Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166440/12/Kei/Eg

Linz, 29.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 2011, Zl. VerkR96-1880-2011-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. März 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 26 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"I. Sie haben am 12.03.2011 zu den unten angeführten Tatzeiten im Gebiet der Stadtgemeinde Braunau am Inn im Freiland jeweils als Lenker des PKWs der Marke Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen X die jeweils bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung durch Abbiegevorgänge in die unten angeführte Straße nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den eingestellten Vorgang einstellen hätten können, da Sie jeweils in den genannten Straßenbereichen den rechten Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt hatten, und dadurch jeweils eine Übertretung des § 11 Abs. 2 1. Satz StVO 1960 gesetzt:

Um 05.38 Uhr vom Kreisverkehr Osternberg kommend in die B 148 X Straße in Fahrtrichtung Altheim bei Straßenkm 35,200.

Um 05.40 Uhr vom Kreisverkehr Xstraße kommend in die B 147 X Straße in Fahrtrichtung Braunau am Inn bei Straßenkm. 36,350.

Um 05.40 Uhr von der B 147 X Straße aus Fahrtrichtung Kreisverkehr Bauhofstraße kommend in die Zufahrt Jet-Tankstelle in Fahrtrichtung Jet-Tankstelle bei Straßenkm. 36,400.

II. Sie haben am 12.03.2011 um 05.40 Uhr den PKW der Marke Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gebiet der Stadtgemeinde Braunau am Inn im Freiland auf der B 148 X Straße und B 147 X Straße bis zur Jet-Tankstelle auf Höhe des Straßenkm 36,350 der B 147 X Straße aus Fahrtrichtung Deutschland kommend in Fahrtrichtung Braunau am Inn gelenkt und sich als Lenker dieses PKWs vor Antritt der Fahrt – obwohl dies zumutbar war – nicht davon überzeugt, dass dieser PKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da dieses Kraftfahrzeug nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet war, deren Blinkleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs und so angebracht waren, dass insbesondere von vorne mindestens zwei symmetrisch zur Langsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegende sichtbar sind, zumal an der Frontseite dieses PKWs gar keine Fahrtrichtungsanzeiger angebracht waren, wodurch Sie eine Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 begangen haben.     
III. Sie haben am 12.03.2011 um 05:40 Uhr den PKW der Marke Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gebiet der Stadtgemeinde Braunau am Inn im Freiland auf der B 148 X Straße und B 147 X Straße bis zur Jet-Tankstelle auf Höhe des Straßenkm 36,350 der B 147 X Straße aus Fahrtrichtung Deutschland kommend in Fahrtrichtung Braunau am Inn gelenkt und sich als Lenker dieses PKWs vor Antritt der Fahrt – obwohl dies zumutbar war – nicht davon überzeugt, dass dieser PKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da die hintere Kennzeichenleuchte dieses PKWs ein Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m nicht gewährleistete, zumal sie nicht funktionierte, wodurch Sie eine Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 gesetzt haben.
IV. Sie haben am 12.03.2011 um 05.40 Uhr den PKW der Marke Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gebiet der Stadtgemeinde Braunau am Inn im Freiland auf der B 148 X Straße und B 147 X Straße bis zur Jet-Tankstelle auf Höhe des Straßenkm 36,350 der B 147 X Straße aus Fahrtrichtung Deutschland kommend in Fahrtrichtung Braunau am Inn gelenkt und den an Ihrem Sitzplatz (Lenkerplatz) vorhandenen Sicherheitsgurt nicht verwendet, weshalb Sie als Lenker eines Kraftfahrzeugs, welches am Lenkerplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet gewesen ist, Ihrer Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts nicht nachgekommen sind, dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 durch Bundespolizeiorgane der Polizeiinspektion Braunau am Inn festgestellt worden ist und Ihrerseits weiters die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert wurde, obwohl Ihnen eine solche angeboten worden war. 
V. Sie haben am 12.03.2011 den PKW der Marke Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gebiet der Stadtgemeinde Braunau am Inn im Freiland auf der B 148 X Straße und B 147 X Straße bis zur Jet-Tankstelle auf Höhe des Straßenkm 36,350 der B 147 X Straße aus Fahrtrichtung Deutschland kommend in Fahrtrichtung Braunau am Inn gelenkt, und sich als Lenker dieses PKWs vor Antritt der Fahrt – obwohl dies zumutbar war – nicht davon überzeugt, dass dieser PKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da die vordere Kennzeichentafeln nicht senkrecht zur Längsmittelebene des PKWs annähernd lotrecht und so am PKW angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist, da diese Kennzeichentafel hinter der Windschutzscheibe des PKWs annährend waagrecht abgelegt war, wodurch Sie eine Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 begangen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu I. 1. bis 3.: §§ 11 Abs. 2 1. Satz und 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 i.d.F. BGBl. Nr. I/116/2010 (StVO 1960).

Zu II.: §§ 19 Abs. 1 1. Halbsatz, 102 Abs. 1 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, i.d.F. BGBl. Nr. I/116/2010 (KFG 1967).

zu III.: §§ 14 Abs. 6 2. Satz, 102 Abs. 1 und 134 Abs. 1 KFG 1967.

zu IV.: §§ 106 Abs. 2 und 134 Abs. 3d Z 1 KFG 1967.

zu V.: §§ 49 Abs. 6 4. Satz, 102 Abs. 1 und 134 Abs. 1 KFG 1967.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie zu I. gemäß § 99 Abs. 3 StVO 1960, zu II., III. und V. gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 und zu IV. gemäß § 134 Abs. 3d KFG 1967 folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von             falls diese uneinbringlich sind, Eratzfreiheitsstrafen von

zu I.1.:        15 Euro       zu I.1.:        8 Stunden

zu I.2.:        15 Euro       zu I.2.:        8 Stunden

zu I.3.:        15 Euro       zu I.3.:        8 Stunden

zu II.:         25 Euro       zu II.:                   6 Stunden

zu III.:        15 Euro       zu III.:        4 Stunden

zu IV.:         30 Euro       zu IV.:         8 Stunden

zu V.:          15 Euro       zu V.:          4 Stunden

insgesamt  130 Euro      insgesamt  46 Stunden

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag von 13 Euro, das sind 10 % des verhängten Strafbetrags zu zahlen. Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 143 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. November 2011, Zl. VerkR96-1880-2011-Hol, Einsicht genommen und am 29. März 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen RI X und GI X einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. X äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen RI X und GI X und auf die durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen RI X und GI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den überzeugenden Eindruck, den diese Zeugen in der Verhandlung gemacht haben. Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. X ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 5 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: Ca. 1500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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