. Die polizeiliche Anmeldung in X, erfolgte schließlich am 18.06.2012.

Sie sind nicht im Besitz einer Bewilligung nach den Bestimmungen des NAG 2005. Sie besitzen jedoch einen Aufenthaltstitel aus Italien. Die dortige Niederlassung wurde aber gemäß Ihren eigenen niederschriftlichen Angaben im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG 2005 (Aktenzahl: Sich40-42950, Antragsdatum: 30.07.2012), diesen Antrag haben Sie mittlerweile am 19.11.2012 freiwillig zurückgezogen, im Oktober 2010 aufgegeben. Seit diesem Zeitraum hätten Sie sich vorwiegend in Mazedonien aufgehalten, wo Sie die Hälfte eines Eigenheimes besitzen. Die Einreise nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum erfolge somit von Mazedonien aus kommend. Als rechtliche Grundlage für die Einreise nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum ist somit Ihr biometrischer mazedonischer Reisepass, mit welchem nach Einhaltung der Bestimmungen des Schengener-Grenzkodex für 90 Tage pro Halbjahr (Sechsmonatszeitraum) Visafreiheit besteht, anzusehen.

Die Einreise in den Schengen-Raum erfolgte am 15.06.2012. Am 01.12.2012 sind Sie gemäß einem Grenzkontrollstempel in Ihrem Reisepass nach Mazedonien zurückgekehrt. In der Zwischenzeit konnte keine Ausreise festgestellt bzw. nachgewiesen werden. Die 90 Tage Visafreiheit haben Sie mit Ablauf des 12.09.2012 ausgeschöpft. Von 13.09.2012 bis zu Ihrer Ausreise aus dem Schengen-Raum konnte somit kein rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt werden. Der rechtswidrige Aufenthalt erstreckte sich somit über einen Zeitraum von über zwei Monaten.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31.10.2012 wurden Sie betreffend dem angelasteten Sachverhalt zur Rechtfertigung aufgefordert. Ihre bevollmächtigte Vertretung hat das Schreiben am 06.11.2012 übernommen.

 

Am 21.11.2012 brachten Sie schließlich eine Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein. Sie nahmen dabei auch Bezug auf eine bereits am 19.11.2012 eingebrachte Stellungnahme im Zusammenhang mit der Einleitung einer Rückkehrentscheidung.

 

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz wie folgt erwogen:

 

(...)

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sieht die erkennende Behörde die Begehung der Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretung als erwiesen an. In der Zeit vom 13.09.2012 bis zu Ihrer Ausreise aus dem Schengen-Raum, diese fand am 01.12.2012 statt, haben Sie sich ohne Berechtigung im Bundesgebiet der Republik Österreich bzw. im Schengen-Raum aufgehalten, da Sie keine Fallvariante des § 31 Abs. 1 FPG 2005 idgF erfüllt haben. Der von Ihnen eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NAG 2005, welcher mittlerweile freiwillig zurückgezogen wurde, kann einen Aufenthalt ebenfalls nicht legalisieren.

 

Dadurch, dass Sie sich trotz Ablauf der 90 Tage Visafreiheit weiterhin in Österreich bzw. im Schengen-Raum aufgehalten haben, dies über einen Zeitraum von über zwei Monaten, haben Sie den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gem. § 120 Abs. 1a FPG 2005 idgF erfüllt.

 

Da keine Schuldauschließungsgründe geltend gemacht bzw. festgestellt wurden ist auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt.

 

(...)

 

Ein weiteres Ermittlungsverfahren war aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht mehr erforderlich.

 

Es konnten weiters keine erschwerenden oder mildernden Gründe, außer das Sie das Bundesgebiet mittlerweile freiwillig verlassen haben, festgestellt werden. Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen strafbaren Handlung. Im Hinblick auf die Tatumstände erscheint die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafe (Mindeststrafe) unter Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis Euro 2.500) als angemessen."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die Vertretung der Bw rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 31. Dezember 2012.

Vorerst stellt die Bw die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, in eventu von einer Strafverhängung abzusehen, in eventu die Strafe gemäß § 20 VStG herabzusetzen.

 

Die vertretene Bw begründet ihre Berufung wie folgt:

"Die Behörde stellt einen unrechtmäßigen Aufenthalt nach Ablauf der 90 Tage visafreien Aufenthalt und sohin die Verletzung von §§ 31 Abs.1 iVm. 120 Abs.1a FPG 2005 fest und erlässt gegenständliches Straferkenntnis, das wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und  Rechtswidrigkeit     infolge    Verletzung     von

Verfahrensvorschriften angefochten sei.

 

Im Verfahren zur Erlassung gegenständlichen Straferkenntnisses habe ich zur Rechtfertigung dieses Umstandes mit Schreiben vom 20.11.2012 Stellung genommen.

 

Die inhaltlichen Ausführungen meiner Stellungnahme blieben jedoch vollends unberücksichtigt und wurden keiner Würdigung zugeführt.

 

Hätte die Behörde diesen Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte sie in weiterer Folge bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einem anderslautenden Ergebnis gelangen können.

 

Hätte die Behörde die in der Stellungnahme angeführten Umstände richtig gewürdigt und rechtlich beurteilt, so hätte sie in meinem Fall, trotz angenommener Verletzung der die Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften von unbedeutenden Folgen ausgehen müssen.

 

Denn das Verschulden des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049).

Das ist bei vorsätzlichem Verhalten dann gegeben, wenn besondere Umstände bei Begehung der Tat diesen Schluss rechtfertigen (idS VwGH 29.5.1998, 98/02/0050,0132).

Diese Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben, da aus den in der Stellungnahme genannten Gründen mein Verschulden gering ist.

 

Überdies sind die Folgen der Übertretung sind geringfügig, da niemand durch mein Fehlverhalten zu Schaden gekommen ist.

 

Sollte die Behörde dieser Argumentation nicht folgen, so möge sie die Strafe wegen des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG auf die Hälfte der Mindeststrafe herabsetzen.

Bei der Beurteilung der Frage des „beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe" kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989,89/01/0100).

 

Im gegenständlichen Fall können ausschließlich mildernde Umstände erblickt werden. Von daher möge die Behörde angesichts der vorliegenden Tatumstände das außerordentliche Strafmilderungsrecht anwenden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auf dessen Anwendung ein Rechtsanspruch besteht (vgl. etwa VwGH v. 31.1.1990, 89/03/0027; v. 21.5.1992, 92/09/0015; v.2.9.1992, 92/02/0150)."

 

2.1. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2.3. Die in der Berufung mit Hinweis auf die Stellungnahmen vom 16. bzw. 20. November 2012 nochmals vorgebrachten Milderungsgründe bestehen zusammengefasst vor allem darin, dass die Bw und ihre Kinder – durch einen rechtsfreundlichen Vertreter ungünstig beraten – fruchtlose Anträge auf humanitären Aufenthalt gestellt hätten, diese Anträge aber zurückgezogen hätten, die Bw nie die österreichische Rechtsordnung habe verletzen wollen und deshalb mit ihren Kindern ausreisen würde. Grund für den – von der Bw als anerkannten - Aufenthalt sei das Privat- und Familienleben mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten gewesen. 

 

2.2.3. Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch von der Bw nicht in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die     durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung          bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur          Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für       Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten    Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet   keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländer­beschäfti­gungs-        gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsende­be-­       willi­gung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3     Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit       einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass der Aufenthalt der Bw im Bundesgebiet von 13. September 2012 (Ablauf der 90-Tagefrist des visumfreien Aufenthalts nach der Einreise am 15. Juni 2012) bis zur Ausreise am 1. Dezember 2012 rechtswidrig erfolgte. Die Bw verfügte über keinerlei Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 FPG, was sowohl in den Stellungnahmen vor der belangten Behörde als auch in der Berufung nie in Abrede gestellt wurde. Es erübrigen sich hier daher weitere Erörterungen.

 

Die objektive Tatseite ist somit eindeutig als gegeben anzusehen.

 

3.3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

3.3.3. Die Bw wendet nun ein, dass sie während des unrechtmäßigen Aufenthalts - von einem rechtsfreundlichen Vertreter ungünstig beraten – die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels fruchtlos angestrebt habe und sich des unrechtmäßigen Aufenthalts nicht entsprechend bewusst gewesen zu sein.

 

Dem ist aber entegenzuhalten, dass sie sich jederzeit bei den Fremdenbehörden über die Tatsache, dass nach Ablauf der 90-Tagefrist am 13. September 2012 ihr Aufenthalt illegal war, hätte informieren können. Zudem müsste es einer sorgfältigen Person völlig klar sein, dass nach Ende einer ihr bekannten Frist für den legalen Aufenthalt dieser illegal wird. Die Unterlassung der entsprechenden Informationseinholung bei den relevanten Behörden ist jedenfalls als fahrlässig anzusehen. Es sei hier schon angemerkt, dass das im vorliegenden Fall erkannte Verschulden keinesfalls als besonders gering angesehen werden kann. Auch dass das Familienleben der Bw durch den illegalen Aufenthalt begünstigt wurde oder, dass die Bw eine Deutschprüfung ablegte, ist nicht geeignet, das Verschulden am illegalen Aufenthalt zu mindern.

 

3.3.4. Der belangten Behörde folgend ist somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite in Form zumindest fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

 

3.4.1. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängte, was nach den Umständen des Falles auch nicht zu beanstanden war. Dem wird auch gerecht, wenn man in Betracht zieht, dass die Bw nunmehr das Bundesgebiet verlassen und somit den illegalen Aufenthalt beendet hat.

 

3.4.2. Betreffend die außerordentliche Strafmilderung ist festzuhalten, dass, auch wenn man die vorgebrachte ungünstige Beratung durch einen rechtsfreundlichen Vertreter und somit das grundsätzliche Streben nach einer legalen Aufenthaltsmöglichkeit von Seiten der Bw als Milderungsgrund anerkennen würde, dieser jedenfalls nicht zu einem klaren Überwiegen führen könnte, da der von der Strafnorm angesprochene Unrechtsgehalt des Handelns keinesfalls erheblich gemildert wird, indem man den illegalen Aufenthalt aufrecht erhaltend nach Alternativen einer dauerhaften Bleibemöglichkeit beschreitet.  

 

Von – wie in der Berufung formuliert – unbedeutenden Folgen der Tat zu sprechen, da ja niemandem ein Schaden entstanden sei, ist nicht nachvollziehbar, da die Bw offenbar auch jetzt noch die Bedeutung und den Schutzzweck fremdenpolizeilicher Normen missversteht, zumal es sich bei Folgen einer Tat nicht nur um materielle, sondern vielfach auch um immaterielle handelt, denen keinesfalls eine untergeordnete Rolle zugemessen werden kann. Der Stellenwert der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen ist nicht nur gesetzlich, gesellschaftlich und höchstgerichtlich abgesichert, sondern sollte auch der Bw zugänglich werden.

 

Mangels bedeutendem Überwiegen der Milderungsgründe, mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam somit eine Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht in Betracht.

 

3.5. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung

als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

4. Gemäß § 64ff. VStG war der Bw zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe – somit 100 Euro) aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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